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Urteil

5 U 127/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei eindeutigem Erhängen ohne konkrete Anhaltspunkte für Fremdeinwirkung steht der Versicherer nach § 169 S.1 VVG im Regelfall von der Leistung frei. • Die Anspruchstellerin trägt die Beweislast dafür, dass der Versicherte die Selbsttötung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. • Eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ und die Einnahme bestimmter Medikamente begründen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine sichere Annahme einer die freie Willensbildung ausschließenden Geistesstörung. • Zur Annahme einer solchen Geistesstörung muss eine schwere Depression oder vergleichbare krankhafte Störung nachgewiesen werden; unspezifische Lebensprobleme, depressive Verstimmungen oder Alkoholabusus genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Versicherers bei erwiesenem Suizid ohne Nachweis einer die freie Willensbildung ausschließenden Geistesstörung • Bei eindeutigem Erhängen ohne konkrete Anhaltspunkte für Fremdeinwirkung steht der Versicherer nach § 169 S.1 VVG im Regelfall von der Leistung frei. • Die Anspruchstellerin trägt die Beweislast dafür, dass der Versicherte die Selbsttötung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. • Eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ und die Einnahme bestimmter Medikamente begründen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine sichere Annahme einer die freie Willensbildung ausschließenden Geistesstörung. • Zur Annahme einer solchen Geistesstörung muss eine schwere Depression oder vergleichbare krankhafte Störung nachgewiesen werden; unspezifische Lebensprobleme, depressive Verstimmungen oder Alkoholabusus genügen nicht. Die Klägerin verlangt als Bezugsberechtigte die Versicherungssumme aus einer Risikolebensversicherung nach dem Tod ihres Ehemanns 1996 durch Erhängen im gemeinsamen Haus. Die Beklagte verweigert die Leistung mit Berufung auf § 169 VVG, da von einem Selbstmord auszugehen sei, und erklärte zudem den Rücktritt vom Vertrag wegen arglistiger Anzeigepflichtverletzung. Die Klägerin hält eine Unfallalternative im Rahmen einer Selbsttötungssimulation sowie das Vorliegen einer krankhaften Geistesstörung (Major-Depression, alkoholbedingte Beeinträchtigung, Medikamentenwirkung) für möglich und beruft sich auf medizinische Hinweise. Landgerichtlich wurden Gutachten eingeholt; das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin den Nachweis einer die freie Willensbildung ausschließenden Geistesstörung nicht geführt habe. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein und hielt die Klageforderung aufrecht. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; das landgerichtliche Urteil wird bestätigt (§ 54 Abs.1 ZPO). • Entscheidend ist § 169 Satz 1 VVG: Die Beklagte ist von der Leistungspflicht befreit, weil der Versicherte durch Erhängen ohne erkennbare Fremdeinwirkung zu Tode kam und konkrete Indizien für einen ungewollten Tod (z. B. Unfall bei Simulation) nicht vorgetragen wurden. • Die Klägerin trägt die Beweislast für das Vorliegen einer die freie Willensbildung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit (§ 169 S.2 VVG). Sie hat diesen Nachweis nicht erbracht; die bloße Vermutung eines Unfalls oder das Vorbringen unspezifischer Lebensbelastungen genügt nicht. • Das gerichtsmedizinische Gutachten ergab, dass eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ und die eingenommenen Medikamente keine pharmakologisch relevante Wechselwirkung oder einen die Willensfreiheit ausschließenden Zustand belegten; diese Feststellung wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. • Psychiatrisch stellt sich nach dem Gutachten keine schwere endogene oder vergleichbare Depression dar, die den Suizid in einer akuten, die Willensbildung ausschließenden Phase erklären könnte. Unspezifische depressive Verstimmungen, familiäre oder berufliche Belastungen und Alkoholmissbrauch reichen dafür nicht aus. • Weitere von der Klägerin vorgelegte ärztliche Stellungnahmen offenbaren keine eindeutige gegenteilige Beweisgrundlage und lassen die Sachlage als nicht eindeutig erscheinen; dies führt zuungunsten der klagenden Partei, da ihr der Beweis obliegt. • Ein weiteres Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, weil keine ernsthaften Anhaltspunkte vorlagen, die die überzeugenden Ergebnisse der eingeholten Gutachten hätten erschüttern können. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen, weil die Beklagte gemäß § 169 S.1 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Der Tod des Versicherungsnehmers erfolgte durch Erhängen ohne Anhalt für Fremdeinwirkung, und die Klägerin hat nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass der Versicherte die Selbsttötung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. Blutalkoholbefund und Medikamenteneinnahme rechtfertigen diesen Nachweis nicht, und die psychiatrischen Feststellungen sprechen gegen eine solche schwere Störung. Deshalb besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme; die Kostenentscheidung sowie die Bestimmungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden getroffen.