Urteil
1 U 6/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lollystiele sind integraler Produktbestandteil des Lutschers und keine Verpackungsbestandteile im Sinne der VerpackVO.
• Der weite Begriff der Verpackung nach § 3 Abs.1 Nr.1 VerpackVO verlangt eine sorgfältige Abgrenzung gegenüber dem Produkt; nicht jeder beim Endverbraucher anfallende Abfall ist Verpackung.
• Ein als wesensmäßiger Bestandteil wahrgenommenes Element des Produkts bleibt Ware und kann nicht zugleich Verpackung sein.
Entscheidungsgründe
Lollystiel als Produktbestandteil, nicht als Verpackung • Lollystiele sind integraler Produktbestandteil des Lutschers und keine Verpackungsbestandteile im Sinne der VerpackVO. • Der weite Begriff der Verpackung nach § 3 Abs.1 Nr.1 VerpackVO verlangt eine sorgfältige Abgrenzung gegenüber dem Produkt; nicht jeder beim Endverbraucher anfallende Abfall ist Verpackung. • Ein als wesensmäßiger Bestandteil wahrgenommenes Element des Produkts bleibt Ware und kann nicht zugleich Verpackung sein. Die Klägerin, Lizenzgeberin des Zeichens "Der Grüne Punkt", verlangt Feststellung, dass die Beklagte kein Lizenzentgelt für Lollystiele von ihr verlangen dürfe. Die Beklagte betreibt ein Duales Entsorgungssystem und fordert Entgelt nach einem Zeichennutzungsvertrag für alle Verpackungsbestandteile, zu denen sie auch die Lollystiele zählt. Die Klägerin vertreibt Lutscher mit festen Stielen und sieht diese Stiele als originäre Produktbestandteile, nicht als Verpackung. Die Parteien hatten einen Zeichennutzungsvertrag geschlossen, der die Abrechnung nach Materialkategorien vorsieht. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob Lollystiele unter den Begriffsinhalt der VerpackVO fallen oder Teil des Produkts Lutscher sind. • Auslegung: Vertraglich ist der Verpackungsbegriff im Sinne der VerpackVO zugrunde zu legen; maßgeblich ist die VerpackVO 1998 (§ 3 Abs.1 Nr.1). • Tatbestandsmerkmale: Verpackung umfasst Funktionen wie Aufnahme, Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung der Ware; hier kommt nur die Funktion "Handhabung" in Betracht. • Produktabgrenzung: Die zentrale Norm verlangt eine Trennung von Verpackung und Ware; Ware kann nicht zugleich Verpackung sein. • Spezifika des Lollystiels: Der Stiel ist wesenstypisches Merkmal des Lutschers; ohne Stiel wäre das Produkt kein Lutscher mehr, der Stiel ist daher integraler Produktbestandteil und keine bloße Handhabungshilfe. • Zweck der VO: Die weite Auslegung der VerpackVO zur Abfallvermeidung entbindet nicht von der notwendigen Subsumtion unter den Verpackungsbegriff; allein das Anfallen beim Endverbraucher genügt nicht. • Vergleiche und Gegenargumente: Vergleiche mit Joghurtbecher, Sprühkopf oder Einweggeschirr greifen nicht, weil dort die Hülle oder Applikation nicht zum wesentlichen Produktkern gehört; beim Lolly ist der Stiel hingegen wesensbestimmend. • Rechtsfolge: Mangels Vorliegens einer Verpackung i.S.d. § 3 Abs.1 Nr.1 VerpackVO besteht keine Lizenzentgeltpflicht für die Lollystiele. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; die Klage ist begründet. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für Lollystiele ein Lizenzentgelt nach dem Zeichennutzungsvertrag zu verlangen, weil der Lollystiel integraler Bestandteil des Produkts Lutscher und damit keine Verpackung im Sinne der VerpackVO ist. Damit entfällt die vertraglich vorausgesetzte Entgeltpflicht der Klägerin für diese Stiele. Die Kosten- und Nebenentscheidung erfolgten gemäß den §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO.