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Urteil

25 UF 201/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte war wegen gewöhnlichem Aufenthalt der Parteien gegeben (§ 606a Abs.1 Nr.2 ZPO). • Aufgrund gemeinsamer türkischer Staatsangehörigkeit ist ausschließlich türkisches materielles Recht anzuwenden (Art.17 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB). • Nach türkischem Recht sind besondere Scheidungsgründe vorrangig; hier war nur der allgemeine Zerrüttungsgrund des Art.134 ZGB einschlägig. • Die Ehe war zwar zerrüttet im Sinne des Art.134 Abs.1 ZGB, jedoch hat die Antragsgegnerin wirksam Einspruch nach Art.134 Abs.2 ZGB erhoben, sodass die Scheidung abzuweisen war. • Der Einspruch ist nicht rechtsmissbräuchlich; das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft den Antragsteller wegen andauernden ehebrecherischen Verhältnisses.
Entscheidungsgründe
Ehescheidung nach türkischem Recht: Zerrüttung liegt vor, Einspruch hindert Scheidung • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte war wegen gewöhnlichem Aufenthalt der Parteien gegeben (§ 606a Abs.1 Nr.2 ZPO). • Aufgrund gemeinsamer türkischer Staatsangehörigkeit ist ausschließlich türkisches materielles Recht anzuwenden (Art.17 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB). • Nach türkischem Recht sind besondere Scheidungsgründe vorrangig; hier war nur der allgemeine Zerrüttungsgrund des Art.134 ZGB einschlägig. • Die Ehe war zwar zerrüttet im Sinne des Art.134 Abs.1 ZGB, jedoch hat die Antragsgegnerin wirksam Einspruch nach Art.134 Abs.2 ZGB erhoben, sodass die Scheidung abzuweisen war. • Der Einspruch ist nicht rechtsmissbräuchlich; das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft den Antragsteller wegen andauernden ehebrecherischen Verhältnisses. Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, lebten seit Juni 1996 getrennt. Der Kläger beantragte in Deutschland die Scheidung; die Gerichte waren international zuständig. Nach türkischem Recht kamen nur die allgemeinen Zerrüttungsregeln (Art.134 ZGB) in Betracht. Der Kläger besuchte weiter samstags die Wohnung der Antragsgegnerin, lebte jedoch seit März/Juni 1997 eheähnlich mit einer anderen Frau zusammen. Die Kinder leben bei der Antragsgegnerin; es gab seit der Trennung keinen nennenswerten Kontakt zwischen den Ehegatten außer Besuchen des Klägers zum Umgang mit den Kindern. Die Antragsgegnerin legte Einspruch gegen die Scheidung ein und war im zweiten Rechtszug anwaltlich vertreten. • Internationale Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind gemäß §606a Abs.1 Nr.2 ZPO zuständig, weil die Parteien hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. • Anwendbares Recht: Wegen beider türkischer Staatsangehörigkeit galt ausschließlich türkisches materielles Recht (Art.17 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB). • Tatbestand des Art.134 ZGB: Die Ehe war zerrüttet; langjährige Trennung, fehlende eheliche Gemeinschaft und dauerhafte Lebensgemeinschaft des Klägers mit Dritten begründen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe. • Einspruch nach Art.134 Abs.2 ZGB: Die Antragsgegnerin hat frist- und formwirksam Einspruch erhoben; auch eine zunächst postulationsunfähige Partei kann formell wirksam widersprechen, und sie war im Berufungsverfahren vertreten. • Schuld und Rechtsfolgen: Das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung trifft den Antragsteller wegen seines dauerhaften ehebrecherischen Verhältnisses; daher ist der Einspruch materiell durchgreifend. • Rechtsmissbrauch: Kein Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin; das Bestehen gemeinsamer minderjähriger Kinder, Aufenthaltserlaubnis und die Bekundung der Fortsetzungsbereitschaft der Ehe sprechen gegen Rechtsmissbrauch. Die Berufung des Antragstellers hatte keinen Erfolg; der Ehescheidungsantrag wurde abgewiesen. Zwar lag nach Art.134 ZGB eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vor, doch wirkte der beachtliche Einspruch der Antragsgegnerin nach Art.134 Abs.2 ZGB hemmend. Das überwiegende Verschulden für das Scheitern der Ehe traf den Antragsteller wegen seines andauernden Verhältnisses zu einer anderen Frau, weshalb der Einspruch materiell gerechtfertigt war. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß §97 ZPO; der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde mit 6.000,00 DM festgesetzt.