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Beschluss

27 UF 193/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist nicht vertraglich ausgeschlossen, wenn der Ehevertrag ausdrücklich vorsieht, dass der Versorgungsausgleich bei Scheidung noch zu regeln ist. • Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist eine fiktive Versorgung anzurechnen, wenn der Berechtigte Vorsorgeunterhalt nicht zweckentsprechend für Altersversorgung verwendet hat (§§1587f, 1587g, 1587h BGB). • Nach §1587h Nr.2 BGB sind nur in der Ehezeit begründete oder aufrechterhaltene Versorgungen auszugleichen; Nacheheliche Erwerbungen bleiben unberücksichtigt. • Eine Unbilligkeitskürzung des Versorgungsausgleichs kommt nur bei grobem Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht; bloße unterschiedliche steuerliche Belastung rechtfertigt ohne weitere Umstände keine Kürzung.
Entscheidungsgründe
Teilhafter Ausgleichsanspruch wegen nicht zweckentsprechend verwendeten Vorsorgeunterhalts • Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist nicht vertraglich ausgeschlossen, wenn der Ehevertrag ausdrücklich vorsieht, dass der Versorgungsausgleich bei Scheidung noch zu regeln ist. • Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist eine fiktive Versorgung anzurechnen, wenn der Berechtigte Vorsorgeunterhalt nicht zweckentsprechend für Altersversorgung verwendet hat (§§1587f, 1587g, 1587h BGB). • Nach §1587h Nr.2 BGB sind nur in der Ehezeit begründete oder aufrechterhaltene Versorgungen auszugleichen; Nacheheliche Erwerbungen bleiben unberücksichtigt. • Eine Unbilligkeitskürzung des Versorgungsausgleichs kommt nur bei grobem Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht; bloße unterschiedliche steuerliche Belastung rechtfertigt ohne weitere Umstände keine Kürzung. Die Parteien waren von 1956 bis 1985 verheiratet. Die Antragstellerin erhielt vom Antragsgegner in der Ehezeit mehrfach Vorsorgeunterhalt; Teile davon wurden nach Auffassung des Gerichts nicht zweckentsprechend für Altersvorsorge verwendet. In einem notariellen Ehevertrag von 1983 war der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen. Der Antragsgegner beanspruchte u.a. Auskunft und rügte Behandlung einzelner Zahlungen als Unterhalt statt Versorgung. Streitgegenstand war die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung, insbesondere die Anrechnung fiktiver Versorgungen für nicht zweckentsprechend verwendeten Vorsorgeunterhalt und die Frage einer Härtekürzung wegen steuerlicher und wirtschaftlicher Nachteile des Ausgleichspflichtigen. • Das Rechtsmittel ist zulässig; die Beschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg. • Der Ehevertrag schließt den Versorgungsausgleich nicht aus; die Regelung zeigt, dass der Ausgleich bei Scheidung noch zu regeln war, sodass die Lebensversicherung nicht beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. • Nach §1587g Abs.1 BGB schuldet der höhergestellte Ehegatte dem anderen die Hälfte des übersteigenden Versorgungsbetrags als Ausgleichsrente; hier ist fiktiv eine zusätzliche Versorgung anzurechnen, weil die Antragstellerin den Vorsorgeunterhalt nicht zweckentsprechend für Altersvorsorge verwendet hat (§1587h Nr.2 BGB). • Die Grundsätze des Unterhaltsrechts rechtfertigen die fiktive Anrechnung auch bei zweckwidriger Verwendung; Vorwerfbarkeit kann relevant sein, war hier aber gegeben, weil die Antragstellerin die Mittel ohne erkennbaren Notbedarf verwendet hat. • Für die Zeit bis Ende der Ehezeit (28.02.1985) hat die Antragstellerin 25.579,80 DM Vorsorgeunterhalt erhalten; der Sachverständige ermittelte, dass hierdurch fiktiv 4,1673 Entgeltpunkte hätten erworben werden können, was zu einer fiktiven Rentensteigerung führt, die anzurechnen ist. • §1587h Nr.2 BGB bezieht sich nur auf während der Ehezeit begründete oder aufrechterhaltene Versorgungen; nacheheliche Erwerbungen (ab März 1985) bleiben unberücksichtigt. • Eine Kürzung nach §1587h Nr.1 BGB wegen unbilliger Härte scheidet aus: trotz hoher Versorgung des Antragsgegners verbleibt ihm nach Halbteilung eine angemessene Rente; die steuerliche Ungleichbehandlung allein begründet keine Kürzung ohne vorhersehbar schwerwiegende Belastungen. • Die Auskunftsbegehren des Antragsgegners sind im Wesentlichen erledigt; es besteht kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Auskunft, da kein hinreichender Anlass zu Zweifeln besteht. • Zur Berechnung ist einheitlich der Wert der Versorgungen am Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblich; hier wurde der Rentenwert 27.08.1998 zugrunde gelegt. Der Beschwerde wurde in geringem Umfang stattgegeben: Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente in der berechneten Höhe, weil ihr die während der Ehezeit gezahlten Vorsorgeunterhaltsbeträge nicht zweckentsprechend für die Altersversorgung zugeführt wurden und daher eine fiktive Versorgung anzurechnen ist. Gleichzeitig wurde ein weitergehender Anspruch des Antragsgegners auf Auskunft abgewiesen, da die erforderlichen Angaben bereits erteilt sind und keine Anhaltspunkte für unvollständige oder unsorgfältige Auskunft bestehen. Eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs wegen unbilliger Härte oder steuerlicher Nachteile des Antragsgegners wurde verneint, weil nach Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes dem Antragsgegner weiterhin eine angemessene Versorgung verbleibt. Folglich verbleibt es bei der vom Senat festgestellten konkreten Berechnung der monatlichen Ausgleichsrente zugunsten der Antragstellerin.