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Beschluss

2 Ws 186/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen; erhebliche, der Justiz zurechenbare Verfahrensverzögerungen können der weiteren Haft entgegenstehen. • Bei Absetzungen des schriftlichen Urteils muss das Hauptverhandlungsprotokoll zeitlich parallel fertiggestellt werden, damit es innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gelangt; organisatorische Maßnahmen sind erforderlich, um das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu wahren. • Erhebliche Verzögerungen durch personelle Umstände begründen nicht automatisch Haftaufhebung; das Gewicht der Tat und die zu erwartende Strafe sind gegen das Verzögerungsmaß und die Verantwortlichkeit der Justiz abzuwägen.
Entscheidungsgründe
Verhältnismäßigkeitsprüfung der Untersuchungshaft nach erstinstanzlichem Urteil • Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen; erhebliche, der Justiz zurechenbare Verfahrensverzögerungen können der weiteren Haft entgegenstehen. • Bei Absetzungen des schriftlichen Urteils muss das Hauptverhandlungsprotokoll zeitlich parallel fertiggestellt werden, damit es innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gelangt; organisatorische Maßnahmen sind erforderlich, um das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu wahren. • Erhebliche Verzögerungen durch personelle Umstände begründen nicht automatisch Haftaufhebung; das Gewicht der Tat und die zu erwartende Strafe sind gegen das Verzögerungsmaß und die Verantwortlichkeit der Justiz abzuwägen. Der Angeklagte wurde am 8. Juni 1999 festgenommen und befindet sich seit dem 9. Juni 1999 in Untersuchungshaft. Nach einer 39-tägigen Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht Köln den Angeklagten am 7. August 2000 wegen Mordes und weiterer Straftaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe; die Fortdauer der Untersuchungshaft wurde angeordnet. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden am 6. November 2000 in die Geschäftsstelle gebracht; die schriftliche Urschrift wurde dem Verteidiger am 10. April 2001 übergeben. Die Fertigstellung des über 800 Seiten umfassenden Hauptverhandlungsprotokolls zog sich bis zum 27. April 2001 hin. Der Angeklagte beschwerte sich im April 2001, die weitere Haft sei wegen pflichtwidriger Verfahrensverzögerung unverhältnismäßig. Das OLG Köln prüfte insbesondere, ob die Verzögerungen der Gerichtsorganisation zuzurechnen sind und ob sie die Haftfortdauer ausschließen. • Die allgemeinen Haftvoraussetzungen (§§ 112 ff. StPO) und der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) liegen vor; der Angeklagte ist dringend verdächtig und wegen lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 120 Abs. 1 S.1 StPO) gilt auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils; erhebliche, der Justiz zurechenbare Verzögerungen können die Fortdauer der Untersuchungshaft in Frage stellen. • Im vorliegenden Fall besteht eine der gerichtlichen Sphäre zuzurechnende Verzögerung: zwischen Vorlage des Urteils (6.11.2000) und Fertigstellung des Protokolls vergingen fast sechs Monate, maßgeblich verursacht durch personelle Wechsel und Überlastung der Berichterstatterin. • Das Beschleunigungsgebot verlangt, das Hauptverhandlungsprotokoll zeitlich parallel zur Absetzung des schriftlichen Urteils fertigzustellen; organisatorische Maßnahmen (Freistellung, Zuweisung weiterer Richter) hätten zur Vermeidung der Verzögerung ergriffen werden müssen. • Trotz der zurechenbaren Verzögerung überwiegt vorliegend das Gewicht der Straftaten und die zu erwartende lebenslange Strafe gegenüber dem Verzögerungsmaß. Die seit dem 9. Juni 1999 andauernde Haft dauert noch unter zwei Jahren, das Verfahren wurde ansonsten gefördert und nach Zustellung des Urteils zügig fortführbar. • Daher führt die Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht zur Aufhebung des Haftbefehls; die Fortdauer der Untersuchungshaft bleibt rechtmäßig. Die Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft wurde verworfen; die Haft bleibt bestehen. Das OLG stellt fest, dass zwar eine erhebliche, der Gerichtsbarkeit zuzurechnende Verfahrensverzögerung vorlag, diese aber nicht so schwerwiegend ist, dass sie das Gewicht der begangenen Straftaten und die zu erwartende lebenslange Strafe überwiegt. Obwohl organisatorische Fehler bei der Fertigstellung des Protokolls hätten vermieden werden können, rechtfertigen sie nicht die Aufhebung des Haftbefehls, zumal die Untersuchungshaft seit weniger als zwei Jahren andauert und das Verfahren nach Zustellung des Urteils zügig fortgeführt werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.