Beschluss
16 Wx 77/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung, dass eine Verfahrenspflegschaft in der Funktion als Rechtsanwältin geführt worden sei, ist anfechtbar; Beschwerdebefugt ist auch der Vertreter der Landeskasse.
• Für die Beurteilung, ob eine Verfahrenspflegschaft anwaltlich ist, ist maßgeblich die Situation bei der Bestellung; maßgeblich sind tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die anwaltlichen Rat erfordern.
• Ist die Tätigkeit routinemäßig und ohne rechtliche Schwierigkeiten, rechtfertigt dies keine Feststellung der anwaltlichen Verfahrenspflegschaft und damit keine Vergütung nach anwaltlichen Gebührenordnungen.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit der Feststellung anwaltlicher Verfahrenspflegschaft; Prüfung anhand der Bestellungssituation • Die Feststellung, dass eine Verfahrenspflegschaft in der Funktion als Rechtsanwältin geführt worden sei, ist anfechtbar; Beschwerdebefugt ist auch der Vertreter der Landeskasse. • Für die Beurteilung, ob eine Verfahrenspflegschaft anwaltlich ist, ist maßgeblich die Situation bei der Bestellung; maßgeblich sind tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die anwaltlichen Rat erfordern. • Ist die Tätigkeit routinemäßig und ohne rechtliche Schwierigkeiten, rechtfertigt dies keine Feststellung der anwaltlichen Verfahrenspflegschaft und damit keine Vergütung nach anwaltlichen Gebührenordnungen. Der Sozialdienst eines Krankenhauses regte für eine alleinstehende Patientin die Einrichtung einer Betreuung an. Gutachter bestätigte Überforderung der Betroffenen insbesondere bei Wohnungsauflösung und Heimplatzfinanzierung; die Betroffene unterschrieb die Anregung, wurde aber später mit Hilfe des Sozialdienstes tätig und lehnte die Betreuung ab. Das Amtsgericht bestellte eine Verfahrenspflegerin; die Zahlung einer Teilvergütung erfolgte zunächst ohne abschließende Entscheidung. Die Verfahrenspflegerin beantragte später die Festsetzung einer höheren Vergütung und berief sich auf ihre Bestellung als Rechtsanwältin. Das Amtsgericht setzte den Stundensatz 60 DM fest, dann stellte es fest, dass die Verfahrenspflegerin als Rechtsanwältin bestellt gewesen sei und legte den Gegenstandswert fest. Dagegen erhob der Vertreter der Landeskasse Beschwerde; die Gerichte prüften Anfechtbarkeit, Beschwerdebefugnis und die Frage, ob die Pflegschaft anwaltlich geführt worden sei. • Zulässigkeit: Das Rechtsmittel des Vertreters der Landeskasse ist als weitere Beschwerde statthaft und beschwerdebefugt nach § 20 Abs.1 FGG, da ihm durch eine bestandskräftige Feststellung Vergütungsrechte beeinträchtigt würden. • Anfechtbarkeit: Die Feststellung, dass die Verfahrenspflegerin in ihrer Funktion als Rechtsanwältin bestellt war, ist eine anfechtbare Entscheidung; sie kann auch in Altfällen nachträglich festgestellt und mit der einfachen Beschwerde angefochten werden. • Prüfmaßstab: Entscheidend ist die Situation bei der Bestellung; es kommt darauf an, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorlagen, die anwaltlichen Rat erforderten. • Subsumtion: Bei Bestellung der Verfahrenspflegerin lagen keine tiefgreifenden Eingriffe in die Lebensstellung vor; die Betroffene war bereits im Heim, die zentralen Probleme (Heimplatzfinanzierung, Wohnungsauflösung) waren überschaubar und hätten auch von Nichtjuristen bewältigt werden können. • Ergebnis der Würdigung: Die Tätigkeit war routinemäßig und ohne erhebliche rechtliche Schwierigkeiten; daher war die Feststellung der anwaltlichen Verfahrenspflegschaft rechtsfehlerhaft und durfte nicht getroffen werden. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Es bleibt bei dem Beschluss, der die einfache Verfahrenspflegschaft annahm und den niedrigeren Stundensatz zugrunde legte; der Antragsweg auf Vergütungsfestsetzung ist weiterhin zu beschreiten. Der Vertreter der Landeskasse hatte mit seiner weiteren Beschwerde Erfolg: Die Feststellung, dass die Verfahrenspflegerin als Rechtsanwältin bestellt gewesen sei, war nicht haltbar, weil die Pflegschaft routinemäßig und ohne rechtliche Schwierigkeiten war. Maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt der Bestellung; hier bestanden keine Erfordernisse für anwaltlichen Rat. Damit ist an dem früheren Beschluss festzuhalten, der die einfache Verfahrenspflegschaft und den niedrigeren Vergütungssatz zugrundelegt, und der Antrag der Verfahrenspflegerin auf Vergütungsfestsetzung ist weiterhin entsprechend zu bescheiden. Soweit bereits überzahlte Beträge gezahlt wurden, sind gegebenenfalls Rückabwicklungen zu prüfen.