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Urteil

17 U 75/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Käufer kann sich auf Wandelung wegen eines erheblichen, dem Wert nach maßgeblichen Mangels der Kaufsache berufen, auch wenn der Kaufvertrag formell zustande gekommen ist. • Die atypische Vorbenutzung eines Fahrzeugs als Testwagen mit hoher Laufleistung stellt einen solchen wertmindernden Mangel dar, der dem Erwerber offenbart werden muss. • Der Wandelungseinwand ist nicht ausgeschlossen, wenn dem Käufer weder positive Kenntnis von der atypischen Nutzung noch grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten ist.
Entscheidungsgründe
Wandelung wegen atypischer Testwagennutzung bei hoher Laufleistung • Ein Käufer kann sich auf Wandelung wegen eines erheblichen, dem Wert nach maßgeblichen Mangels der Kaufsache berufen, auch wenn der Kaufvertrag formell zustande gekommen ist. • Die atypische Vorbenutzung eines Fahrzeugs als Testwagen mit hoher Laufleistung stellt einen solchen wertmindernden Mangel dar, der dem Erwerber offenbart werden muss. • Der Wandelungseinwand ist nicht ausgeschlossen, wenn dem Käufer weder positive Kenntnis von der atypischen Nutzung noch grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten ist. Der Kläger, Händler für Kraftfahrzeuge, inserierte im April 2000 einen VW T4 zum Preis von 29.999 DM mit einer angegebenen Laufleistung von 192.000 km. Der Beklagte bestellte das Fahrzeug per Fax am 29.4.2000 und kündigte Abholung sowie Barzahlung für den 3.5.2000 an; er bat um Übersendung einer Kopie des Kfz-Briefs. Am 1.5.2000 storniere der Beklagte die Bestellung mit dem Hinweis, dass kein gültiger Kfz-Brief vorliege. Das Landgericht wies die vom Kläger auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage nach Beweisaufnahme ab. In der Folge legte der Kläger ein TÜV-Gutachten vor; Streitpunkt blieb, ob das Fahrzeug als Testwagen genutzt wurde und ob dies einen Mangel begründet, der dem Beklagten die Wandelung erlaubt. • Vertragsschluss: Aus der Bestellung des Beklagten und dem Vermerk des Klägers ergibt sich ein bindender Kaufvertrag; eine Annahmeerklärung war nicht gesondert zuzustellen (§ 151 BGB). • Mangelbeurteilung: Das Fahrzeug ist wegen der innerhalb einer sechsmonatigen Zulassungszeit erreichten sehr hohen Laufleistung und der Nutzung als Testfahrzeug atypisch vorbenutzt; eine derartige Vorbenutzung stellt einen erheblichen wertmindernden Mangel dar, der die Marktwertbetrachtung maßgeblich beeinflusst. • Rechtsfolge: Wegen dieses Mangels ist der Käufer zur Wandelung berechtigt; insoweit greift der Arglisteinwand und führt nach Treu und Glauben und § 242 BGB zur Versagung des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers (§§ 346, 459, 462, 465, 467, 327 BGB relevant für Wandelung). • Beweiswürdigung: Die vorgelegten Fahrzeugunterlagen und ein Auszug, der das Fahrzeug als Teil einer Testserienproduktion mit nicht serienmäßigem Motor ausweist, stützen die Feststellung der Testwagennutzung; entgegenstehende, erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragene Behauptungen des Klägers reichen nicht aus, den Mangel zu widerlegen (§§ 286, 138 ZPO). • Ausschluss des Wandlungsrechts: Ein Ausschluss nach § 460 BGB liegt nicht vor, da dem Beklagten keine positive Kenntnis von der Testwagennutzung nachgewiesen ist und ihm keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist; die dem Beklagten vorliegenden Informationen ermöglichten nicht zwingend die Erkenntnis der atypischen Nutzung. Das Berufungsgericht weist die Berufung des Klägers zurück; die Klage auf Zahlung des Kaufpreises wird abgewiesen. Hintergrund ist, dass das Fahrzeug als Testwagen mit einer innerhalb kurzer Zeit extrem hohen Laufleistung genutzt wurde, was einen erheblichen Mangel darstellt und dem Beklagten die Wandelung erlaubt. Ein wirksamer Ausschluss des Wandelungsrechts liegt nicht vor, da dem Beklagten weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten ist. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf den Kaufpreis; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.