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Urteil

13 U 95/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Tenorierung, die die Verwendung bestimmter Klauseln untersagt, bezieht sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht auf alle privaten Vereinbarungen. • Eine Klausel in darlehensvertraglichen AGB, die ein Entgelt für die Erteilung einer Löschungsbewilligung vorsieht, ist als Preisnebenabrede kontrollfähig. • Eine Entgeltregelung, die gesetzlich begründete Pflichten des Verwenders auf den Kunden abwälzt, weicht von dispositivem Gesetzesrecht ab und unterliegt der Inhaltskontrolle. • Die streitgegenständliche Klausel ist unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken des AGB-Rechts abweicht und den Kunden unangemessen benachteiligt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Gebührenklauseln für Löschungsbewilligungen in Darlehens-AGB • Eine Tenorierung, die die Verwendung bestimmter Klauseln untersagt, bezieht sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht auf alle privaten Vereinbarungen. • Eine Klausel in darlehensvertraglichen AGB, die ein Entgelt für die Erteilung einer Löschungsbewilligung vorsieht, ist als Preisnebenabrede kontrollfähig. • Eine Entgeltregelung, die gesetzlich begründete Pflichten des Verwenders auf den Kunden abwälzt, weicht von dispositivem Gesetzesrecht ab und unterliegt der Inhaltskontrolle. • Die streitgegenständliche Klausel ist unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken des AGB-Rechts abweicht und den Kunden unangemessen benachteiligt. Die Klägerin richtete sich gegen eine von der Beklagten verwendete Klausel in Darlehensverträgen, die ein Entgelt von 150,00 DM für die Erteilung einer Löschungsbewilligung vorsah. Die Beklagte verteidigte die Klausel und behauptete, es handele sich teils um ausgehandelte Einzelfallregelungen oder eine zulässige Bearbeitungsgebühr. Im vorliegenden Aktenfall lag nur der Vertrag der Eheleute S. vor; dieser zeigt keine Aushandlung der Position. Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Verwendung der Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vorinstanz gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das Gericht prüfte, ob es sich um AGB handelte, ob die Regelung kontrollfähig sei und ob sie den Anforderungen des AGB-Rechts entspreche. Revisionsrechtliche Fragen wurden verneint, da die höchstrichterliche Rechtsprechung einschlägig ist. • Tenorierung richtet sich auf Klauseln in AGB: Die Formulierung verbietet die Verwendung beanstandeter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bedeutet nicht ein pauschales Verbot jeglicher Vereinbarungen. • Keine Aushandlungsvereinbarung (§ 1 Abs. 2 AGB-Gesetz): Zur Annahme eines Aushandelns reicht bloße Erläuterung nicht; der Verwender muss Bereitschaft zu Änderungen darlegen. Die Beklagte hat für die einzelnen Fälle, insbesondere für den Vertrag der Eheleute S., keinen hinreichenden Darlegungs- oder Beweisvortrag erbracht. • Kontrollfähigkeit der Entgeltklausel (§§ 9 ff. AGB-Gesetz): Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entgeltregelung kontrollfähig, wenn sie nicht eine echte Gegenleistung für eine individuell erbrachte Leistung, sondern die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Verwenders auf den Kunden abwälzt. Die Kosten der Löschungsbewilligung sind gesetzlich geregelt (§ 365 Abs. 1 BGB) und können nicht durch AGB zuungunsten des Kunden verlagert werden. • Ort der Regelung unbeachtlich: Ob die Preisposition im Konditionenteil oder Preisverzeichnis steht, ändert nichts an der Frage, ob eine echte Gegenleistung vorliegt oder ob Aufwendungen lediglich abgewälzt werden. • Keine Zulässigkeit als allgemeine Bearbeitungsgebühr: Selbst wenn Bearbeitungsgebühren in Grenzen zulässig sein können, rechtfertigt dies nicht ein Entgelt für eine Löschungsbewilligung, die nach der Rechtsprechung nicht gesondert berechnet werden darf. • Verletzung von §§ 9 Abs.1, 9 Abs.2 Nr.1 AGB-Gesetz: Die Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken des AGB-Rechts ab und benachteiligt die Kunden unangemessen; daher ist sie unwirksam. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das landgerichtliche Urteil wird bestätigt. Die beanstandete Klausel in den Darlehens-AGB, die ein Entgelt für die Erteilung einer Löschungsbewilligung vorsieht, ist kontrollfähig und verletzt das AGB-Recht, weil sie gesetzliche Pflichten des Verwenders auf den Kunden abwälzt und den Kunden unangemessen benachteiligt. Infolgedessen ist der Beklagten die Verwendung dieser Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, weil die einschlägigen Grundsatzfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind.