Beschluss
16 Wx 176/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist teilweise begründet; die Geschäftswertbeschwerde ist unzulässig.
• Eine Beschwerdeschrift bedarf für ihre Zulässigkeit nicht zwingend einer Begründung, formelle Anforderungen nach §§ 21 FGG, 45 Abs.1 WEG sind maßgeblich.
• Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind unwirksam, wenn der Gegenstand nicht in der Einberufung bezeichnet war (§ 23 Abs.2 WEG).
• Bauliche Veränderungen, die den optischen Gesamteindruck verändern, bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 22 Abs.1 BGB).
• Das Landgericht kann als Beschwerdegericht nach § 14 Abs.3 S.2 KostO den Geschäfts- bzw. Beschwerdewert festsetzen.
Entscheidungsgründe
Teilweise erfolgreiche Beschwerde gegen Eigentümerbeschlüsse wegen Formmangels • Die sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist teilweise begründet; die Geschäftswertbeschwerde ist unzulässig. • Eine Beschwerdeschrift bedarf für ihre Zulässigkeit nicht zwingend einer Begründung, formelle Anforderungen nach §§ 21 FGG, 45 Abs.1 WEG sind maßgeblich. • Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind unwirksam, wenn der Gegenstand nicht in der Einberufung bezeichnet war (§ 23 Abs.2 WEG). • Bauliche Veränderungen, die den optischen Gesamteindruck verändern, bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 22 Abs.1 BGB). • Das Landgericht kann als Beschwerdegericht nach § 14 Abs.3 S.2 KostO den Geschäfts- bzw. Beschwerdewert festsetzen. Antragsteller focht mehrere Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung an. Streitgegenstand waren u. a. die Festsetzung des Wohngelds einschließlich einer vorzeitigen Fälligstellung bei Verzug (TOP 3), die Anbringung von Gartensichtschutzblenden am Mülleimerplatz (TOP 4) sowie Fragen zur Zusammensetzung des Beirats und zur Höhe der Rücklagenzuführung. Die Einladung zur Versammlung enthielt keinen Hinweis auf die vorgesehene vorzeitige Fälligstellung. Nachträglich reichte der Antragsteller Schriftsätze ein, teils mit scharfer Kritik an Richtern; die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde vom 20.07.1998 war jedoch sachlich abgefasst. Das Landgericht wies die Erstbeschwerde als unzulässig zurück; hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde. Der Senat prüfte materiell und formell und berichtigte zudem das Rubrum hinsichtlich der Beteiligung der Verwalterin. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist statthaft, weil das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hatte; die Beschwerdeschrift vom 20.07.1998 erfüllt die formellen Anforderungen (§§ 21 FGG, 45 Abs.1 WEG). • Unbeachtlichkeit beleidigender Nachträge: Später eingereichte schriftsätzliche Angriffe begründen nicht die Unzulässigkeit eines zuvor formell ordnungsgemäß eingelegten Rechtsmittels; dienst- oder disziplinarrechtliche Schritte sind hiervon zu trennen. • Formmangel bei vorzeitiger Fälligstellung: Die Beschlussfassung über eine vorzeitige Fälligstellung des Wohngelds war unwirksam, weil der Gegenstand in der Einberufung nicht bezeichnet war (§ 23 Abs.2 WEG) und der Tagesordnungspunkt den Wohnungseigentümern nicht erkennen ließ, dass abweichende Verzugsfolgen beschlossen werden sollten; die vorzeitige Fälligstellung geht über bloße Verzugszinsen nach §§ 284 Abs.2, 286, 288 BGB hinaus. • Bauliche Veränderung: Die Anbringung von Gartensichtschutzblenden stellt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs.1 BGB dar, die den optischen Gesamteindruck verändert und daher die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert; die Beschlussfassung hierzu ist unwirksam. • Teilwirkung und Selbstständigkeit von Beschlüssen: Die Unwirksamkeit einzelner Beschlüsse unter TOP 3 wirkt nicht zwangsläufig auf die übrigen Beschlüsse desselben TOP aus; die Gültigkeit von Wirtschaftsplan und Instandhaltungsrücklage verbleibt, sofern anzunehmen ist, dass diese auch ohne den fehlerhaften Unterpunkt gefasst worden wären. • Beschlusskompetenz: Die Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan war von der „großen“ WEG vorzunehmen, weshalb die Erhöhung der Rücklage (von 6.000 auf 16.000 DM) wirksam war; es handelte sich nicht um eine kostenverursachende Maßnahme, die ausschließlich den einzelnen Teilgemeinschaften hätte vorbehalten sein müssen. • Geschäftswert: Die Geschäftswertbeschwerde ist unzulässig; das Landgericht durfte den Geschäfts- bzw. Beschwerdewert festsetzen und die Schätzung des Landgerichts hielt einer Nachänderung nicht stand, sodass der Geschäftswert auf 25.000 EUR festgesetzt wurde (§§ 14 Abs.3 S.2 KostO, 31 Abs.1 S.2 KostO). • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt aus § 47 S.1 WEG; wegen der unzulässigen Geschäftswertbeschwerde richtet sich die Kostenentscheidung nach § 31 Abs.3 S.2 KostO. Die sofortige weitere Beschwerde ist teilweise begründet: Die Beschlüsse zur vorzeitigen Fälligstellung des Wohngelds (TOP 3 bezogen auf Verzugsfolgen) und zur Anbringung von Gartensichtschutzblenden (TOP 4) sind unwirksam. Andere angefochtene Beschlüsse, insbesondere zur Festsetzung des Wirtschaftsplans und zur Erhöhung der Rücklage, bleiben wirksam, da ihre Wirksamkeit nicht durch den festgestellten Formmangel beeinträchtigt ist und die Beschlusskompetenz für den Wirtschaftsplan bei der großen WEG lag. Die Erstbeschwerde war formell zulässig; spätere beleidigende Schriftsätze führen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die Geschäftswertbeschwerde ist unzulässig; der Beschwerdewert wird auf 25.000 EUR festgesetzt. Kostenentscheidung entsprechend § 47 S.1 WEG; Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.