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Urteil

27 UF 56/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Jugendamt, das als Beistand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellt ist, kann im Rahmen dieser Vertretung bestehende Unterhaltsvereinbarungen abändern. • Eine vom Jugendamt getroffene und vom Unterhaltsberechtigten angenommene Vereinbarung, die eine Jugendamtsurkunde über Unterhalt errichtet und ausdrücklich den vorherigen gerichtlichen Titel abändert, ist für den Unterhaltsverpflichteten bindend. • Eine solche abändernde Vereinbarung kann einen Verzicht auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen aus dem früheren Titel zum Inhalt haben und ist daher im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Bindung des Unterhaltsverpflichteten an abändernde Jugendamtsvereinbarung • Ein Jugendamt, das als Beistand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellt ist, kann im Rahmen dieser Vertretung bestehende Unterhaltsvereinbarungen abändern. • Eine vom Jugendamt getroffene und vom Unterhaltsberechtigten angenommene Vereinbarung, die eine Jugendamtsurkunde über Unterhalt errichtet und ausdrücklich den vorherigen gerichtlichen Titel abändert, ist für den Unterhaltsverpflichteten bindend. • Eine solche abändernde Vereinbarung kann einen Verzicht auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen aus dem früheren Titel zum Inhalt haben und ist daher im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage zu berücksichtigen. Die Parteien stritten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Ziff. 3 eines gerichtlichen Vergleichs von 1993. Das Kreisjugendamt war durch Beschluss als Beistand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellt worden und trat an den Kläger heran, um Unterhalt zu regeln. In einer Vereinbarung nahm das Jugendamt einen Tabellenunterhalt von 735 DM an, zog anteilig 100 DM Kindergeld ab und errichtete hieraus am 1. Oktober 1996 eine Jugendamtsurkunde über 635 DM. Die Parteien gingen davon aus, dass die Urkunde "in Abänderung des vorstehenden Titels" den Unterhalt regelt. Der Beklagte betreibt Zwangsvollstreckung aus dem früheren Vergleich; der Kläger begehrt dessen Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Vergleich. • Das Kreisjugendamt war aufgrund seiner Bestellung als Beistand gesetzlicher Vertreter des Unterhaltsberechtigten nach alter Fassung des § 1690 BGB und konnte im Rahmen dieser Vertretung auch über Unterhaltsansprüche verfügen. • Die zwischen Jugendamt und Kläger getroffene Vereinbarung ist nach ihrem Wortlaut so auszulegen, dass die Jugendamtsurkunde den früheren gerichtlichen Vergleich als Vollstreckungstitel abändert; insbesondere enthält die Formulierung "in Abänderung des vorstehenden Titels" den Willen, den bisherigen Titel zu ersetzen. • Bei der Auslegung sind Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) und die gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen; daraus ergibt sich, dass die Parteien auf weitere Vollstreckung aus dem Vergleich verzichtet haben. • Eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung zwischen Gläubiger (hier vertreten durch das Jugendamt) und Schuldner ist materiell-rechtlich wirksam und daher auch im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nach §§ 794 Abs.1 Nr.1, 795, 767 ZPO zu berücksichtigen. • Rechtliche Stütze finden diese Erwägungen in den Grundsätzen zur Vertretung durch den Beistand (§ 1690 BGB alt), den Regelungen zur Verfügung über Unterhaltsansprüche (§ 1712 BGB neu) und der anerkannten Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Verzichts- und Vereinbarungsvereinbarungen im Vollstreckungsverfahren. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht erklärte die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Januar 1993 für unzulässig, soweit der Beklagte aus diesem Titel vollstrecken will, weil die Jugendamtsurkunde vom 1. Oktober 1996 den früheren Titel abändert und damit die Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen entzogen hat. Das Kreisjugendamt war berechtigt, in seiner Funktion als Beistand eine solche abändernde Vereinbarung zu treffen, die den Beklagten bindet. Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs.1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.