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Beschluss

13 U 14/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingeht und keine wirksame Wiedereinsetzung vorliegt. • Ein Prozesskostenhilfeantrag vier Tage vor Fristablauf begründet allein keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO, wenn der Antrag nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Angaben gestellt wurde. • Der Prozessbevollmächtigte, der formell Berufung eingelegt hat, bleibt verpflichtet, soweit möglich die Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen, solange über Prozesskostenhilfe nicht entschieden ist.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei versäumter Begründungsfrist und fehlender Wiedereinsetzung • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingeht und keine wirksame Wiedereinsetzung vorliegt. • Ein Prozesskostenhilfeantrag vier Tage vor Fristablauf begründet allein keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO, wenn der Antrag nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Angaben gestellt wurde. • Der Prozessbevollmächtigte, der formell Berufung eingelegt hat, bleibt verpflichtet, soweit möglich die Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen, solange über Prozesskostenhilfe nicht entschieden ist. Der Beklagte legte Berufung ein; seine bisherigen Prozessbevollmächtigten hatten die Frist zur Berufungsbegründung einmal bis zum 20.01.2001 verlängern lassen und legten dann am 09.01.2001 das Mandat nieder. Vier Tage vor Fristablauf beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Er legte keine erneute Fristverlängerung durch die bisherigen Anwälte vor und trug nicht substantiiert vor, dass ihm trotz Bemühens kein neuer Anwalt rechtzeitig beauftragt werden konnte. Die Angaben des Beklagten zur Erfolgsaussicht der Berufung waren dürftig, eine Beurteilung nach § 114 ZPO nicht möglich. Mangels wirksamer Wiedereinsetzung wurde die Begründungsfrist als versäumt angesehen. • Die Berufung ist gemäß § 519b Abs.1 S.2 ZPO unzulässig, weil die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO setzt voraus, dass die Versäumung unverschuldet war; Mittellosigkeit kann einen unabwendbaren Zufall darstellen, wenn rechtzeitig ein sorgfältig begründeter PKH-Antrag mit allen wesentlichen Unterlagen gestellt wurde. • Hier wurde der PKH-Antrag erst vier Tage vor Fristablauf gestellt und ohne substantiierten Vortrag zur Erfolgsaussicht, sodass nicht mit einer positiven Entscheidung gerechnet werden konnte; damit fehlt die Voraussetzung für unabwendbaren Zufall. • Der vorherige Prozessbevollmächtigte, der Berufung eingelegt hatte, war verpflichtet, solange noch nicht über PKH entschieden war, die Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen, um ein Wiedereinsetzungsverfahren zu vermeiden; dies unterblieb. • Mangels Wiedereinsetzung ist die Berufung nach § 97 Abs.1 ZPO mit den entsprechenden Kosten zu verwerfen und eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe endgültig ausgeschlossen. Die Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht fristgerecht eingelegt wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO nicht gewährt werden konnte. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten, gestellt kurz vor Fristablauf und ohne ausreichende Angaben zur Erfolgsaussicht, begründete keinen unabwendbaren Zufall. Der formell berufende Rechtsanwalt hätte die Verlängerung der Begründungsfrist beantragen müssen, solange über PKH nicht entschieden war. Konsequenz ist die Verwerfung der Berufung mit den Kostenfolgen nach § 97 Abs.1 ZPO; eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.