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Urteil

7 U 104/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein über einen gemeinschaftsrechtlichen Amtshaftungsanspruch hinausgehender Anspruch aus Art.34 GG i.V.m. § 839 BGB scheidet aus, soweit § 6 Abs.4 KWG dem Bundesaufsichtsamt die Wahrnehmung der Aufgaben nur im öffentlichen Interesse zuweist. • § 6 Abs.4 KWG ist verfassungsrechtlich mit dem Grundgesetz (Art. 20, 3, 14, 19 Abs.4, 3) vereinbar; das Gewaltenteilungs-, Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip sowie Gleichheitssatz werden nicht verletzt. • § 6 Abs.4 KWG verstößt auch nicht gegen einschlägiges Gemeinschaftsrecht; eine Ausstrahlungswirkung von EU-Richtlinien auf nationalen Drittbezug außerhalb ihres Regelungsbereichs besteht nicht. • Die Kläger haben keinen darüber hinausgehenden staatshaftungsrechtlichen Anspruch; die Landgerichtsentscheidung zur Erstattung von 90% der Einlagen (höchstens 20.000 Ecu) wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie bleibt verbindlich.
Entscheidungsgründe
Keine staatliche Haftung für fehlerhafte Bankenaufsicht über § 6 KWG hinaus • Ein über einen gemeinschaftsrechtlichen Amtshaftungsanspruch hinausgehender Anspruch aus Art.34 GG i.V.m. § 839 BGB scheidet aus, soweit § 6 Abs.4 KWG dem Bundesaufsichtsamt die Wahrnehmung der Aufgaben nur im öffentlichen Interesse zuweist. • § 6 Abs.4 KWG ist verfassungsrechtlich mit dem Grundgesetz (Art. 20, 3, 14, 19 Abs.4, 3) vereinbar; das Gewaltenteilungs-, Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip sowie Gleichheitssatz werden nicht verletzt. • § 6 Abs.4 KWG verstößt auch nicht gegen einschlägiges Gemeinschaftsrecht; eine Ausstrahlungswirkung von EU-Richtlinien auf nationalen Drittbezug außerhalb ihres Regelungsbereichs besteht nicht. • Die Kläger haben keinen darüber hinausgehenden staatshaftungsrechtlichen Anspruch; die Landgerichtsentscheidung zur Erstattung von 90% der Einlagen (höchstens 20.000 Ecu) wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie bleibt verbindlich. Mehrere Kläger waren Anleger der B. Bank, deren Einlagen erhebliche Summen erreichten. Die B. Bank war nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems; das Bundesaufsichtsamt wies bei Erlaubniserteilung 1987 auf fehlende Sicherung hin. Nach Sonderprüfungen ordnete das Aufsichtsamt 1997 ein Moratorium an; im November 1997 wurde Konkurs beantragt und die Betriebserlaubnis entzogen, Konkurs eröffnet. Die Kläger erlitten Einlagenverluste und forderten Erstattung ihrer Einlagen ab dem 3.2.1998 bzw. Feststellung der Ersatzpflicht des Landes wegen verspäteter Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und mangelhafter Bankenaufsicht. Das Landgericht verurteilte das Land insoweit gemeinschaftsrechtlich zur Erstattung von 90% der Einlagen bis max. 20.000 Ecu. Die Beklagte (Land) focht dies an; die Kläger erstrebten weitergehende Ansprüche aus Art.34 GG/§ 839 BGB. • § 6 Abs.4 KWG weist die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamts nur dem öffentlichen Interesse zu; daraus folgt keine drittschützende Amtspflicht gegenüber Anlegern, daher kein weitergehender Haftungsanspruch aus Art.34 GG/§ 839 BGB. • Verfassungsmäßigkeit: Die Vorschrift verletzt nicht das Gewaltenteilungsprinzip, da der Gesetzgeber die Ausgestaltung von Pflichten bestimmen und gegebenenfalls klarstellen darf; Art.19 Abs.4 GG (Zugang zu Gericht) wird nicht berührt. • Rechtsstaatlichkeits- und Bestimmtheitsbedenken greifen nicht durch; die Norm ist hinreichend klar und offenbart keinen verborgenen Formenmissbrauch. • Grundrechte (Art.14 GG Eigentum, Art.3 GG Gleichheit, Sozialstaatsprinzip) begründen keine Pflicht des Staates, Bankenaufsicht drittschützend auszugestalten; der Gesetzgeber verfügt hier über einen weiten Abwägungsspielraum, insbesondere wegen erheblicher fiskalischer Risiken und möglicher Nebenwirkungen einer verschärften Aufsicht. • Gemeinschaftsrecht: EU-Richtlinien zur Bankenaufsicht und Einlagensicherung regeln den Drittbezug nur innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs; daraus ergibt sich keine weiterreichende Verpflichtung, nationale Regelungen außerhalb des durch die Richtlinien geregelten Bereichs drittschützend zu gestalten. • Die vom Landgericht zugesprochene gemeinschaftsrechtliche Erstattung (90% bis max. 20.000 Ecu) bleibt als Konsequenz der verspäteten Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie bestehen; weitergehende Art.34 GG/§ 839 BGB-Ansprüche sind ausgeschlossen. • Verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 515 Abs.3, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufungen der Kläger in der Sache bleiben ohne Erfolg; ein weitergehender Amtshaftungsanspruch aus Art.34 GG i.V.m. § 839 BGB besteht nicht, weil § 6 Abs.4 KWG dem Bundesaufsichtsamt die Aufgaben nur im öffentlichen Interesse zuweist und damit keine drittschützende Amtspflicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung, die Beklagte aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie zur Ersatzleistung in der bereits entschiedenen Höhe zu verurteilen, bleibt maßgeblich. Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Angriffe gegen § 6 Abs.4 KWG sind zurückgewiesen; der Gesetzgeber durfte den Drittbezug in diesem Bereich ausschließen. Dem schütztauglichen Katalog der Kläger stehen keine weitergehenden staatlichen Haftungsansprüche zu; die finanziellen und praktischen Erwägungen sprechen gegen eine solche Ausweitung der Haftung.