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Urteil

13 U 93/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Formularmäßig weit gefasste Zweckerklärungen einer Bürgschaft sind ergänzend auszulegen: der Bürge haftet nur für die Forderung, die Anlass der Übernahme war. • Eine Bürgschaft kann nach § 138 Abs.1 BGB wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und nichtig sein, wenn Verplichtungsumfang und Leistungsfähigkeit in einem objektiv untragbaren Missverhältnis stehen. • Ist bereits eine vorausgegangene Bürgschaft sittenwidrig nichtig, kann dies zur Nichtigkeit nachfolgender, wirtschaftlich und zeitlich eng verknüpfter Bürgschaften führen, wenn der Gläubiger nicht auf die Rechte aus der ersten Bürgschaft verzichtet hat.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Familienbürgschaften bei krasser Überforderung und Wirkung früherer sittenwidriger Bürgschaften • Formularmäßig weit gefasste Zweckerklärungen einer Bürgschaft sind ergänzend auszulegen: der Bürge haftet nur für die Forderung, die Anlass der Übernahme war. • Eine Bürgschaft kann nach § 138 Abs.1 BGB wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und nichtig sein, wenn Verplichtungsumfang und Leistungsfähigkeit in einem objektiv untragbaren Missverhältnis stehen. • Ist bereits eine vorausgegangene Bürgschaft sittenwidrig nichtig, kann dies zur Nichtigkeit nachfolgender, wirtschaftlich und zeitlich eng verknüpfter Bürgschaften führen, wenn der Gläubiger nicht auf die Rechte aus der ersten Bürgschaft verzichtet hat. Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer am 10.09.1994 abgegebenen Bürgschaftserklärung der Beklagten zugunsten der Klägerin für Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin, deren Geschäftsführer der Ehemann der Beklagten ist. Die Klägerin macht eine Teilforderung geltend; Anlass der Bürgschaft war die Einräumung eines Kreditlimits für die Hauptschuldnerin. Die Beklagte bestreitet Umfang und Voraussetzungen der Haftung und weist auf ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hin. Zudem bestand bereits am 26.11.1993 eine frühere Bürgschaft der Beklagten über 380.100,00 DM. Die Klägerin hat beide Bürgschaften zur Sicherung von Forderungen aus Leasing- und Kontokorrentverhältnissen in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren wurde insbesondere die Frage der Wirksamkeit der Zweckerklärung und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten geprüft. • Zur Wirksamkeit der Zweckerklärung: Formularmäßig weite Zweckerklärungen sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf die Forderung zu beschränken, die objektiv Anlass der Bürgschaft war; bei Kontokorrentkrediten ist Haftung auf das vereinbarte Kreditlimit zu begrenzen (§§ 3, 9 AGBG relevant für Einbeziehung/Wirksamkeit). • Anlass der Bürgschaft vom 10.09.1994 war objektiv die Einräumung eines Kreditlimits von mindestens 76.000,00 DM für die Hauptschuldnerin; die Klägerin hat diesen Anlass im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt und die Beklagte dem nicht erheblich widersprochen. • Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB: Maßstab ist ein krasses Missverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und Leistungsfähigkeit des Bürgen; bei nahen Angehörigen besteht eine widerlegliche Vermutung, dass emotionale Verbundenheit und Ausnutzung durch den Gläubiger vorliegen. Maßgeblich sind das pfändbare Einkommen und verwertbares Vermögen des Bürgen. • Anwendung auf den Fall: Die Bürgschaft vom 10.09.1994 allein ist aufgrund der dargelegten monatlichen Belastung von etwa 700,00 DM nicht ohne Weiteres als krass überfordernd anzusehen; konkrete Angaben zum Einkommen zur Zeit des Sicherungsfalls und mögliche Unterhaltsleistungen fehlen. • Die frühere Bürgschaft vom 26.11.1993 über 380.100,00 DM hingegen führte wegen der gegenüberstehenden pfändbaren Einkünfte und der dinglichen Belastungen des Grundvermögens zu einer krassen Überforderung der Beklagten. Restwert des Grundvermögens war gering, so dass die Belastung und die daraus entstehenden Verzugszinsen das pfändbare Einkommen deutlich überstiegen. • Wirkung der ersten sittenwidrigen Bürgschaft auf die zweite: Wegen des engen zeitlichen, wirtschaftlichen und personellen Zusammenhangs sowie der Fortdauer der Zwangslage für die Beklagte kann die Nichtigkeit der ersten Bürgschaft zur Nichtigkeit der nachfolgenden Bürgschaft führen, solange der Gläubiger nicht auf die Rechte aus der ersten verzichtet hat. • Praxisrelevante Folgerung: Gläubiger müssen bei Annahme mehrerer Bürgschaften naher Angehöriger die Gesamtbelastung und die Werthaltigkeit dinglicher Sicherheiten prüfen; eine fehlende dingliche Absicherung kann auf Kenntnis der geringen Werthaltigkeit und damit auf Verantwortlichkeit des Gläubigers hindeuten. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung der Klage. Die Klägerin kann aus der Bürgschaftserklärung vom 10.09.1994 keinen durchsetzbaren Anspruch herleiten, weil diese Bürgschaft vor dem Hintergrund der bereits am 26.11.1993 abgegebenen und wegen krasser Überforderung sittenwidrigen Bürgschaft nicht durchsetzbar ist. Die frühere Bürgschaft über 380.100,00 DM ist nach § 138 Abs.1 BGB nichtig, was — wegen des engen wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie der Fortdauer der Zwangslage für die Beklagte und der Nichtverzichtserklärung des Gläubigers — zur Nichtigkeit auch der späteren Bürgschaft führt. Damit steht der Klägerin die geltend gemachte Forderung nicht zu, und die Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung und die Bestimmungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen der Entscheidung.