Beschluss
14 WF 150/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting kann vom geschiedenen Ehegatten grundsätzlich verlangt werden, wenn der Anspruchsteller Nachteile ausgleicht.
• Die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung ist nicht generell Voraussetzung dafür, dass Arbeitgeber geringfügige Beschäftigungen vergeben.
• Die Mitwirkungspflicht beim Realsplitting entfällt nur, wenn die Zustimmung dem anderen Ehegatten unzumutbar ist; hier liegen keine Anhaltspunkte für Unzumutbarkeit vor.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting: Mitwirkungspflicht bei Ausgleich von Nachteilen • Die Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting kann vom geschiedenen Ehegatten grundsätzlich verlangt werden, wenn der Anspruchsteller Nachteile ausgleicht. • Die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung ist nicht generell Voraussetzung dafür, dass Arbeitgeber geringfügige Beschäftigungen vergeben. • Die Mitwirkungspflicht beim Realsplitting entfällt nur, wenn die Zustimmung dem anderen Ehegatten unzumutbar ist; hier liegen keine Anhaltspunkte für Unzumutbarkeit vor. Die Parteien sind geschieden; der Kläger wurde zu nachehelichem Unterhalt verurteilt und und beide einigten sich außergerichtlich auf bestimmte Unterhaltsregelungen. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten die Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting und bietet an, ihr nachzuweisen entstandene steuerliche und wirtschaftliche Nachteile zu ersetzen. Die Beklagte verweigert die Zustimmung mit der Begründung, sie könne wegen gesundheitlicher Einschränkungen nur geringfügig arbeiten und Arbeitgeber verlangten dafür eine Freistellungsbescheinigung; diese wäre nach Zustimmung zum Realsplitting nicht mehr zu erlangen, woraufhin ihr die Zustimmung unzumutbar sei. Das Amtsgericht versagte der Beklagten Prozesskostenhilfe mit der Begründung, ihre Verteidigung sei nicht aussichtsreich. Die Beklagte legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. • Die Beschwerde war nach § 127 II ZPO zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Geringfügige Beschäftigungen können steuerfrei bleiben; die Freistellungsbescheinigung nach § 39a Abs. 6 EStG ist eine Möglichkeit, nicht aber generell Voraussetzung für die Vergabe geringfügiger Beschäftigungen durch Arbeitgeber. • Alternativ kann der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen; ggf. besteht die Möglichkeit, die Besteuerung durch eine Einkommensteuererklärung auszugleichen. • Aus der Ersatzverpflichtung des Klägers folgt, dass er steuerliche Nachteile der Beklagten zu ersetzen hat; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird. • Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass Arbeitgeber generell nur bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung geringfügige Beschäftigungen vergeben; der Steuerabzug betrifft allein den Arbeitnehmer. • Die Parteivereinbarung vom 19.11.1998 enthält keinen stillschweigenden Ausschluss der Durchführung des Realsplittings. • Folglich ist die Mitwirkung der Beklagten beim Realsplitting nicht unzumutbar; ihre Rechtsverteidigung erscheint damit nicht aussichtsreich. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Beklagte muss grundsätzlich zur Mitwirkung beim steuerlichen Realsplitting beitragen, weil der Kläger angeboten hat, ihr sämtliche steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile nachzuweisen und zu ersetzen, und es keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Zustimmung gibt. Die Darlegung, Arbeitgeber vergäben geringfügige Beschäftigungen nur bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung, ist nicht glaubhaft gemacht. Damit besteht kein schutzwürdiger Grund, die Mitwirkung zu verweigern, und die Rechtsverteidigung der Beklagten ist nicht erfolgversprechend.