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Beschluss

26 WF61/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 ZPO darf nicht gebührenrechtlich eingeschränkt werden. • Die Frage, welche Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind, ist im Festsetzungsverfahren nach §§125,128 BRAGO zu klären. • Die Vergütungsansprüche des neu beigeordneten Anwalts entstehen aus seiner eigenen Tätigkeit und sind nicht mit den Ansprüchen des zuvor beigeordneten Anwalts zu verrechnen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit gebührenrechtlich beschränkter Beiordnung nach §121 ZPO • Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 ZPO darf nicht gebührenrechtlich eingeschränkt werden. • Die Frage, welche Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind, ist im Festsetzungsverfahren nach §§125,128 BRAGO zu klären. • Die Vergütungsansprüche des neu beigeordneten Anwalts entstehen aus seiner eigenen Tätigkeit und sind nicht mit den Ansprüchen des zuvor beigeordneten Anwalts zu verrechnen. Die Antragsgegnerin hatte im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beigeordnet erhalten. Das Amtsgericht setzte die Beiordnung des ersten Anwalts außer Kraft und ordnete einen neuen Anwalt an, verband die Beiordnung jedoch mit der Einschränkung, dass angefallene Gebühren nur einmal von der Staatskasse zu erstatten seien. Die Antragsgegnerin wandte sich mit Beschwerde hiergegen, da die Einschränkung die künftigen Vergütungsansprüche des neu beigeordneten Anwalts betreffen und zu Unklarheiten gegenüber diesem führen könne. Streitpunkt war, ob das Prozesskostenhilfeverfahren eine gebührenrechtliche Begrenzung der Beiordnung zulässt oder ob solche Fragen erst im gesonderten Festsetzungsverfahren zu prüfen sind. • Die Beiordnung nach §121 ZPO kennt im Gesetz keine Beschränkung der Gebührenerstattungsansprüche des beigeordneten Anwalts; eine "gebührenrechtlich beschränkte" Beiordnung ist nicht vorgesehen. • Die Bestimmung, welche Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind, ist im Festsetzungsverfahren nach §§125,128 BRAGO zu prüfen; die Verfahren und Beteiligten unterscheiden sich, eine Vorverlagerung der Prüfung in das PKH-Verfahren ist unzulässig. • Der neu beigeordnete Anwalt hat eigene Vergütungsansprüche aus seiner Tätigkeit im Verfahren; diese Ansprüche können nicht dadurch gemindert werden, dass zuvor ein anderer Anwalt beigeordnet war. • Eine gebührenrechtliche Einschränkung in der Beiordnung würde die Rechte des beizuordnenden Anwalts berühren und damit dessen Beteiligung am Verfahren erfordern; ohne ausdrückliches Einverständnis des Anwalts ist eine solche Beschränkung nicht zulässig. • Zur Wahrung der Verfahrensökonomie und Trennung der Materien darf das Prozesskostenhilfeverfahren nicht mit gebührenrechtlichen Festsetzungsfragen belastet werden; daher bleibt nur die Wahl zwischen Ablehnung der Beiordnung und vollständiger Beiordnung. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Amtsgericht durfte die Beiordnung eines neuen Anwalts nicht unter der gebührenrechtlichen Einschränkung anordnen; eine derartige Beschränkung ist gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig. Die Entscheidung über die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren bleibt dem späteren Festsetzungsverfahren nach §§125,128 BRAGO vorbehalten. Der neu beigeordnete Anwalt hat Anspruch auf volle Vergütung für seine eigene Tätigkeit, sofern nicht sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Beschränkung vorliegt. Die Anordnung wird insoweit aufgehoben, damit die Antragsgegnerin und ihr Anwalt Klarheit über die Vergütungsansprüche erhalten.