Beschluss
Ss 468/00 - 259 -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rüge der Verletzung des § 218 StPO ist als Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen so genau vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht die behaupteten Umstände bei deren Bewährung auf den Verstoß prüfen kann.
• § 218 StPO enthält keinen Regel-Ausnahme-Bau; für die Zulässigkeit der Rüge genügt der Vortrag der tatbestandlichen Voraussetzungen (Anzeige der Wahl durch den Verteidiger, Vorliegen der Vollmacht).
• Wurden mehrere Verteidiger bestellt, ist grundsätzlich jeder gesondert zu laden; die Ladung eines anderen Verteidigers macht die Ladung des weiteren Vertreters nicht entbehrlich.
• Ein Verfahrensmangel wegen Nichtladung des gewählten Verteidigers kann nicht allein durch rügelose Verhaltensweisen der Angeklagten in der Hauptverhandlung geheilt werden; ein wirksamer Verzicht setzt eine eindeutige Erklärung und Kenntnis der Nichtladung und der Aussetzungsbefugnis voraus.
• Ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil in Anwesenheit des verteidigenden Rechtsanwalts anders ausgefallen wäre, führt der Verfahrensfehler zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Nichtladung des gewählten Verteidigers (§ 218 StPO) • Die Rüge der Verletzung des § 218 StPO ist als Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen so genau vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht die behaupteten Umstände bei deren Bewährung auf den Verstoß prüfen kann. • § 218 StPO enthält keinen Regel-Ausnahme-Bau; für die Zulässigkeit der Rüge genügt der Vortrag der tatbestandlichen Voraussetzungen (Anzeige der Wahl durch den Verteidiger, Vorliegen der Vollmacht). • Wurden mehrere Verteidiger bestellt, ist grundsätzlich jeder gesondert zu laden; die Ladung eines anderen Verteidigers macht die Ladung des weiteren Vertreters nicht entbehrlich. • Ein Verfahrensmangel wegen Nichtladung des gewählten Verteidigers kann nicht allein durch rügelose Verhaltensweisen der Angeklagten in der Hauptverhandlung geheilt werden; ein wirksamer Verzicht setzt eine eindeutige Erklärung und Kenntnis der Nichtladung und der Aussetzungsbefugnis voraus. • Ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil in Anwesenheit des verteidigenden Rechtsanwalts anders ausgefallen wäre, führt der Verfahrensfehler zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. Die Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihr Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 23.05.2000 seine Bestellung und übersandte am 25.05.2000 eine Vollmacht an das Gericht. Zum Hauptverhandlungstermin war dieser Verteidiger jedoch nicht geladen; stattdessen wurde eine andere, zuvor bestellte Rechtsanwältin geladen. Die Hauptverhandlung fand in Abwesenheit des zuletzt benannten Verteidigers statt; die Angeklagte ist taubstumm und wurde nicht entsprechend belehrt oder verteidigt. Mit der Revision rügte die Angeklagte insbesondere die Verletzung des § 218 StPO und machte geltend, ihr Verteidiger sei trotz Anzeige der Bestellung nicht geladen worden. • Zulässigkeit der Verfahrensrüge: Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind die den Mangel begründenden Tatsachen so darzustellen, dass das Revisionsgericht allein darauf prüfen kann. Bei § 218 StPO genügen die tatbestandlichen Voraussetzungen (Anzeige der Wahl, Vorliegen der Vollmacht). • Charakter der Norm (§ 218 StPO): § 218 StPO ist ein klarer Normbefehl ohne Regel-Ausnahme-System; daher ist kein weitergehender Vortrag zu Negativtatsachen erforderlich. • Mehrere Verteidiger: Haben sich mehrere Verteidiger bestellt, ist jeder separat zu laden, sofern die Voraussetzungen des § 218 StPO vorliegen; die Ladung einer anderen Verteidigerin ersetzt nicht die Ladung des bestellten Rechtsanwalts S. • Kenntnis und Heilung: Ein nachträglicher Verzicht in der Hauptverhandlung kann den Mangel heilen, setzt aber eine eindeutige und informierte Erklärung voraus. Hier liegen keine Anhaltspunkte für einen wirksamen Verzicht vor, die Angeklagte war taubstumm und nicht entsprechend belehrt. • Folgen des Verfahrensfehlers: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anwesenheit des gewählten Verteidigers das Ergebnis der Hauptverhandlung zugunsten der Angeklagten beeinflusst hätte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rüge der Verletzung des § 218 StPO greift, weil der gewählte Verteidiger trotz Anzeige seiner Bestellung und Übersendung der Vollmacht nicht zum Hauptverhandlungstermin geladen wurde und die Ladung einer anderen Verteidigerin die fehlende Ladung des bestellten Rechtsanwalts nicht ersetzt. Ein wirksamer Verzicht der Angeklagten auf die Verteidigung durch den nicht geladenen Rechtsanwalt liegt nicht vor; die Angeklagte war taubstumm und nicht entsprechend belehrt, sodass von einer Heilung des Mangels nicht ausgegangen werden kann. Weil nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwesenheit des Verteidigers zu einem günstigeren Ergebnis für die Angeklagte geführt hätte, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen; auch über die Kosten der Revision soll erneut entschieden werden.