Beschluss
25 UF 34/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO ist nur auf die in § 648 Abs.1 ZPO genannten Einwendungen, die Zulässigkeit nach § 648 Abs.2 ZPO und die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung beschränkt.
• Ein Erfüllungseinwand im Beschwerdeverfahren ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zugleich erklärt, wie weit er künftig zur Leistung bereit ist und sich zur Erfüllung bzw. Begleichung eines Rückstands verpflichtet.
• Die Bezifferung des abzuziehenden hälftigen Kindergeldbetrags ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Formulierung so bestimmt ist, dass der Betrag ohne weiteres ermittelt werden kann.
Entscheidungsgründe
Beschwerde nach § 652 ZPO: Anforderungen an Erfüllungseinwand und Anrechnung von Kindergeld • Die sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO ist nur auf die in § 648 Abs.1 ZPO genannten Einwendungen, die Zulässigkeit nach § 648 Abs.2 ZPO und die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung beschränkt. • Ein Erfüllungseinwand im Beschwerdeverfahren ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zugleich erklärt, wie weit er künftig zur Leistung bereit ist und sich zur Erfüllung bzw. Begleichung eines Rückstands verpflichtet. • Die Bezifferung des abzuziehenden hälftigen Kindergeldbetrags ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Formulierung so bestimmt ist, dass der Betrag ohne weiteres ermittelt werden kann. Der Antragsgegner legte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über Unterhaltsleistungen ein und legte Quittungen vor. Er rügte, nicht erkennbar sei, ob regelmäßige monatliche Unterhaltszahlungen von 300,00 DM berücksichtigt worden seien, und bemängelte, die abzuziehenden hälftigen Kindergeldbeträge seien nicht beziffert. Der Antragsteller erwiderte, bei der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen seien keine Unterhaltszahlungen berücksichtigt worden. Das Verfahren betraf Rückstände und laufenden Unterhalt für zwei Kinder sowie die Festsetzung des Beschwerdewerts und der Kosten. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerdebeschränkungen nach §§ 648, 652 ZPO und die Form der Kindergeldangabe im angefochtenen Beschluss. Die Entscheidung schloss mit der Kostenfolge für die erfolglose Beschwerde. • Die sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO ist in ihrem Beschwerdegegenstand gesetzlich beschränkt auf die in § 648 Abs.1 ZPO bezeichneten Einwendungen, auf die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs.2 ZPO und auf die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung nach § 652 Abs.2 ZPO. • Der Antragsgegner rügte Erfüllung und legte Quittungen vor. Nach Auffassung des Gerichts genügt die Beschwerde den Anforderungen des § 652 Abs.2 i.V.m. § 648 Abs.2 S.2 ZPO nicht, weil ein wirksamer Erfüllungseinwand voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zugleich erklärt, in welchem Umfang er künftig zur Unterhaltsleistung bereit ist und sich insoweit verpflichtet sowie erklärt, in welchem Umfang bereits gezahlt wurde und er sich zur Begleichung eines darüber hinausgehenden Rückstands verpflichtet. • Zur Form der Anrechnung kindbezogener Leistungen stellte das Gericht fest, dass die Angabe "1/2 des jeweils gültigen Kindergeldsatzes" in dem angefochtenen Beschluss ausreichend bestimmt ist. Ein Betrag muss entweder beziffert oder so bezeichnet sein, dass er ohne weiteres ermittelt werden kann; die hier gewählte Formulierung erfüllt diese Anforderungen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, wonach der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet und damit zurückgewiesen. Der Erfüllungseinwand konnte nicht wirksam geltend gemacht werden, weil der Antragsgegner keine hinreichende Willenserklärung abgab, in welchem Umfang er künftig leisten und bereits Geleistetes anrechnen bzw. einen bestehenden Rückstand begleichen will. Die formale Angabe des anzurechnenden Kindergeldes im angefochtenen Beschluss ist ausreichend bestimmt, sodass kein Feststellungs- oder Korrekturbedarf besteht. Aufgrund des unterlegenen Ausgangs muss der Antragsgegner die Kosten der erfolglosen Beschwerde tragen. Der Beschwerdewert wurde mit 9.152,00 DM festgesetzt.