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Urteil

19 U 27/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Uneinigkeit über Bezugsfertigkeit bzw. vollständige Fertigstellung entscheidet ein von der IHK zu benennender Sachverständiger mit bindender Wirkung; dieses Schiedsgutachten ist jedoch unverbindlich, wenn ein schwerwiegender Verfahrensmangel oder Besorgnis der Befangenheit vorliegt. • Ein Schiedsgutachten kann wegen schwerwiegender Verfahrensmängel oder offenkundiger Unrichtigkeit nicht verwertet werden; in diesem Fall fehlt die Fälligkeitsvoraussetzung für vertraglich gebundene Teilzahlungen. • Teilzahlungen sind fällig, wenn die im Notarvertrag vorgesehenen Voraussetzungen (z. B. Bauleiterbestätigung, Rechtswirksamkeit des Vertrages) vorliegen und nur noch kleinere Restarbeiten anfallen (§§ 125, 319 BGB; VII., VI. des Notarvertrags). • Ein Zurückbehaltungsrecht der Käufer greift nur, wenn die Mängel erheblich sind; kleinere Nachbesserungen bleiben bei Fälligkeit einzelner Raten unberücksichtigt. • Hat der Gläubiger den Vollstreckungsanspruch für einzelne Raten ausdrücklich aufgegeben, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Vollstreckungsabwehrklage für diesen Betrag.
Entscheidungsgründe
Schiedsgutachtenbefangenheit macht Schiedsgutachten unverwertbar; Folgen für Fälligkeit von Kaufpreisraten • Bei Uneinigkeit über Bezugsfertigkeit bzw. vollständige Fertigstellung entscheidet ein von der IHK zu benennender Sachverständiger mit bindender Wirkung; dieses Schiedsgutachten ist jedoch unverbindlich, wenn ein schwerwiegender Verfahrensmangel oder Besorgnis der Befangenheit vorliegt. • Ein Schiedsgutachten kann wegen schwerwiegender Verfahrensmängel oder offenkundiger Unrichtigkeit nicht verwertet werden; in diesem Fall fehlt die Fälligkeitsvoraussetzung für vertraglich gebundene Teilzahlungen. • Teilzahlungen sind fällig, wenn die im Notarvertrag vorgesehenen Voraussetzungen (z. B. Bauleiterbestätigung, Rechtswirksamkeit des Vertrages) vorliegen und nur noch kleinere Restarbeiten anfallen (§§ 125, 319 BGB; VII., VI. des Notarvertrags). • Ein Zurückbehaltungsrecht der Käufer greift nur, wenn die Mängel erheblich sind; kleinere Nachbesserungen bleiben bei Fälligkeit einzelner Raten unberücksichtigt. • Hat der Gläubiger den Vollstreckungsanspruch für einzelne Raten ausdrücklich aufgegeben, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Vollstreckungsabwehrklage für diesen Betrag. Käufer (Kläger) und Verkäufer (Beklagter) streiten über die Fälligkeit mehrerer vertraglicher Kaufpreisraten einer Eigentumswohnung. Im Notarvertrag sind Teilzahlungen nach Bezugsfertigkeit und nach vollständiger Fertigstellung sowie einzelne Gewerke (Estrich, Fassaden, Fliesen Sanitär) geregelt; bei Meinungsverschiedenheiten soll ein von der IHK zu benennender Sachverständiger verbindlich entscheiden. Die Käufer rügen erhebliche Mängel und verweigern Zahlung, die Verkäufer verlangen Zahlung und betrieben teilweise Zwangsvollstreckung. Ein Schiedsgutachter erstattete Gutachten, gegen die die Käufer Befangenheit und Verfahrensmängel geltend machen; es bestand außerdem ein getrenntes Beweisverfahren. Das OLG prüft die Fälligkeit der einzelnen Raten, die Verwertbarkeit des Schiedsgutachtens und die Frage von Zurückbehaltungsrechten. • Vertragliche Regelung: Nach X.2 des Notarvertrags ist bei Uneinigkeit über Bezugsfertigkeit oder vollständige Fertigstellung ein IHK-Sachverständiger mit bindender Wirkung zu benennen; diese Bindungswirkung entfällt, wenn das Schiedsgutachten offenbar unrichtig oder wegen schwerwiegender Verfahrensmängel unverwertbar ist (§ 319 BGB i.V.m. § 1029 ZPO-Grundsätzen). • Das Schiedsgutachten des von der IHK bestellten Sachverständigen ist nicht offenbar unrichtig, aber wegen eines schwerwiegenden Verfahrensmangels unverwertbar: Der Sachverständige hat im Strafverfahren eingeräumt, protokollierte Messungen nicht durchgeführt oder verwechselt zu haben; dies begründet objektiv die Besorgnis der Befangenheit (§§ 406, 42 ZPO) und damit Unverwertbarkeit. • Wegen der Unverwertbarkeit des Schiedsgutachtens fehlt derzeit die vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung für die Raten nach Bezugsfertigkeit (8,4 %) und nach vollständiger Fertigstellung (3,5 %); die Parteien können die Streitfragen durch einen neu zu benennenden IHK-Sachverständigen oder im selbständigen Beweisverfahren klären lassen. • Für die Raten für Estrich (2,1 %), Fassaden (2,1 %) und Fliesen Sanitär (2,8 %) ist gesondert zu prüfen: Der Vertrag ist wirksam und formell voll beurkundet (§ 125 BGB). Für Fassaden- und Fliesenraten liegen Bauleiterbestätigungen und objektive Feststellungen vor; nach VII. Abs. 3 des Notarvertrags sind kleinere Rest- und Nacharbeiten bei der Fälligkeitsprüfung unbeachtlich, sodass diese Raten fällig sind. • Die Estrichrate war bereits bezahlt; der Beklagte hat später erklärt, diese Rate nicht vollstrecken zu wollen, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis der Klage in diesem Punkt entfiel und die Vollstreckungsabwehrklage insoweit unzulässig wurde. • Die Kläger konnten kein schützenswertes Zurückbehaltungsrecht aus der angeblich unzulässigen Nutzung des Spitzbodens geltend machen, weil keine hinreichende Darlegung bzw. Beweis für eine verbotswidrige Nutzung vorliegt und der Notarvertrag keine Verpflichtung zur Schaffung abgeschlossener Räume belegte. • Die Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften entschieden (§§ 92, 97, 344, 708, 711, 713 ZPO). Der Einspruch der Kläger gegen das Versäumnisurteil hatte teilweise Erfolg; die Vollstreckungsgegenklage ist hinsichtlich der Raten von 8,4 % (Bezugsfertigkeit) und 3,5 % (vollständige Fertigstellung) begründet, weil die vertraglich vorgesehene Entscheidung durch den IHK-Sachverständigen derzeit nicht verbindlich ist aufgrund eines schwerwiegenden Verfahrensmangels und der Besorgnis der Befangenheit. Dagegen sind die Klagen der Käufer gegen die Vollstreckung der Raten für Fliesen im Sanitärbereich (2,8 %) und Fassadenarbeiten (2,1 %) unbegründet, weil die formalen Voraussetzungen vorliegen und nur geringfügige Nachbesserungen bestehen, die vertraglich bei Fälligkeitsprüfung außer Betracht bleiben. Die Estrichrate war bereits bezahlt und der Beklagte hat deren Vollstreckung aufgegeben, sodass der entsprechende Klagepunkt unzulässig ist. Die Parteien können die noch strittigen Fragen durch einen neu zu benennenden IHK-Sachverständigen oder das bereits anhängige selbständige Beweisverfahren klären; die prozessualen Kosten und Vollstreckbarkeitsregelungen wurden gemäß ZPO verteilt.