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Urteil

21 UF 17/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist für die Gefahr einer Vermögensverschiebung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. • Die Feststellung eines reinen Bewertungsstichtags (z. B. welches Endvermögen maßgeblich ist) ist keine selbständige Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage nach §256 ZPO und damit unzulässig. • In Verbundsachen bleibt für die Berechnung des Stichtags grundsätzlich die Zustellung des (ursprünglichen) Scheidungsantrags maßgeblich, auch wenn ein neuer Scheidungsantrag erhoben wird. • Die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung einer früher erteilten Auskunft ist zulässig, wenn diese Auskunft entscheidungserheblich für den zu treffenden Zugewinnausgleich ist.
Entscheidungsgründe
Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Stichtag und Unzulässigkeit reiner Stichtagsfeststellungen • Bei der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist für die Gefahr einer Vermögensverschiebung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. • Die Feststellung eines reinen Bewertungsstichtags (z. B. welches Endvermögen maßgeblich ist) ist keine selbständige Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage nach §256 ZPO und damit unzulässig. • In Verbundsachen bleibt für die Berechnung des Stichtags grundsätzlich die Zustellung des (ursprünglichen) Scheidungsantrags maßgeblich, auch wenn ein neuer Scheidungsantrag erhoben wird. • Die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung einer früher erteilten Auskunft ist zulässig, wenn diese Auskunft entscheidungserheblich für den zu treffenden Zugewinnausgleich ist. Die Klägerin begehrt vorzeitigen Zugewinnausgleich gegen den Beklagten. Das Familiengericht setzte den Zugewinnausgleich vorzeitig fest und bestimmte als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens den 11. Mai 1995. Außerdem verurteilte es den Beklagten, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Februar 1996 über sein Endvermögen am 11. Mai 1995 an Eides statt zu versichern. Der Beklagte legte Berufung ein und wandte sich insbesondere gegen die Festlegung des Stichtags sowie gegen die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung. Im Berufungsprozess bestritten die Richter die Zulässigkeit der Feststellung des reinen Stichtags und bestätigten die Zulässigkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichs und der Eidesstattlichkeit der Auskunft. • Vorzeitiger Zugewinnausgleich ist eine Gestaltungsklage mit zukunftsgerichteter Wirkung; maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Gefährdung nach §1386 Abs.2 BGB ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. • Feststellungs- und Zwischenfeststellungsklagen nach §256 ZPO setzen die Klärung eines Rechtsverhältnisses voraus; reine Feststellungen von Bewertungszeitpunkten oder Vorfragen (z. B. welcher Stichtag für die Vermögensbewertung gilt) sind nicht feststellungsfähig. • Die materielle Regelung der Stichtage (§1376 Abs.1 und 2 BGB) macht aus einem Bewertungszeitpunkt noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; §256 ZPO ist abschließend, sodass keine Ausnahme für reine Stichtagsfragen zulässig ist. • In Verbundsachen bleibt die Zustellung des ursprünglichen Scheidungsantrags als Berechnungszeitpunkt maßgeblich, auch wenn ein neuer Scheidungsantrag erhoben wird; damit ist der vom Familiengericht gewählte Stichtag rechtlich vertretbar. • Zur Entscheidungserheblichkeit: Die vom Beklagten erteilte Auskunft vom 26. Februar 1996 ist bei zutreffender Stichtagsbestimmung relevant; deshalb kann der Beklagte zur eidesstattlichen Versicherung dieser Auskunft verurteilt werden (Rechtsgrundlage: §259 Abs.2 BGB in Verbindung mit dem Teil-Anerkenntnisurteil). Der Senat hat die Berufung nur insoweit für begründet erachtet, als das angefochtene Teilurteil in Teilen zur Klarstellung neu gefasst wurde; in allen sonstigen Punkten wurde das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich war zulässig und begründet; es bleibt bei der Festlegung des Stichtags auf den 11. Mai 1995, wobei die Antragstellung auf alleinige Feststellung dieses Stichtags als unzulässige Feststellungsklage zurückgewiesen wurde. Der Beklagte wurde verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Februar 1996 über sein Endvermögen am 11. Mai 1995 an Eides statt zu versichern. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu drei Vierteln und der Klägerin zu einem Viertel auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.