Urteil
12 U 142/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Unfall an einer Vorfahrtstraße spricht der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtsberechtigten und belastet den Wartepflichtigen, sofern dieser nicht entlastende Umstände beweist.
• Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprechanlage während der Fahrt kann das Verschulden des Fahrers begründen und in die Haftungsabwägung einfließen.
• Bei der Schuldanteilsverteilung sind nur unstreitige oder erwiesene Umstände zu berücksichtigen; Betriebsgefahr ist ebenfalls in die Haftungsverteilung einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Teilhaftung bei Vorfahrtsverletzung trotz Ablenkung des Vorfahrtsberechtigten • Bei einem Unfall an einer Vorfahrtstraße spricht der Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtsberechtigten und belastet den Wartepflichtigen, sofern dieser nicht entlastende Umstände beweist. • Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprechanlage während der Fahrt kann das Verschulden des Fahrers begründen und in die Haftungsabwägung einfließen. • Bei der Schuldanteilsverteilung sind nur unstreitige oder erwiesene Umstände zu berücksichtigen; Betriebsgefahr ist ebenfalls in die Haftungsverteilung einzubeziehen. Der Kläger und die Beklagten waren mit Fahrzeugen in einen Unfall am 30.05.2000 verwickelt. Die Beklagte zu 1. war vorfahrtsberechtigt (Verkehrszeichen 206); der Kläger hatte nach Auffassung der Gerichte die Vorfahrt zu beachten. Der Kläger machte geltend, die Beklagte zu 1. habe den Blinker gesetzt, die Geschwindigkeit verringert und einen Rechtslenker ausgeführt, weshalb er auf ihr Abbiegemanöver vertrauen durfte. Die Beklagte zu 1. bestritt Blinkersetzen und behauptete, sie habe kurz vor dem Unfall mit einem Handy telefoniert; hierzu gab es einen Vermerk der Polizei. Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 9.621,10 DM, die Parteien stritten über Haftungsanteile und Beweiserhebungen wie ein Rekonstruktionsgutachten und Zeugenbeweise. • Die Beklagten hafteten dem Kläger nach §§ 7 I, 17 I, 18 I StVG und § 3 Nr.1 PflVG; das Unfallereignis war kein unabwendbares Ereignis nach § 7 II StVG. • Zwischen den kollidierenden Fahrzeugen greift der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Vorfahrtsberechtigten; der Kläger konnte keinen atypischen Geschehensablauf beweisen, der den Anscheinsbeweis entkräften würde. • Die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1. habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt oder bereits nach rechts gelenkt, wurde nicht nachgewiesen; aus der Ermittlungsakte ergaben sich hierzu keine stützenden Feststellungen. • Auch eine behauptete Geschwindigkeitsverminderung der Beklagten zu 1. reicht ohne ergänzendes Blinksignal nicht aus, um ein berechtigtes Vertrauen des Klägers in ein Abbiegemanöver zu begründen. • Der Beklagten zu 1. war jedoch anzulasten, dass sie kurz vor dem Unfall versucht hatte, mit ihrem Handy ohne Freisprechanlage zu telefonieren; dies vermindert ihre Fahrsicherheit und begründet ein Mitverschulden. • Ein nachträglicher Beweisantritt der Beklagten (Benennung einer Zeugin) wurde als verspätet nach § 528 ZPO zurückgewiesen, weil zuvor keine substantiierten Erklärungen oder Beweisantritte erfolgten. • Bei der haftungsgewichtenden Abwägung unter Einbeziehung der Betriebsgefahr ergab sich eine Haftungsquote von 80% beim Kläger und 20% bei den Beklagten; die Schwere der Vorfahrtsverletzung durch den Kläger überwiegt das Telefonieren der Beklagten zu 1. • Der geltend gemachte Fahrzeugschaden und die vom Sachverständigen festgestellte Wertminderung von 500 DM wurden zugrunde gelegt; daraus ergibt sich der zuzusprechende Betrag anteilig. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.924,22 DM (EUR 983,84) nebst Zinsen seit dem 29.07.2000 verurteilt; insoweit hafteten sie mit 20 %, der Kläger trägt 80 % seines Schadens. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens wurden zwischen den Parteien anteilig verteilt. Begründend liegt eine Kombination aus Vorfahrtsverletzung des Klägers und Mitverschulden der Beklagten wegen Handybenutzung vor, weshalb die Haftung geteilt wurde.