Beschluss
9 SchH 27/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anträge nach den Vorschriften über das Schiedsverfahren (§§ 1025 ff. ZPO) unterliegen hinsichtlich Abtrennung und Verweisung den §§ 145, 281 ZPO entsprechend.
• Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO (Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens) richtet die Zuständigkeitsbestimmung nicht nach § 1025 Abs. 3 ZPO; ist der Schiedsort unbestimmt, ist das Kammergericht gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO zuständig.
• Ist die Zuständigkeit für verschiedene Anträge uneinheitlich zu beurteilen, sind Verfahrensteile abzutrennen und der jeweils zuständigen Instanz zuzuweisen.
• Ist die Entscheidung über einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO vorzugswürdig, kann das verbleibende Verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Abtrennung und Verweisung eines Antrags auf Feststellung der Schiedsverfahrenszulässigkeit • Anträge nach den Vorschriften über das Schiedsverfahren (§§ 1025 ff. ZPO) unterliegen hinsichtlich Abtrennung und Verweisung den §§ 145, 281 ZPO entsprechend. • Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO (Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens) richtet die Zuständigkeitsbestimmung nicht nach § 1025 Abs. 3 ZPO; ist der Schiedsort unbestimmt, ist das Kammergericht gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO zuständig. • Ist die Zuständigkeit für verschiedene Anträge uneinheitlich zu beurteilen, sind Verfahrensteile abzutrennen und der jeweils zuständigen Instanz zuzuweisen. • Ist die Entscheidung über einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO vorzugswürdig, kann das verbleibende Verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt werden. Die Antragstellerin begehrt gerichtliche Entscheidungen in zwei Anträgen im Zusammenhang mit einer Schiedsgerichtsvereinbarung vom 22. August 1996: erstens die Feststellung, daß ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien zulässig ist (§ 1032 Abs. 2 ZPO), zweitens Maßnahmen nach § 1035 Abs. 4 ZPO. Der Ort des Schiedsverfahrens ist nach der Vereinbarung noch nicht bestimmt. Die Antragsgegnerinnen haben ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln. Streitgegenstand ist insbesondere, welches Gericht für den Feststellungsantrag zuständig ist. Die Antragstellerin hielt das Oberlandesgericht Köln für zuständig, das Gericht sah dies jedoch nur für den Antrag nach § 1035 Abs. 4 ZPO als gegeben an. Für den Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO stellte das Gericht fest, daß wegen des unbestimmten Schiedsorts das Kammergericht zuständig sei. Daraufhin wurde der Feststellungsantrag abgetrennt und zur Verweisung an das Kammergericht bezeichnet; das übrige Verfahren wurde bis zur Entscheidung des Kammergerichts ausgesetzt. • Anwendung: Die Regeln der §§ 145, 281 ZPO sind auf Verfahren nach den §§ 1025 ff. ZPO entsprechend anwendbar; daher ist Abtrennung und Verweisung möglich. Normen: §§ 145, 281, 1025 ff., 1032 Abs. 2, 1035 Abs. 4, 1062 ZPO. • Zuständigkeit für den Antrag nach § 1035 Abs. 4 ZPO: Sie ergibt sich aus §§ 1062 Abs. 3, 1025 Abs. 3 ZPO, weil die Antragsgegnerinnen im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln sitzen und der Schiedsort noch offen ist. • Zuständigkeit für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO: § 1025 Abs. 3 ZPO ist für diesen Antrag nicht einschlägig; § 1062 Abs. 1 ZPO greift nicht, weil die Schiedsvereinbarung keine eindeutige Gerichtsbestimmung enthält; § 1062 Abs. 2 ZPO führt dazu, daß bei ungewissem oder möglichem inländischem Schiedsort das Kammergericht zuständig ist. • Auslegung und Gesetzeszweck: Der Wortlaut des § 1062 ZPO ergibt für Fälle mit unbestimmtem Schiedsort, insbesondere wenn ein deutsches Forum möglich erscheint, die Zuständigkeit des Kammergerichts; entgegenstehende Auffassungen in der Literatur ändern daran nichts, sofern sie den speziellen Fall nicht ausreichend berücksichtigen. • Prozeßverfahrensrechtliche Folge: Mangels Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln für den Feststellungsantrag war dieser gemäß § 281 ZPO abzutrennen und auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das sachlich zuständige Kammergericht zu verweisen. • Verfahrensfortgang: Da die Entscheidung über den Feststellungsantrag vorgreiflich ist, wurde das verbleibende Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Kammergerichts ausgesetzt. Das Oberlandesgericht Köln hat den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) abgetrennt und erklärt sich insoweit für unzuständig; es verwies das Verfahren an das Kammergericht, weil der Schiedsort unbestimmt ist und nach § 1062 Abs. 2 ZPO das Kammergericht zuständig ist. Das Verfahren über den zweiten Antrag (§ 1035 Abs. 4 ZPO) bleibt beim Oberlandesgericht, wird aber gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Kammergerichts ausgesetzt. Damit wurde die Zuständigkeitsfrage klargestellt: das Kammergericht entscheidet über die Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens, das Oberlandesgericht trifft vorläufig keine inhaltliche Entscheidung hierüber. Die Verweisung und Aussetzung dienen der prozessökonomischen und rechtssicheren Abwicklung des Verfahrens.