Urteil
16 U 93/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mündlich behaupteter Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagen ist nur beweisbar, wenn er in der Beweisaufnahme bestätigt wird; bloße Behauptung genügt nicht (§ 479 BGB).
• Eine Funktionsuntauglichkeit des Motors stellt auch beim Gebrauchtwagen einen Mangel gemäß § 459 Abs. 1 BGB dar, wenn Alter, Laufleistung und Kaufpreis ein fahrtaugliches Fahrzeug erwarten lassen.
• Als Minderungsmaßstab nach § 472 BGB sind die zur Wiederherstellung notwendigen Reparaturkosten anzusetzen, wenn der gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert zum Vertragsschluss entsprach.
• Eine Verjährungsunterbrechung durch Klagezustellung gemäß § 209 BGB ist möglich, wenn die Klage fristgerecht eingereicht wurde und die später erfolgte Zustellung nicht der Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten zuzuschreiben ist (§§ 477, 270 ZPO).
Entscheidungsgründe
Gewährleistungsanspruch bei funktionsunfähigem Motor eines Gebrauchtwagens • Ein mündlich behaupteter Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagen ist nur beweisbar, wenn er in der Beweisaufnahme bestätigt wird; bloße Behauptung genügt nicht (§ 479 BGB). • Eine Funktionsuntauglichkeit des Motors stellt auch beim Gebrauchtwagen einen Mangel gemäß § 459 Abs. 1 BGB dar, wenn Alter, Laufleistung und Kaufpreis ein fahrtaugliches Fahrzeug erwarten lassen. • Als Minderungsmaßstab nach § 472 BGB sind die zur Wiederherstellung notwendigen Reparaturkosten anzusetzen, wenn der gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert zum Vertragsschluss entsprach. • Eine Verjährungsunterbrechung durch Klagezustellung gemäß § 209 BGB ist möglich, wenn die Klage fristgerecht eingereicht wurde und die später erfolgte Zustellung nicht der Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten zuzuschreiben ist (§§ 477, 270 ZPO). Der Kläger kaufte am 17.03.1998 einen sieben Jahre alten VW Transporter für 12.900,00 DM. Kurz nach der Übergabe fiel der Motor aus; der Kläger machte Gewährleistungsansprüche geltend. Der Beklagte behauptete einen späteren mündlichen Gewährleistungsausschluss und eine Teilerledigung durch Zahlung von 700,00 DM. Ein Sachverständiger untersuchte den Motor und stellte erhebliche Schäden am Zylinderkopf sowie weitere Defekte fest. Zeugen bestätigten Rauchentwicklung und Reparaturerscheinungen. Die Parteien streiten über das Vorliegen eines Mangels, die Höhe der Minderung und die Verjährung des Anspruchs. • Gewährleistungsausschluss: Der Beklagte trug einen mündlichen Ausschluss vor, konnte diesen aber in der Beweisaufnahme nicht beweisen; Zeugen konnten sich nicht erinnern, sodass ein Ausschluss nach § 479 BGB nicht festgestellt wurde. • Mangelbegriff beim Gebrauchtwagenkauf: Nach § 459 Abs. 1 BGB ist ein Mangel zu bejahen, wenn die Funktionsuntauglichkeit des Motors über den üblichen Verschleiß hinausgeht und sich in Relation zu Alter, Laufleistung (110.000 km) und Kaufpreis (12.900 DM) eine fahrtaugliche Beschaffenheit erwarten lässt. • Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen: Der Sachverständige stellte Undichtigkeiten und Verbrennungsstörungen am Zylinderkopf fest; diese technischen Befunde stimmen mit den Angaben des Zeugen über Rauchentwicklung und beobachtete Reparaturmaßnahmen überein und lassen andere Schadensursachen ausgeschlossen erscheinen. • Maß der Minderung: Da der gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert entsprach, bemisst sich die Minderung nach § 472 BGB; als Minderwert sind die erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 3.628,48 DM brutto anzusetzen, wobei ein Abzug "neu für alt" nicht erforderlich war. • Anrechnung von Zahlungen: Die behauptete Zahlung von 700,00 DM durch den Beklagten wurde nicht als Vereinbarung zur Ablösung sämtlicher Gewährleistungsansprüche bewiesen und ist vom Beklagten nicht schlüssig als Tilgung des Minderungsanspruchs vorgetragen worden; daher keine Anrechnung. • Verjährung und Unterbrechung: Die sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß §§ 477, 187 BGB begann am 18.03.1998; die Klage war fristgerecht eingereicht worden. Die spätere Zustellung unterblieb nicht wegen Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten, sodass gemäß § 209 BGB die Verjährung durch Klagezustellung unterbrochen wurde. • Zins- und Kostenfolgen: Der Zahlungsanspruch ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 284, 288, 291 BGB alte Fassung). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg: Dem Kläger steht ein nicht verjährter Minderungsanspruch in Höhe von 3.628,48 DM brutto gegen den Beklagten zu wegen eines Mangels (funktionsuntüchtiger Motor) gemäß §§ 459 Abs. 1, 472 BGB. Ein behaupteter mündlicher Gewährleistungsausschluss wurde nicht bewiesen, und die behauptete Zahlung von 700,00 DM wurde nicht als Erledigung oder Tilgung des Minderungsanspruchs festgestellt. Die Verjährung war durch die Klagezustellung wirksam unterbrochen, da der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter alles Zumutbare zur rechtzeitigen Zustellung unternommen hatten. Der Betrag ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen; die Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden entsprechend geregelt.