Beschluss
16 Wx 11/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde nach §27 Abs.1 FGG ist auch ohne Zulassung des Landgerichts statthaft.
• Die Feststellung, ob eine Verfahrenspflegschaft anwaltlich ist, liegt im tatrichterlichen Ermessen und nur beschränkt überprüfbar.
• Bei dringender öffentlich-rechtlicher Unterbringung und fehlender Einsicht des Betroffenen können anwaltsspezifische Aufgaben erforderlich sein.
• Kosten für außergerichtlichen Rechtsbeistand sind nach §13 Abs.1 S.2 FGG zu erstatten, wenn Beteiligte zur Äußerung angehört wurden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit anwaltlicher Verfahrenspflegschaft bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung • Die weitere Beschwerde nach §27 Abs.1 FGG ist auch ohne Zulassung des Landgerichts statthaft. • Die Feststellung, ob eine Verfahrenspflegschaft anwaltlich ist, liegt im tatrichterlichen Ermessen und nur beschränkt überprüfbar. • Bei dringender öffentlich-rechtlicher Unterbringung und fehlender Einsicht des Betroffenen können anwaltsspezifische Aufgaben erforderlich sein. • Kosten für außergerichtlichen Rechtsbeistand sind nach §13 Abs.1 S.2 FGG zu erstatten, wenn Beteiligte zur Äußerung angehört wurden. In einem Verfahren ging es um eine einstweilige Anordnung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung einer Person mit schweren Intoxikationserscheinungen nach Medikamenten- und Alkoholmissbrauch. Der Betroffene zeigte keine Behandlungseinsicht und es bestand nach ärztlicher Einschätzung erhebliche Wiederholungsgefahr. Unklar war zunächst, ob bereits ein Betreuer bestellt war. Das Amtsgericht hatte eine Verfahrenspflegschaft angeordnet; der Beteiligte zu 2. legte hiergegen weitere Beschwerde ein. Es stritt sich zudem um die Frage, ob die Verfahrenspflegschaft anwaltlich zu besetzen sei und ob dem Beteiligten zu 1. außergerichtliche Kosten zu erstatten sind. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde und die sachliche Beurteilung der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. • Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist nach §27 Abs.1 FGG statthaft, da es sich nicht um die fristgebundene sofortige weitere Beschwerde in Vergütungsangelegenheiten handelt und keine Zulassung durch das Landgericht erforderlich ist. • Die Frage, ob eine Verfahrenspflegschaft anwaltlich zu besetzen ist, gehört überwiegend in den Ermessensbereich des Tatrichters und wird vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft. • Bei kurzzeitigen, freiheitsbeschränkenden Maßnahmen oder dringenden Unterbringungen können wegen Eilbedürftigkeit oder fehlender Einsicht anwaltsspezifische Aufgaben anfallen; dies ist bei schwerer Intoxikation, erheblicher Wiederholungsgefahr und geäußertem Willen des Betroffenen, weiter zu trinken, hier der Fall. • Daher lag es im zumutbaren Beurteilungsspielraum des Vormundschaftsrichters, die Hinzuziehung eines Anwalts für notwendig zu erachten, insbesondere wegen möglicher rechtlicher Fragen bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (etwa §§2, 11 Abs.1 S.2 PsychKG). • Ein Vermerk des Vormundschaftsrichters über Einzelfallprüfungen war nicht maßgeblich für die Zulässigkeit der Entscheidung und musste dem Beteiligten zu 2. nicht zugeleitet werden. • Die Kostenerstattung für den Beteiligten zu 1. wurde nach §13 Abs.1 S.2 FGG angeordnet, nachdem diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Vormundschaftsrichters, eine anwaltliche Verfahrenspflegschaft für geboten zu halten, ist im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum und nicht zu beanstanden angesichts der ernsthaften medizinischen und verfahrensrechtlichen Risiken. Der Beteiligte zu 2. hat die dem Beteiligten zu 1. im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Eine darüber hinausgehende Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; der Beschwerdewert wurde bis 300 EUR festgestellt.