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Beschluss

11 U 96/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge nur in Ausnahmefällen durch Einwendungen erfolgreich angegriffen werden; Rückforderungsansprüche bleiben dem späteren Hauptverfahren vorbehalten. • Die Behauptung, Klauseln über Sicherheitsleistungen seien von Anfang an unwirksam, reicht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nur, wenn sich Rechtsmissbrauch aus dem unstreitigen Parteivorbringen oder den Vertragsurkunden eindeutig ergibt. • Ob eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; schon nachträgliche Änderungen aufgrund von Verhandlungen können eine Individualvereinbarung begründen. • Bei nicht hinreichender Glaubhaftmachung eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens ist es billigem Ermessen entsprechend, die Kosten der Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Inanspruchnahme von Bürgschaften auf erstes Anfordern • Zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern kann der Bürge nur in Ausnahmefällen durch Einwendungen erfolgreich angegriffen werden; Rückforderungsansprüche bleiben dem späteren Hauptverfahren vorbehalten. • Die Behauptung, Klauseln über Sicherheitsleistungen seien von Anfang an unwirksam, reicht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nur, wenn sich Rechtsmissbrauch aus dem unstreitigen Parteivorbringen oder den Vertragsurkunden eindeutig ergibt. • Ob eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; schon nachträgliche Änderungen aufgrund von Verhandlungen können eine Individualvereinbarung begründen. • Bei nicht hinreichender Glaubhaftmachung eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens ist es billigem Ermessen entsprechend, die Kosten der Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten wegen Inanspruchnahme von Vertragserfüllungsbürgschaften auf erstes Anfordern gemäß § 11 der Bauverträge. Sie machte geltend, die Regelungen über die Sicherheitsleistungen seien unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Verfügungsbeklagte ließ die Bürgschaften in Anspruch nehmen; im Berufungsverfahren legten die Parteien eidesstattliche Versicherungen und Urkunden vor und erklärten das Verfahren schließlich für erledigt. Entscheidend war, ob die Antragstellerin die formellen Voraussetzungen und den behaupteten Rechtsmissbrauch hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zudem stritt die Frage, ob die Regelungen über die Sicherheitsleistung als AGB anzusehen sind oder individuell ausgehandelt wurden. Beide Instanzen entschieden abschließend über die Verfahrenskosten und den Streitwert. • Grundsatz: Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern dient der schnellen Durchsetzung gesicherter Ansprüche; materielle Einwendungen gegen die Inanspruchnahme sind nur in Ausnahmefällen vorläufig erfolgreich geltend zu machen, Rückforderungsansprüche bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Die Verfügungsklägerin musste glaubhaft machen, dass die Inanspruchnahme der Bürgschaft eine klar erkennbare missbräuchliche Ausnutzung der formalen Rechtsposition darstellt; dies war anhand des vorgetragenen Sachverhalts und der Urkunden nicht der Fall. • AGB-Eigenschaft: Ob die Klauseln in § 11 AGB sind, entscheidet sich nach Inhalt und Entstehung. Hier sind die Vertragsklauseln nicht als eindeutig vorformulierte, vom Beklagten einseitig gestellte AGB belegt; Textbausteine stammten von einer von dem Beklagten beauftragten Firma, und der Beklagte behauptete, die Klägerin habe eine Bankbürgschaft vorgeschlagen. • Individuelle Aushandlung: Nachträgliche Änderungen und Verhandlungen, die die Vertragspartei zur Mitwirkung veranlassten, können ausreichen, die Klausel als Individualvereinbarung zu qualifizieren; die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Urkunden genügten nicht, das Gegenteil sicher zu belegen. • Rechtliche Würdigung: Selbst wenn einzelne Zweifel an der AGB-Rechtmäßigkeit bestehen, folgt daraus nicht zwingend die Erforderlichkeit einer einstweiligen Verfügung; insbesondere war kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verfügungsbeklagten ersichtlich. • Kostenentscheidung: Da die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden, ist es dem billigen Ermessen entsprechend, die Verfahrenskosten beider Instanzen der Verfügungsklägerin aufzuerlegen. Die Berufung führte nur noch zur Entscheidung über die Verfahrenskosten, nachdem das Verfahren erledigt wurde. Die Kosten beider Instanzen sind der Verfügungsklägerin aufzuerlegen, weil sie die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Insbesondere ist kein klar erkennbarer Rechtsmissbrauch oder eine eindeutige Unwirksamkeit der Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen als AGB feststellbar. Die behauptete AGB-Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen änderten daran nichts. Streitwert beider Instanzen jeweils 42.802,06 DM.