Beschluss
2 Wx 13/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots nach §21 Abs.2 Nr.2 InsO berührt nicht grundsätzlich die Befugnis der Geschäftsführer, Änderungen in der Geschäftsführung zum Handelsregister anzumelden, soweit diese Änderungen die Insolvenzmasse nicht betreffen.
• Ein neu bestellter, noch nicht eingetragener Geschäftsführer ist nach §§39,78 GmbHG anmeldeberechtigt; die Befugnis zur Anmeldung kann dem Insolvenzverwalter nur für solche Angelegenheiten zukommen, die die Insolvenzmasse betreffen.
• Die Beschwerdeberechtigung des Anmeldenden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht nach §20 FGG unabhängig davon, ob er grundsätzlich zur Eintragung berechtigt ist; die Frage der materiellen Voraussetzungen für die Eintragung ist eine Sachfrage des Registergerichts.
Entscheidungsgründe
Anmeldebefugnis des neu bestellten Geschäftsführers trotz vorläufiger Insolvenzverwaltung • Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots nach §21 Abs.2 Nr.2 InsO berührt nicht grundsätzlich die Befugnis der Geschäftsführer, Änderungen in der Geschäftsführung zum Handelsregister anzumelden, soweit diese Änderungen die Insolvenzmasse nicht betreffen. • Ein neu bestellter, noch nicht eingetragener Geschäftsführer ist nach §§39,78 GmbHG anmeldeberechtigt; die Befugnis zur Anmeldung kann dem Insolvenzverwalter nur für solche Angelegenheiten zukommen, die die Insolvenzmasse betreffen. • Die Beschwerdeberechtigung des Anmeldenden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht nach §20 FGG unabhängig davon, ob er grundsätzlich zur Eintragung berechtigt ist; die Frage der materiellen Voraussetzungen für die Eintragung ist eine Sachfrage des Registergerichts. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH bestellte am 29.08.2000 einen neuen Geschäftsführer und reichte die Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister ein. Das Insolvenzgericht hatte zuvor für die Gesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein allgemeines Verfügungsverbot nach §21 Abs.2 Nr.2 InsO erlassen. Das Amtsgericht forderte den Anmeldenden zur Vorlage einer Gesellschafterliste auf; die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil die Gesellschafterverhältnisse nicht nachgewiesen seien. Das Landgericht wies die Beschwerde des Anmeldenden mit der Begründung zurück, die Befugnis zur Anmeldung sei wegen der angeordneten Verfügungsbeschränkung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Der Anmeldende legte weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und reichte zwischenzeitlich die Gesellschafterliste nach. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft und der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt nach §§27 Abs.1,29 Abs.4,20 Abs.1 FGG, da aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde seine Berechtigung folgt. • Anmeldebefugnis nach GmbHG: Nach §39 GmbHG sind Änderungen in den Geschäftsführern anzumelden; §78 GmbHG verpflichtet zur Anmeldung die Geschäftsführer bzw. den neu bestellten Geschäftsführer, sodass dieser anmeldeberechtigt ist, auch wenn er noch nicht eingetragen ist. • Wirkung der Insolvenzordnung: Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und ein nach §21 Abs.2 Nr.2 InsO angeordnetes Verfügungsverbot bewirken nicht automatisch eine Unterbrechung oder ein Verbot des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit und berühren nicht generell die Fähigkeit der Organe, in Verfahren des FGG aufzutreten. • Abgrenzung nach Reichweite: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters erstreckt sich nur auf das insolvenzbetroffene Vermögen; Angelegenheiten, die die Insolvenzmasse nicht berühren (wie die Feststellung und Anzeige von Vertretungsverhältnissen), verbleiben in der Regel bei den gesellschaftlichen Organen und der Pflicht zur Anmeldung nach §§39,78 GmbHG. • Rechtsfolgen: Damit ist die Annahme des Landgerichts, die Befugnis zur Anmeldung eines neuen Geschäftsführers sei allein wegen des vorläufigen Verfügungsverbots auf den Insolvenzverwalter übergegangen, rechtlich fehlerhaft. • Offenbleibende Sachfragen: Ob die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer vorliegen, hat das Registergericht noch festzustellen; das Rechtsbeschwerdegericht kann dies nicht in eigener Zuständigkeit prüfen. Die weitere Beschwerde des Anmeldenden ist begründet; die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Gesetzesverstoß und ist aufzuheben. Soweit die Anmeldung die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft betrifft und die Insolvenzmasse nicht berührt, obliegt die Anmeldung weiterhin dem Geschäftsführer nach §§39,78 GmbHG, sodass die Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbots nach §21 Abs.2 Nr.2 InsO nicht automatisch die Anmeldebefugnis entzieht. Die Frage, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Eintragung des Beschwerdeführers erfüllt sind, blieb offen und ist vom Landgericht nachzuholen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde ist dem Landgericht zugewiesen.