Urteil
19 U 24/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Haftung wegen arglistigen Verschweigens nach § 463 Satz 2 BGB muss der Käufer beweisen, dass der Verkäufer von einem Mangel in erheblichem Umfang wusste und dies absichtlich verschwiegen hat.
• Bei einem sehr alten Fachwerkhaus ist das Fehlen moderner Abdichtungen regelmäßig erkennbar und daher keine offenbarungspflichtige Eigenschaft.
• Umgestaltungen durch den Käufer, die substantielle Beweisanknüpfungen zerstören, können den Vollbeweis gegen den Verkäufer verhindern.
• Sachverständigengutachten, das mögliche Ursachen für Feuchtigkeitserscheinungen nach Umbau aufzeigt, reichen nicht aus, um Arglist des Verkäufers zu belegen, wenn Zeugen keine Kenntnis von früheren erheblichen Wassereinbrüchen bestätigen.
Entscheidungsgründe
Keine Arglist des Verkäufers bei fehlenden Anhaltspunkten für frühere Überschwemmungen • Zur Haftung wegen arglistigen Verschweigens nach § 463 Satz 2 BGB muss der Käufer beweisen, dass der Verkäufer von einem Mangel in erheblichem Umfang wusste und dies absichtlich verschwiegen hat. • Bei einem sehr alten Fachwerkhaus ist das Fehlen moderner Abdichtungen regelmäßig erkennbar und daher keine offenbarungspflichtige Eigenschaft. • Umgestaltungen durch den Käufer, die substantielle Beweisanknüpfungen zerstören, können den Vollbeweis gegen den Verkäufer verhindern. • Sachverständigengutachten, das mögliche Ursachen für Feuchtigkeitserscheinungen nach Umbau aufzeigt, reichen nicht aus, um Arglist des Verkäufers zu belegen, wenn Zeugen keine Kenntnis von früheren erheblichen Wassereinbrüchen bestätigen. Der Kläger kaufte 1996 ein altes Fachwerkhaus mit Gewölbekeller vom Beklagten und vereinbarte einen generellen Haftungsausschluss für Sachmängel. Nach der Übergabe nahm der Kläger umfangreiche Kellermontagen vor, darunter eine Tieferlegung des Fußbodens um mindestens 60 cm und Unterfangungen der Wände. Ende Oktober/Anfang November 1998 und erneut 1999 trat nach Angaben des Klägers erhebliche Feuchtigkeit bzw. Wasser in den Keller ein; er verlangt deshalb Schadensersatz. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe Kenntnis von früheren wiederkehrenden Wassereinbrüchen gehabt; der Beklagte bestreitet Kenntnis und macht die Umbauarbeiten des Klägers als Ursache geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat prüfte Beweisaufnahme, Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen und erwog, dass durch die Umbauten entscheidende Befunde verloren seien. • Voraussetzung des Anspruchs nach § 463 Satz 2 BGB wäre arglistiges Verschweigen eines Mangels gemäß § 459 BGB; diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht bewiesen. • Bei einem historischen Fachwerkhaus ist das Fehlen moderner Abdichtungen offenkundig und begründet keine Offenbarungspflicht des Verkäufers. • Die Beweisaufnahme ergab, dass keine Zeugen glaubhaft bestätigten, es habe bereits vor Übergabe regelmäßig und in erheblichem Umfang Wasser im Gewölbekeller gestanden; mehrere glaubwürdige Zeugen verneinten solche Kenntnisse. • Das Gutachten des Sachverständigen stellte Feuchtigkeitserscheinungen fest und hielt zeitweiligen Wassereintritt für möglich, konnte aber nicht mit Sicherheit feststellen, ob zuvor Überschwemmungen stattgefunden haben; es nannte zudem die vom Käufer vorgenommenen Umbauarbeiten als mögliche Ursache für verstärkte Feuchtigkeit. • Die vom Kläger vorgenommenen umfassenden baulichen Veränderungen (Tieferlegung, Entfernen des ursprünglichen Bodens, Unterfangen der Wände) zerstörten wesentliche objektive Anknüpfungstatsachen, so dass ein weiterer Vollbeweis nicht möglich ist. • Teilweise Indizien sprechen dafür, dass die Tieferlegung ursächlich für spätere Wasseransammlungen geworden sein könnte, insbesondere Befunde an der Übergangstreppe zum Vorkeller und zeitlicher Zusammenhang (kein Wassereintritt 1996/1997, dann ab 1998). • Aufgrund der fehlenden Beweisführung zur Kenntnis des Verkäufers und der durch den Käufer verursachten Veränderungen fehlt eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; das angefochtene Urteil wird bestätigt und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagte vor Übergabe von erheblichen, wiederkehrenden Wassereinbrüchen im Gewölbekeller wusste und diesen Mangel arglistig verschwiegen hat. Zudem sind die durch den Kläger vorgenommenen erheblichen Umbaumaßnahmen ursächlich dafür, dass entscheidende Beweisgrundlagen fehlen und die Wasserschäden auch auf die Tieferlegung zurückzuführen sein können. Mangels nachgewiesener Arglist besteht keine Anspruchsgrundlage nach § 463 Satz 2 BGB, sodass der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.