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Beschluss

16 Wx 73/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vor der richterlichen Anordnung geäußertes Asylersuchen begründet nach § 55 Abs.1 AsylVfG Aufenthaltsgestattung und verhindert die Anordnung von Abschiebungshaft. • Fehlerhafte oder unvollständige richterliche Anhörung, die den Asylwillen des Betroffenen nicht hinreichend klärt, macht die Anordnung von Abschiebungshaft rechtsfehlerhaft. • Nach Haftentlassung ist nur eine beschränkte Überprüfung möglich; bei gebotener ex-ante-Betrachtung ist auf den vorgebrachten Asylwillen abzustellen. • Bei teilweisem Erfolg der Beschwerde sind die außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller nach § 16 Abs.1 FEVG aufzuerlegen, jedoch nur hälftig, wenn ein Teil der Beschwerde erfolglos war. • Prozesskostenhilfe war für das Rechtsmittel zu bewilligen, weil die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, § 13a Abs.1 S.2 FGG.
Entscheidungsgründe
Asylgesuch vor Anordnung der Abschiebungshaft verhindert Sicherungshaft • Ein vor der richterlichen Anordnung geäußertes Asylersuchen begründet nach § 55 Abs.1 AsylVfG Aufenthaltsgestattung und verhindert die Anordnung von Abschiebungshaft. • Fehlerhafte oder unvollständige richterliche Anhörung, die den Asylwillen des Betroffenen nicht hinreichend klärt, macht die Anordnung von Abschiebungshaft rechtsfehlerhaft. • Nach Haftentlassung ist nur eine beschränkte Überprüfung möglich; bei gebotener ex-ante-Betrachtung ist auf den vorgebrachten Asylwillen abzustellen. • Bei teilweisem Erfolg der Beschwerde sind die außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller nach § 16 Abs.1 FEVG aufzuerlegen, jedoch nur hälftig, wenn ein Teil der Beschwerde erfolglos war. • Prozesskostenhilfe war für das Rechtsmittel zu bewilligen, weil die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, § 13a Abs.1 S.2 FGG. Der Betroffene wurde am 14.02.2001 in Abschiebungshaft genommen. Bereits am 13.02.2001 hatte er gegenüber der Polizei erklärt, in Deutschland Asyl beantragen zu wollen; bei der Anhörung vor dem Amtsgericht am 14.02.2001 äußerte er ebenfalls seinen Willen, Asyl zu suchen. Das Anhörungsprotokoll ließ jedoch offen, ob das Gericht diesen Willen weiter verfolgt hat. Das Landgericht billigte die Anordnung der Abschiebungshaft und lehnte unter anderem die Übersetzung einzelner Unterlagen ab. Der Betroffene legte Beschwerde ein; nach seiner Haftentlassung blieb die Beschwerde auf die Kosten beschränkt. Das Bundesamt für Migration entschied später über den Asylantrag des Betroffenen. Streitgegenstand war, ob die Abschiebungshaft bei Vorliegen eines Asylgesuchs rechtmäßig angeordnet werden durfte. • Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Haftanordnung nicht ausreisepflichtig, weil er vorab und bei der richterlichen Anhörung seinen Willen erklärt hatte, in Deutschland Asyl zu beantragen; daraus ergibt sich nach § 55 Abs.1 AsylVfG eine Aufenthaltsgestattung. • Die Anhörung vor dem Amtsgericht war unvollständig, weil sie den Willen des Betroffenen nicht hinreichend klärte; das Landgericht hätte den Betroffenen erneut anhören müssen, weil eine Beschwerdeinstanz nur ausnahmsweise auf mündliche Anhörung verzichten darf, wenn sicher ist, dass keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden. • Bei Nachprüfung unter einer zulässigen ex-ante-Perspektive ist von einem bereits gestellten Asylantrag im Sinne des § 13 Abs.1 AsylVfG auszugehen, wenn der Betroffene seinen Asylwillen in der Vernehmung und der richterlichen Anhörung deutlich gemacht hat. • Ein vor der richterlichen Anordnung vorhandenes Asylgesuch steht der Anordnung von Sicherungshaft entgegen; damit bestand kein begründeter Anlass für den Antrag auf Abschiebungshaft (§ 16 Abs.1 FEVG). • Die Kostenentscheidung: Weil die Beschwerde insoweit erfolgreich war, sind die außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen; wegen eines erfolglosen Teils der Beschwerde nur zur Hälfte. • Der Betroffene hatte keine Anspruch auf Aushändigung aller Unterlagen in seiner Sprache, da die wesentlichen Anträge und der Beschluss mündlich durch eine Dolmetscherin übersetzt wurden und er sich insoweit vernehmen ließ. • Da die Rechtsverteidigung gegen die Abschiebungshaft hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, war dem Betroffenen Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel nach § 13a Abs.1 S.2 FGG zu bewilligen. Die Beschwerde des Betroffenen war teilweise erfolgreich: Die Anordnung der Abschiebungshaft vom 14.02.2001 war insoweit rechtsfehlerhaft, als zum Zeitpunkt der Anordnung bereits ein Asylgesuch vorlag und die Anhörung unvollständig war. Folglich bestand kein begründeter Anlass für den Antrag auf Sicherungshaft, so dass der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen gemäß § 16 Abs.1 FEVG zu tragen hat, allerdings nur zur Hälfte wegen eines erfolglosen Beschwerdeteils. Der Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke wurde abgelehnt, weil mündlich übersetzt wurde und der Betroffene sich am Verfahren beteiligt hat. Dem Betroffenen war Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel zu gewähren, da die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hatte.