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Beschluss

2 W 202/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist eingelegt wurde. • Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO setzt kumulativ voraus, dass eine Gesetzesverletzung gerügt wird und eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. • Rein einzelfallbezogene Rügen der tatrichterlichen Tatsachenfeststellung oder Subsumtionsfehler begründen keine Erforderlichkeit zur obergerichtlichen Nachprüfung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bei Fristversäumnis und fehlendem Rechtssatzbedarf • Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist eingelegt wurde. • Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO setzt kumulativ voraus, dass eine Gesetzesverletzung gerügt wird und eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. • Rein einzelfallbezogene Rügen der tatrichterlichen Tatsachenfeststellung oder Subsumtionsfehler begründen keine Erforderlichkeit zur obergerichtlichen Nachprüfung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO. Die Beteiligte zu 1) legte gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mittels sofortiger Beschwerde Beschwerde ein. Das Amtsgericht hatte ein Gutachten eingeholt, wonach Zahlungsunfähigkeit und fehlende kostendeckende Masse vorliegen; die Beteiligte zu 3) leistete einen vom Sachverständigen vorgeschlagenen Kostenvorschuss, woraufhin das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnete. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurück. Die Beteiligte reichte beim Oberlandesgericht eine "Erinnerung" ein und rügte, sie sei nicht zahlungsunfähig und das Gutachten entspreche nicht den Tatsachen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Erinnerung als sofortige weitere Beschwerde zulässig sei. • Form- und Fristversäumnis: Die Erinnerung wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist (§§ 7 Abs.1, 6 Abs.2, 4 InsO i.V.m. § 577 Abs.2 ZPO) seit Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses eingelegt und ist daher unzulässig. • Zulassungsbedürftigkeit nach § 7 Abs.1 InsO: Selbst wenn fristgerecht, wäre die sofortige weitere Beschwerde nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht erfüllt sind. • Kumulativität der Voraussetzungen: § 7 Abs.1 InsO verlangt sowohl eine behauptete Gesetzesverletzung als auch die Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; beides muss vorliegen. • Kein Bedarf für obergerichtliche Nachprüfung: Die vorgebrachten Einwendungen richten sich auf Einzelfallfehler der Tatsachenfeststellung und Subsumtion durch das Beschwerdegericht, nicht auf abweichende Grundsatzfragen oder divergierende Rechtsprechung, die eine einheitliche Ausrichtung rechtfertigen würden. • Rechtsfolge: Mangels Zulässigkeit ist die sofortige weitere Beschwerde mit den Kosten des Rechtsmittels nach §§ 4 InsO, 97 Abs.1 ZPO zu verwerfen. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) wurde als sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen. Zum einen wurde die Notfrist von zwei Wochen zur Einlegung versäumt, zum anderen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 7 Abs.1 InsO nicht erfüllt, weil keine grundsätzliche Frage der einheitlichen Rechtsprechung vorliegt, sondern lediglich einzelfallbezogene Rügen gegen die Tatsachenfeststellung. Folglich bleibt die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bestehen und die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.