OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 222/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 7 Normen

Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs.1 InsO ist nur zuzulassen, wenn eine Rechtsverletzung behauptet wird und die Nachprüfung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich ist; beides fehlt hier. • Die Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger ist nach § 309 Abs.1 Satz2 Nr.1 InsO ausgeschlossen, wenn ein benannter Gläubiger durch den Plan im Verhältnis zu den übrigen benannten Gläubigern unangemessen benachteiligt wird. • Zur Glaubhaftmachung der Benachteiligung kann § 294 ZPO herangezogen werden; die tatrichterliche Würdigung der vorgebrachten Tatsachen ist eine einzelfallbezogene Prüfung. • Ist die Zustimmung auch nur eines widersprechenden, benannten Gläubigers nicht ersetzbar, kommt eine Ersetzung der Zustimmungen insgesamt nicht mehr in Betracht und das Verfahren ist nach § 311 InsO als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde; Versagung der Zustimmungsersetzung bei ungleicher Teilhabe • Die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs.1 InsO ist nur zuzulassen, wenn eine Rechtsverletzung behauptet wird und die Nachprüfung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich ist; beides fehlt hier. • Die Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger ist nach § 309 Abs.1 Satz2 Nr.1 InsO ausgeschlossen, wenn ein benannter Gläubiger durch den Plan im Verhältnis zu den übrigen benannten Gläubigern unangemessen benachteiligt wird. • Zur Glaubhaftmachung der Benachteiligung kann § 294 ZPO herangezogen werden; die tatrichterliche Würdigung der vorgebrachten Tatsachen ist eine einzelfallbezogene Prüfung. • Ist die Zustimmung auch nur eines widersprechenden, benannten Gläubigers nicht ersetzbar, kommt eine Ersetzung der Zustimmungen insgesamt nicht mehr in Betracht und das Verfahren ist nach § 311 InsO als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen. Die Schuldnerin beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens und legte einen Schuldenbereinigungsplan vor, in dem sie mehreren benannten Gläubigern Einmalzahlungen von 1,55 % ihrer Forderungen anbot. Einige Gläubiger, insbesondere Beteiligte zu 2) und 4), widersprachen. Die Schuldnerin bat um ersatzweise Ersetzung der fehlenden Zustimmungen; das Insolvenzgericht und das Landgericht wiesen dies ab mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen Kopfmehrheit bzw. einige Gläubiger würden unangemessen benachteiligt. Mehrere Instanzen befassten sich mit der Frage der Glaubhaftmachung und der rechtlichen Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung; das Beschwerdegericht hielt die Ablehnung als gerechtfertigt. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vor dem OLG Köln wurde nicht zugelassen. • Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde: § 7 Abs.1 InsO verlangt kumulativ eine behauptete Rechtsverletzung und Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung; beides liegt nicht vor. • Ersetzung der Zustimmung nach § 309 InsO: Nach § 309 Abs.1 Satz2 Nr.1 InsO ist die Ersetzung ausgeschlossen, wenn ein benannter Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen benannten Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird. • Prüfung des Benachteiligungsverbots: Maßgeblich ist der Vergleich zwischen dem widersprechenden benannten Gläubiger und den übrigen im aktuellen Plan benannten Gläubigern; das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Quote von 1,55 % gegenüber Teilbefriedigungen anderer Gläubiger (z.B. 26,7 % oder 100 %) den zulässigen Ermessensspielraum überschreitet. • Glaubhaftmachung: Zur Begründung der Einwendungen kann § 294 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO herangezogen werden; die tatrichterliche Würdigung der vorgetragenen Tatsachen ist maßgeblich und begründet keine grundsätzliche Rechtsverletzung. • Rechtsfolgen: Wenn die Zustimmung auch nur eines widersprechenden benannten Gläubigers nicht ersetzt werden kann, scheidet insgesamt eine Ersetzung der Zustimmungen aus und das Verfahren ist als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen. • Verfahrensrechtliche Kostenfolge: Die nicht zuzulassende Beschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 97 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wurde als unzulässig verworfen und damit zurückgewiesen. Das OLG Köln hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigt, weil keine Rechtsverletzung vorliegt und auch keine übergeordnete Bedeutung für eine einheitliche Rechtsprechung dargetan wurde. Die Ersetzung der Zustimmung widersprechender, benannter Gläubiger war hier ausgeschlossen, da mindestens ein benannter Gläubiger durch den vorgelegten Plan im Verhältnis zu den übrigen benannten Gläubigern unangemessen benachteiligt wird. Die Glaubhaftmachung der Benachteiligung war ausreichend, sodass eine Ersetzung nicht in Betracht kam und das Verfahren als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen ist. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.