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Beschluss

16 W 22/2001

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO), weil die Klage ohne das erledigende Ereignis erfolgreich gewesen wäre. • Ein im Ausland ergangenes Urteil (hier Polen) kann nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO anerkannt werden, wenn Gegenseitigkeit gegeben ist; die Voraussetzungen des § 723 ZPO sind erfüllt. • Eine vorprozessuale, unmissverständliche Aufforderung zur unverzüglichen Zahlung begründet nach deutschem Prozessrecht Verzug und schließt eine Entlastung des Beklagten von den Kosten nicht aus (§ 284 BGB i.V.m. § 93 ZPO). • Die Kostenentscheidung richtet sich nach deutschem Verfahrensrecht (lex fori) und folgt den Regeln der §§ 91 ff. ZPO für Vollstreckbarerklärungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Kostenauferlegung bei Vollstreckbarerklärung ausländischen Urteils und Verzug durch Nichtzahlung • Die sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO), weil die Klage ohne das erledigende Ereignis erfolgreich gewesen wäre. • Ein im Ausland ergangenes Urteil (hier Polen) kann nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO anerkannt werden, wenn Gegenseitigkeit gegeben ist; die Voraussetzungen des § 723 ZPO sind erfüllt. • Eine vorprozessuale, unmissverständliche Aufforderung zur unverzüglichen Zahlung begründet nach deutschem Prozessrecht Verzug und schließt eine Entlastung des Beklagten von den Kosten nicht aus (§ 284 BGB i.V.m. § 93 ZPO). • Die Kostenentscheidung richtet sich nach deutschem Verfahrensrecht (lex fori) und folgt den Regeln der §§ 91 ff. ZPO für Vollstreckbarerklärungsverfahren. Die Klägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils und klagte nach § 722 Abs. 1 ZPO. Das polnische Urteil vom 8.5.1998 ist nach deutschem Recht anerkennungsfähig, da Gegenseitigkeit mit Polen besteht. Der Beklagte zahlte erst am 7.3.2000 und erklärte übereinstimmend Erledigung. Vor Klageerhebung hatte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 12.2.1999 zur unverzüglichen Zahlung aufgefordert und die Kosten des polnischen Verfahrens beziffert. Der Beklagte reagierte nicht auf die Aufforderung und geriet nach deutschem Recht in Verzug. Das Landgericht hatte dem Beklagten die Kosten auferlegt; der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit und Erfolgsprognose der sofortigen Beschwerde: Die Beschwerde war rechtzeitig, aber unbegründet; eine Kostenauferlegung an den Beklagten war nach § 91a Abs. 1 ZPO geboten, weil die Klage ohne das erledigende Ereignis erfolgreich gewesen wäre. • Anwendbares Recht und Anerkennung des ausländischen Urteils: Für die Kostenentscheidung gilt deutsches Verfahrensrecht (lex fori). Das polnische Urteil ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO anzuerkennen, da Gegenseitigkeit mit Polen seit 1996 besteht; damit sind die Voraussetzungen des § 723 ZPO erfüllt und die Vollstreckbarerklärung begründet. • Vorprozessuale Aufforderung und Verzug: Eine unmissverständliche vorprozessuale Aufforderung zur unverzüglichen Zahlung liegt vor (Schreiben vom 12.2.1999). Nach deutschem Recht begründet das Ausbleiben einer Zahlung infolge dieser Aufforderung Verzug (§ 284 BGB), was zur Verwerfung einer Entlastung wegen § 93 ZPO führt. • Kostenverteilung: Entscheidend ist nach § 91a Abs. 1 ZPO, ob die Klage ohne das erledigende Ereignis Aussicht auf Erfolg hatte; dies bejaht das Gericht. Die Kosten sind daher dem Beklagten nach den Regeln der §§ 91 ff. ZPO und § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt, weil die Klage ohne das erledigende Ereignis erfolgreich gewesen wäre und der Beklagte auf eine unmissverständliche vorprozessuale Zahlungsaufforderung nicht reagiert hat. Das polnische Urteil wurde nach deutschem Recht als anerkennungsfähig eingestuft, wodurch die Vollstreckbarerklärung begründet war. Eine Entlastung des Beklagten nach § 93 ZPO kommt nicht in Betracht, da er durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben und sich in Verzug befunden hat. Somit trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.