Beschluss
17 W 327/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO kommt nur in Betracht, wenn der Anwalt tatsächlich mehrere Auftraggeber prozessual vertreten hat.
• Ist die klagende Partei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wird diese als Partei im Kostenfestsetzungsverfahren tituliert, steht der Erstattungsanspruch der Gesellschaft zu, nicht den einzelnen Gesellschaftern.
• Für die Festsetzung von Prozesskosten können nur solche Kosten berücksichtigt werden, die der titulierten Partei (hier der GbR) entstanden sind.
• Die Gerichtskostenentscheidung richtet sich nach §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung einer GbR als einheitlicher Partei • Eine Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO kommt nur in Betracht, wenn der Anwalt tatsächlich mehrere Auftraggeber prozessual vertreten hat. • Ist die klagende Partei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wird diese als Partei im Kostenfestsetzungsverfahren tituliert, steht der Erstattungsanspruch der Gesellschaft zu, nicht den einzelnen Gesellschaftern. • Für die Festsetzung von Prozesskosten können nur solche Kosten berücksichtigt werden, die der titulierten Partei (hier der GbR) entstanden sind. • Die Gerichtskostenentscheidung richtet sich nach §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO. Klägerin war eine Immobilien-GbR, gegen die Schadenersatzansprüche gerichtet wurden. Die Beklagte zu 3. ließ für das Kostenfestsetzungsverfahren eine Mehrvertretungsgebühr geltend machen. Das Prozessgericht erließ einen Kostenbeschluss, in dem die Gesellschaft als klagende und erstattungsberechtigte Partei bezeichnet wurde. Die Rechtspflegerin versagte die Mehrvertretungsgebühr mit der Begründung, dass nur die Gesellschaft als Partei berechtigt sei. Die Beklagte zu 3. legte Beschwerde ein. Das Landgericht berichtigte die Parteibezeichnung zur GbR. Streitgegenstand ist die Frage, ob für die anwaltliche Tätigkeit eine Gebührenerhöhung wegen Mehrvertretung gebührt. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach § 11 Abs.1 RpflG i.V.m. § 104 Abs.3 S.1 ZPO. • Der Kostenfestsetzungsanspruch wurde ursprünglich der Gesellschaft zuerkannt; damit steht der Anspruch auf anteilige Erstattung der Prozesskosten der GbR allein zu. • Nach geänderter Rechtsprechung des BGH ist die GbR rechts- und parteifähig, sodass der Anwalt, der die GbR vertritt, nur einen Auftraggeber hat und damit die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 S.2 BRAGO für eine Gebührenerhöhung nicht vorliegen. • Da keine anwaltliche Vertretung der einzelnen Gesellschafter stattgefunden hat, kann ein Mehrvertretungszuschlag nicht gemäß § 106 ZPO in die Kostenverrechnung einbezogen werden. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO; Streitwert der Beschwerde 8.736,58 DM. Die sofortige Beschwerde hatte insoweit keinen Erfolg, als die von der Beklagten zu 3. geltend gemachte Mehrvertretungsgebühr in Höhe von 2.227,50 DM nicht festgesetzt wurde. Die Erstattung der Kosten steht allein der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu, nicht den einzelnen Gesellschaftern, weil die GbR als Partei und Kostentitelinhaberin anzusehen ist. Mangels vertretener Mehrpersonen kann § 6 Abs.1 S.2 BRAGO nicht angewendet werden; ein Mehrvertretungszuschlag ist daher ausgeschlossen. Folglich sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur die auf die GbR entfallenden Anwaltskosten zu berücksichtigen; der Kostenentscheid folgt aus §§ 92, 97, 100 ZPO.