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Beschluss

16 Wx 39/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist zulässig, führt hier jedoch nicht zum Erfolg. • Zur Anordnung von Abschiebungshaft bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung ein fakultativer Haftgrund nach § 57 Abs. 2 S.2 AuslG. • Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs.1 und 2 GG können Abschiebung verhindern, setzen aber konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende und schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung voraus. • Fehlende Anhaltspunkte für gemeinsames Familienleben oder tatsächliche elterliche Betreuungsleistungen können die Annahme verfassungsrechtlicher Schutzwirkungen und somit einen Erfolg eines einstweiligen Rechtsbehelfs ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung bei zurecht angeordneter Abschiebungshaft trotz Familienbezug • Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist zulässig, führt hier jedoch nicht zum Erfolg. • Zur Anordnung von Abschiebungshaft bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung ein fakultativer Haftgrund nach § 57 Abs. 2 S.2 AuslG. • Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs.1 und 2 GG können Abschiebung verhindern, setzen aber konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende und schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung voraus. • Fehlende Anhaltspunkte für gemeinsames Familienleben oder tatsächliche elterliche Betreuungsleistungen können die Annahme verfassungsrechtlicher Schutzwirkungen und somit einen Erfolg eines einstweiligen Rechtsbehelfs ausschließen. Der Betroffene legte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft ein; nach seiner Freilassung beschränkte er das Rechtsmittel auf die Kostenentscheidung. Er beantragte, dem Beteiligten zu 2) die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Betroffene ausreisepflichtig. Seine deutsche Ehefrau hatte im November 2000 ein Kind geboren. Unklar blieb, ob der Betroffene wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbracht oder ein gemeinsames familiäres Zusammenleben bestanden hatte. Das Landgericht verneinte die Voraussetzungen des § 16 S.1 FEVG und lehnte den Kostenersatz ab. Der Beschluss des Oberlandesgerichts überprüfte nur die Kostenentscheidung. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung ist nach §§ 20a Abs.2, 27 Abs.1 und 2, 29 FGG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Haftgrund: Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Betroffene ausreisepflichtig und es lag der fakultative Haftgrund des § 57 Abs.2 S.2 AuslG vor, sodass die Anordnung von Abschiebungshaft nicht von vornherein rechtswidrig war. • Art.6 GG: Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art.6 Abs.1 und 2 GG sind zu beachten; sie begründen effektiven Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG, setzen aber hinreichende Anhaltspunkte für eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung voraus. • Beweis- und Tatsachenlage: Hier bestanden keine Anhaltspunkte für ein gemeinsames Zusammenleben oder dafür, dass der Betroffene wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbracht hat oder erbringen wollte; er war nicht unter der Anschrift der Ehefrau gemeldet. • Rechtsfolge: Mangels konkreter Anhaltspunkte konnte nicht festgestellt werden, dass ein Antrag nach § 123 VwGO Erfolg gehabt hätte; daher war der Kostenantrag zurückzuweisen und die Beschwerde erfolglos. • Verfahrensrecht: Die Entscheidung des Landgerichts wurde in den zutreffenden Ausführungen bestätigt und die Rechtsbeschwerde mit den Kostenfolgen nach § 13a Abs.1 S.2 FGG zurückgewiesen. Der Betroffene hat mit seiner Beschwerde keinen Erfolg. Die Anordnung von Abschiebungshaft war zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich nicht zu beanstanden, weil der fakultative Haftgrund des § 57 Abs.2 S.2 AuslG vorlag und keine ausreichenden Anhaltspunkte für schutzrechtsbegründende familiäre Bindungen nach Art.6 Abs.1 und 2 GG vorhanden waren. Insbesondere fehlten Hinweise auf ein gemeinsames Familienleben oder auf tatsächlich erbrachte wesentliche elterliche Betreuungsleistungen, sodass ein erfolgreicher Antrag nach § 123 VwGO nicht ersichtlich war. Deshalb ist der Kostenantrag zurückzuweisen und die Kostenentscheidung des Landgerichts zu bestätigen. Die Rechtsbeschwerde bleibt insoweit ohne Erfolg; die Kostenfolgen sind nach § 13a Abs.1 S.2 FGG zu behandeln.