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Beschluss

7 VA 1/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einsicht in dienstaufsichtsrechtliche Verwaltungsakten der Justiz ist nicht über § 23 EGGVG durchsetzbar. • Dienstaufsichtsvorgänge sind keine Justizverwaltungsakte im Sinn des § 23 Abs. 1 EGGVG, da sie nicht zu den in dieser Vorschrift genannten speziellen Rechtsgebieten gehören. • Antragsgegner ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat; im vorliegenden Fall der Präsident des Landgerichts K. • Ein Beteiligter ist nicht antragsbefugt für Akteneinsichtsgesuche Dritter; ein Gesuch von einem Vertreter begründet nicht stets eigene Antragsbefugnis.
Entscheidungsgründe
Keine Einsicht nach §23 EGGVG in dienstaufsichtliche Vorgänge • Einsicht in dienstaufsichtsrechtliche Verwaltungsakten der Justiz ist nicht über § 23 EGGVG durchsetzbar. • Dienstaufsichtsvorgänge sind keine Justizverwaltungsakte im Sinn des § 23 Abs. 1 EGGVG, da sie nicht zu den in dieser Vorschrift genannten speziellen Rechtsgebieten gehören. • Antragsgegner ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat; im vorliegenden Fall der Präsident des Landgerichts K. • Ein Beteiligter ist nicht antragsbefugt für Akteneinsichtsgesuche Dritter; ein Gesuch von einem Vertreter begründet nicht stets eigene Antragsbefugnis. Der Antragsteller ist Beteiligter in einem Nachlassverfahren beim Amtsgericht B. Ein dort ebenfalls beteiligter Rechtsanwalt bat die Justizverwaltung um dienstaufsichtliche Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung. Der Antragsgegner übersandte das Schreiben an das Amtsgericht zur Überprüfung. Der Antragsteller beantragte Akteneinsicht in alle dienst- und fachaufsichtlichen Unterlagen, die den Nachlassfall bzw. bestimmte Richter betreffen. Der Antragsgegner lehnte die Einsicht mit Bescheiden vom 27.07.2000 und 16.08.2000 ab und verwies auf fehlende Beteiligtenstellung und fehlendes rechtliches Interesse. Der Antragsteller wandte sich mit einem auf §§ 23 ff. EGGVG gestützten Antrag an das Oberlandesgericht Köln, das die Zulässigkeit und Zuständigkeit prüfte. Das Gericht holte die Verwaltungsakten ein, erlaubte aber Einsicht nur in die Gerichtsakten und nicht in die Verwaltungsakten. • Verfahrensart und Zuständigkeit: Für Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist als Antragsgegner die Behörde zu nennen, die den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat; hier ist das der Präsident des Landgerichts K. (§§ 23 ff. EGGVG i.V.m. FGG-Vorschriften). • Nichtanwendbarkeit des § 23 EGGVG: Dienstaufsichtliche Vorgänge stellen keine spezifischen Justizverwaltungsakte i.S. von § 23 Abs. 1 EGGVG dar, weil dienstaufsichtliche Tätigkeit eine allgemeine Verwaltungstätigkeit ist und nicht zu den besonderen Rechtsgebieten der Vorschrift gehört. • Unzulässigkeit der Anfechtung: Die Verweigerung der Akteneinsicht in Dienstaufsichtsvorgänge ist nicht über § 23 EGGVG anfechtbar; entsprechende Rechtsprechung wurde herangezogen. • Beteiligtenstellung/Antragsbefugnis: Der Antragsteller war nicht Beteiligter des internen dienstaufsichtsrechtlichen Vorgangs, sodass ihm eine Einsicht nach dem angeführten Verfahren nicht zustand; für den am 14.08.2000 gestellten Antrag bestand keine Antragsbefugnis, weil der Antrag von einem Vertreter gestellt worden war und der Antragsteller selbst nicht betroffen war. • Verfahrensrechtliche Folge: Entscheidungen des Oberlandesgerichts in EGGVG-Verfahren sind endgültig; Gegenvorstellungen sind möglich, führen hier jedoch nicht zu Abänderung der Anordnung des Senatsvorsitzenden. • Verfahrensverlauf: Der Senatsvorsitzende durfte die Verwaltungsakten zu Informationszwecken beiziehen, ohne daraus dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren; dies verletzt nicht Art.103 Abs.1 GG, da die Entscheidung nicht auf dem internen Verwaltungsakteninhalt beruht. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 30 Abs.1 und Abs.3 EGGVG i.V.m. § 29 Abs.2 EGGVG und §13a Abs.1 FGG sowie KostO-Vorschriften. Der Antrag des Antragstellers auf Einsicht in dienstaufsichtsrechtliche Verwaltungsakten wurde als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass dienstaufsichtliche Vorgänge nicht über § 23 EGGVG angefochten werden können und der richtige Antragsgegner der Präsident des Landgerichts K. ist. Außerdem fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis hinsichtlich des von einem Dritten gestellten Einsichtsgesuchs. Die Verfügung des Senatsvorsitzenden, nur Einsicht in Gerichtsakten und Kopien aus dem Nachlassverfahren zuzulassen, wurde bestätigt. Die Kosten trägt der Antragsteller.