Beschluss
6 W 25/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein schuldhafter Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot kann vorliegen, wenn trotz gerichtlicher Anordnung unter einer neu eingerichteten Domain eine verbotene Webseite abrufbar ist.
• Für Einträge von Suchmaschinen tragen die Gläubiger die Darlegungs- und Beweispflicht, welche Maßnahmen die Schuldner hätten ergreifen können, um eine Löschung binnen Tagesfrist zu erreichen.
• Bei einmaligem Verstoß ist ein Ordnungsgeld zu mildern; die Höhe kann auf die Hälfte des vom Landgericht als angemessen erachteten Betrags reduziert werden.
• Kosten- und Gebührenverteilung richtet sich nach §§ 891 S.3, 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO unter Berücksichtigung früherer Teilunterliegen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsgebot: Abrufbare verbotene Webseite unter neuer Domain begründet schuldhaften Verstoß • Ein schuldhafter Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot kann vorliegen, wenn trotz gerichtlicher Anordnung unter einer neu eingerichteten Domain eine verbotene Webseite abrufbar ist. • Für Einträge von Suchmaschinen tragen die Gläubiger die Darlegungs- und Beweispflicht, welche Maßnahmen die Schuldner hätten ergreifen können, um eine Löschung binnen Tagesfrist zu erreichen. • Bei einmaligem Verstoß ist ein Ordnungsgeld zu mildern; die Höhe kann auf die Hälfte des vom Landgericht als angemessen erachteten Betrags reduziert werden. • Kosten- und Gebührenverteilung richtet sich nach §§ 891 S.3, 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO unter Berücksichtigung früherer Teilunterliegen. Die Schuldner wurden durch ein Urteil des Landgerichts Köln zu einem Unterlassungsgebot verpflichtet. Sie richteten eine neue Domain ein, unter der am 18.07.2000 eine gegen das Unterlassungsgebot verstoßende Webseite abrufbar war. Die Webseite war für den Internetdienstleister der Schuldner eingetragen und von diesem im Auftrag der Schuldner gehalten. Die Gläubigerin beanstandete außerdem Suchmaschineneinträge, die auf die neue Domain verwiesen und an den Tagen 18.07.2000 bzw. 20.07.2000 noch vorhanden gewesen sein sollen. Die Schuldner bestritten nicht die Unabwendbarkeit der Aktualisierung der Suchmaschinen-Datenbanken und trugen vor, dass weder sie noch ihr Provider direkten Zugriff auf die Suchmaschinen-Datenbanken haben. Die Gläubigerin hatte zwischenzeitlich eine Bankbürgschaft zugestellt, um Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen. Es entstand Streit über die Verhängung und Höhe von Ordnungsgeldern wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 Abs.1 ZPO statthaft und führten zur Entscheidung. • Schuldhaftes Verhalten: Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass den Schuldnern ein schuldhafter Verstoß anzulasten ist, weil unter der neu eingerichteten Domain am 18.07.2000 eine verbotene Webseite abrufbar war, die dem Internetdienstleister der Schuldner zugeordnet war. • Beweiswürdigung und Bezugnahme: Der Senat nimmt die Ausführungen des Landgerichts in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO in Bezug; die Schuldner haben keine substantiierten Einwände im Vollstreckungsverfahren vorgebracht. • Suchmaschineneinträge: Die Beschwerde der Schuldner hatte insofern Erfolg, als sie darlegten, dass weder sie noch ihr Provider Zugriff auf die Datenbanken der Suchmaschinenbetreiber haben und diese Einträge nur in unregelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Damit hätte die Gläubigerin darlegen müssen, welche konkreten Maßnahmen die Schuldner hätten treffen können, um eine Löschung binnen Tagesfrist zu bewirken. • Ordnungsgeldbemessung: Für das verhängte Ordnungsgeld schließt sich der Senat den grundsätzlichen Erwägungen des Landgerichts an; wegen des einmaligen (nicht wiederholten) Verstoßes war das Ordnungsgeld auf die Hälfte des vom Landgericht für angemessen erachteten Betrags zu reduzieren. • Kostenentscheidung: Die Kostenverteilung beruht auf §§ 891 S.3, 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO unter Berücksichtigung, dass die Gläubigerin bereits erstinstanzlich hälftig unterlegen war. Die Beschwerde der Schuldner ist teilweise begründet. Es liegt ein schuldhafter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vor, weil unter der neuen Domain am 18.07.2000 eine verbotene Webseite abrufbar war; insoweit blieb die Verurteilung bestehen. Soweit das Landgericht Zahlungspflichten wegen Einträgen in Suchmaschinen anführte, haben die Schuldner Erfolg, weil sie unstreitig darlegten, dass weder sie noch ihr Provider Zugriff auf Suchmaschinendatenbanken haben und Löschungen nicht binnen Tagesfrist veranlasst werden können; die Gläubigerin hätte konkrete Maßnahmen vortragen müssen, die den Schuldnern möglich gewesen wären. Das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld wird wegen des einmaligen Verstoßes halbiert. Die Kostenentscheidung folgt §§ 891 S.3, 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO; der Beschwerdewert beträgt 15.000 DM.