OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Wx 194/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Eine Durchsuchungsanordnung nach § 24 OBG NW in Verbindung mit §§ 41, 42 PolG NW zur Sicherstellung von Ausweispapieren ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 43 PolG NW nicht vorliegen. • Die prophylaktische Durchsuchung einer Wohnung zur Auffindung von Ausweispapieren ist nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene untergetaucht ist und nicht feststeht, dass eine Beschlagnahme seiner Papiere jemals erforderlich wird.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit prophylaktischer Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung von Ausweispapieren • Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Eine Durchsuchungsanordnung nach § 24 OBG NW in Verbindung mit §§ 41, 42 PolG NW zur Sicherstellung von Ausweispapieren ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 43 PolG NW nicht vorliegen. • Die prophylaktische Durchsuchung einer Wohnung zur Auffindung von Ausweispapieren ist nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene untergetaucht ist und nicht feststeht, dass eine Beschlagnahme seiner Papiere jemals erforderlich wird. Der Landrat beantragte einstweilig die Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen nach § 24 OBG NW i.V.m. §§ 41, 42 PolG NW, um dessen Ausweispapiere zu erlangen und deren Gültigkeit prüfen zu lassen. Anlass war, dass der Betroffene seit dem 08.08.2001 untergetaucht ist; zuvor war es zu einem Verhaftungsversuch gekommen. Die Ausländerbehörde teilte mit, der Betroffene halte sich seit dem genannten Datum nicht auf. Der Landrat hielt eine Sicherstellung der Papiere in der Wohnung für erforderlich, um gegebenenfalls Verlängerungen oder Prüfungen vorzunehmen. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Anordnung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des PolG NW. Die Beschwerde richtete sich gegen die Ablehnung bzw. Unterlassung dieser Durchsuchungsanordnung. Es stellte sich die Frage, ob Voraussetzungen für Eilmaßnahmen zur Sicherstellung von Ausweispapieren vorlägen. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 22, 27, 29 FGG zulässig. • Tatbestandliche Ausgangslage: Nach Mitteilung der Ausländerbehörde befindet sich der Betroffene seit dem 08.08.2001 untergetaucht, so dass nicht feststeht, dass er künftig in Deutschland festgenommen werden kann. • Erforderlichkeit: Für eine Durchsuchungsanordnung nach § 24 OBG NW in Verbindung mit §§ 41, 42 PolG NW müssen die Voraussetzungen des § 43 PolG NW vorliegen; hier sind diese nicht gegeben. • Prognoseerfordernis: Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bei künftiger Verhaftung des Betroffenen dessen Personalpapiere nicht mitgeführt würden und daher eine Beschlagnahme erforderlich würde. • Verhältnismäßigkeit und Zweck: Eine prophylaktische Durchsuchung der Wohnung allein zur Möglichkeit, dort Ausweispapiere zu finden, ist nicht gerechtfertigt, wenn bereits seit dem Verhaftungsversuch feststeht, dass gegenwärtig keine Eilmaßnahmen erforderlich sind. • Rechtsfolge: Mangels der Voraussetzungen nach § 43 PolG NW und fehlender konkreter Erforderlichkeit ist der Antrag des Landrats unbegründet. Die Beschwerde des Landrats hat in der Sache keinen Erfolg. Die einstweilige Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Erlangung und Prüfung von Ausweispapieren ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 43 PolG NW nicht vorliegen und eine prophylaktische Sicherstellung nicht gerechtfertigt ist. Da der Betroffene seit dem 08.08.2001 untergetaucht ist und nicht feststeht, dass er künftig ohne Weiteres festgenommen wird oder bei Festnahme seine Papiere nicht bei sich trägt, sind derzeit keine dringenden Eilmaßnahmen in seiner Wohnung erforderlich. Der Antrag des Landrats war daher von vornherein unbegründet; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 13a Abs.1 Satz 2 FGG.