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Beschluss

21 WF 208/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verweisung auf das kostengünstigere vereinfachte Verfahren nach § 655 ZPO macht eine Rechtsverfolgung nicht grundsätzlich mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. • Auch nach Wahl des allgemeinen Klageverfahrens kann bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe gewährt werden; das Gericht hat vielmehr die Bedürftigkeit und die hinreichende Erfolgsaussicht gesondert zu prüfen. • Der Beschluss, Prozesskostenhilfe allein wegen der Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens zu versagen, ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe: Verweisung auf vereinfachtes Verfahren macht Klage nicht mutwillig • Die Verweisung auf das kostengünstigere vereinfachte Verfahren nach § 655 ZPO macht eine Rechtsverfolgung nicht grundsätzlich mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. • Auch nach Wahl des allgemeinen Klageverfahrens kann bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe gewährt werden; das Gericht hat vielmehr die Bedürftigkeit und die hinreichende Erfolgsaussicht gesondert zu prüfen. • Der Beschluss, Prozesskostenhilfe allein wegen der Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens zu versagen, ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin begehrt erhöhten Kindesunterhalt für zwei minderjährige Kinder und hatte dies ursprünglich im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO geltend gemacht und Prozesskostenhilfe beantragt. Später wechselte sie konkludent in das allgemeine Klageverfahren und beantragte erneut ratenfreie Prozesskostenhilfe. Das Familiengericht verweigerte die Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil das kostengünstigere vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehe. Die Klägerin legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht prüfte daraufhin die Frage der Mutwilligkeit und der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. • Mutwilligkeit nach § 114 ZPO: Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Wahl des allgemeinen Klageverfahrens statt des vereinfachten Verfahrens für sich genommen nicht mutwillig ist und daher den Versagungsgrund des § 114 ZPO nicht begründet. • Wahl des Verfahrens: Der Gesetzgeber hat den Parteien nicht generell untersagt, zwischen vereinfachtem Verfahren (§ 655 ZPO) und allgemeinem Klageverfahren zu wählen; daher ist ein Antragsteller nicht von vornherein auf das vereinfachte Verfahren zu verweisen. • Prozesskostenhilfe: Auch bei Entscheidung für das allgemeine Verfahren kann unter den üblichen Voraussetzungen Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht zu einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen; das Familiengericht hat diese Voraussetzungen zu prüfen. • Prüfpflichten des Gerichts: Das Amtsgericht hat die aktuelle Prozessarmut der Klägerin zu überprüfen, da die letzte Vermögensangabe veraltet ist, sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gesondert zu prüfen. • Rechtsfolgen: Mangels ausreichender Prüfung war der erstmals erlassene Verweigerungsbeschluss nicht hinreichend begründet; daher ist Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erforderlich. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht darf die Prozesskostenhilfe nicht allein mit der Begründung versagen, die Klägerin könne das kostengünstigere vereinfachte Verfahren nach § 655 ZPO wählen. Vielmehr hat das Gericht nunmehr die aktuelle Bedürftigkeit der Klägerin und die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Erst nach erneuter, substantiierten Prüfung kann über die Gewährung oder Versagung entschieden werden. Die Beschwerde der Klägerin hatte damit Erfolg.