Beschluss
16 Wx 113/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz für einen Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschafts- und Betreuungsvereins sind nicht generell nach §§ 1835 Abs.4, 1836 Abs.4 BGB ausgeschlossen.
• Ist ein Vereinsmitarbeiter persönlich als Vormund oder Pfleger bestellt worden, kommt eine Liquidationsmöglichkeit für den Verein in Frage; insoweit ist eine entsprechende Anwendung des § 1908e BGB geboten.
• Eine Zahlung der Vergütung kann gegenüber dem Verein (bzw. der Landeskasse bei Mittellosigkeit des Mündels) erfolgen, selbst wenn der Mitarbeiter die Pflegschaft im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ausübt.
• Zur Vermeidung schwieriger Abgrenzungsfragen ist die entsprechende Anwendung von § 1908b/1908e BGB auf "Vereinsvormundschaft" und "Vereinspflegschaft" vorzugswürdig gegenüber der Annahme eines persönlichen berufsmäßigen Vergütungsanspruchs des Mitarbeiters.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch des Vereins für Mitarbeiter als Vereinspflegschaft • Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz für einen Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschafts- und Betreuungsvereins sind nicht generell nach §§ 1835 Abs.4, 1836 Abs.4 BGB ausgeschlossen. • Ist ein Vereinsmitarbeiter persönlich als Vormund oder Pfleger bestellt worden, kommt eine Liquidationsmöglichkeit für den Verein in Frage; insoweit ist eine entsprechende Anwendung des § 1908e BGB geboten. • Eine Zahlung der Vergütung kann gegenüber dem Verein (bzw. der Landeskasse bei Mittellosigkeit des Mündels) erfolgen, selbst wenn der Mitarbeiter die Pflegschaft im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ausübt. • Zur Vermeidung schwieriger Abgrenzungsfragen ist die entsprechende Anwendung von § 1908b/1908e BGB auf "Vereinsvormundschaft" und "Vereinspflegschaft" vorzugswürdig gegenüber der Annahme eines persönlichen berufsmäßigen Vergütungsanspruchs des Mitarbeiters. Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungs- und Vormundschaftsvereins ist seit 1993 persönlich als Pfleger für einen minderjährigen, mittellosen Betroffenen mit Aufenthaltsbestimmungsrecht bestellt. Der Mitarbeiter führt daneben mehrere weitere Pflegschaften und Vormundschaften im Auftrag des Vereins. Für das Jahr 1999 begehrten der Mitarbeiter und der Verein vom Landeskassenamt Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 771,30 DM. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; das Landgericht setzte die Forderung zu Gunsten des Mitarbeiters fest. Die Landeskasse legte erfolgreiche Beschwerde ein und rügte insbesondere, der Mitarbeiter übe die Pflegschaften nicht berufsmäßig aus. Streitgegenstand ist, ob und in welcher Form Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche bei Bestellung eines Vereinsmitarbeiters als Pfleger bestehen und wem gegenüber diese Ansprüche geltend gemacht werden können. • Die gesetzliche Ausschlussregelung der §§ 1835 Abs.4, 1836 Abs.4 BGB betrifft den Verein als Vormund/Pfleger, nicht aber zwingend einen persönlich bestellten Mitarbeiter des Vereins; daher sind Ansprüche nicht generell ausgeschlossen. • Für das Betreuungsrecht erlaubt § 1897 Abs.2 BGB die Bestellung von Vereinsbetreuern; § 1908e Abs.1 BGB regelt ausdrückliche Liquidationsansprüche des Vereins für seinen Mitarbeiter. Die ständige Rechtsprechung und die Gesetzesverweise in der FGG legen nahe, diese Regelungen entsprechend auch auf Fälle von Vereinspflegschaften bzw. Vereinsvormundschaften anzuwenden. • Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die völlige Aberkennung einer angemessenen Entschädigung für Vereinsmitarbeiter verfassungswidrig sein kann, weil sie in das durch Art.12 Abs.1 GG geschützte Berufsausübungsrecht eingreift und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen kann; diese Erwägungen gelten nicht nur für Verfahrenspfleger, sondern ebenso für Vereinspfleger und Vereinsvormünder. • Die praktische Abgrenzung, ob ein Mitarbeiter die Pflegschaft berufsmäßig nach § 1836 Abs.1 BGB führt, ist oft schwierig und führt zu Unsicherheit. Zur Vermeidung dieser Probleme ist die entsprechende Anwendung von § 1908e bzw. § 1908b BGB auf Vereinsvormundschaften und Vereinspflegschaften vorzuziehen, sodass der Verein eine Liquidationsmöglichkeit erhält oder Zahlungen gegenüber der Landeskasse beanspruchen kann. • Im vorliegenden Fall ist der Mitarbeiter bereits kraft rechtskräftiger Bestellung seit 1993 als Pfleger tätig; deshalb ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Verein oder über § 1908e entsprechende Regelungen eine Zahlungsbefugnis zuzubilligen. • Die festgesetzte Vergütungshöhe ist rechtlich nicht zu beanstanden; die formellen Einwendungen der Landeskasse greifen nicht durch. Der Senat entscheidet, dass die Vergütung und der Aufwendungsersatz nicht dem Mitarbeiter persönlich zugesprochen werden müssen, sondern in entsprechender Anwendung des § 1908e Abs.1 BGB dem Verein zuzuweisen sind; bei Mittellosigkeit des Mündels kann die Landeskasse in Anspruch genommen werden. Eine generelle Ausschließung von Zahlungsansprüchen bei Bestellung eines Vereinsmitarbeiters besteht nicht. Maßgeblich sind verfassungsrechtliche Erwägungen zum Schutz der Berufsausübungsfreiheit, die eine Liquidationsmöglichkeit des Vereins sicherstellen. Die vom Landgericht festgesetzte Vergütungshöhe bleibt bestehen; insoweit gewinnt der Verein (bzw. der Mitarbeiter über den Verein) das Verfahren.