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Beschluss

2 Ws 31/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gegen eine vorläufige Unterbringungsanordnung gerichtete Beschwerde gilt als erledigt, wenn zwischenzeitlich im Sicherungsverfahren eine Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB und die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung getroffen wurde. • Im Haftrecht ist nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung anfechtbar; auf das Verfahren über die vorläufige Unterbringung sind die für Haftbeschwerden anerkannten Grundsätze entsprechend anzuwenden. • Kosten sind nicht zuzuweisen, wenn das Rechtsmittel durch prozessualen Fortgang nachträglich gegenstandslos geworden ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen vorläufige Unterbringung durch Verfahrensfortgang erledigt • Eine gegen eine vorläufige Unterbringungsanordnung gerichtete Beschwerde gilt als erledigt, wenn zwischenzeitlich im Sicherungsverfahren eine Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB und die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung getroffen wurde. • Im Haftrecht ist nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung anfechtbar; auf das Verfahren über die vorläufige Unterbringung sind die für Haftbeschwerden anerkannten Grundsätze entsprechend anzuwenden. • Kosten sind nicht zuzuweisen, wenn das Rechtsmittel durch prozessualen Fortgang nachträglich gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerdeführerin war vom Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 29.8.2001 vorläufig untergebracht (§ 126a StPO). Gegen diese Maßnahme legte die Betroffene über ihren Verteidiger Beschwerde ein. Die Strafkammer prüfte die Unterbringung und ordnete am 9.11.2001 die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung an. Im Sicherungsverfahren fand später die Hauptverhandlung statt. Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ordnete die Strafkammer am 15.1.2002 die Unterbringung nach § 63 StGB und bestätigte zugleich die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung. Die Beschwerde richtete sich gegen die zuvor ergangenen Entscheidungen. • Die zwischenzeitlich getroffene Entscheidung der Strafkammer am 15.1.2002 über die Unterbringung nach § 63 StGB und die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung hat die gegen den früheren Beschluss gerichtete Beschwerde überholt und damit gegenstandslos gemacht. • Im Haftrecht gilt der Grundsatz, dass nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung anfechtbar ist; diese Rechtsprechung und Literaturmeinung sind auch auf Anordnungen der vorläufigen Unterbringung entsprechend anzuwenden (Prüfung nach §§ 117–118b StPO analog bei § 126a StPO). • Nur die Entscheidung, die nach Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse ergangen ist, kann angefochten werden. Die zuvor eingelegte Beschwerde erfasst die neue Entscheidung nicht. • Da das Rechtsmittel durch den Verfahrensfortgang gegenstandslos wurde, besteht kein Anlass für eine Kostenentscheidung. Die Beschwerde wurde für erledigt erklärt, weil die Strafkammer nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15.01.2002 die Unterbringung nach § 63 StGB und die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung angeordnet hat, wodurch das Rechtsmittel überholt wurde. Es gilt, dass im Haftrecht nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung anfechtbar ist; diese Grundsätze finden auf die vorläufige Unterbringung entsprechend Anwendung. Die zuvor eingelegte Beschwerde richtet sich nicht gegen die nach der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung und ist daher nicht mehr von Bedeutung. Wegen der Nachträglichkeit der Erledigung ist keine Kostenentscheidung getroffen.