Beschluss
16 Wx 232/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken ist zulässig, soweit sie andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt als eine Wohnnutzung.
• Ein Zustimmungserfordernis in der Teilungserklärung ist im Zweifel nur so auszulegen, dass Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden kann.
• Ein ohne Vereinbarung angebrachtes Hinweisschild ist als nicht genehmigte bauliche Anlage nach § 22 Abs.1 WEG zu entfernen.
Entscheidungsgründe
Berufliche Nutzung von Wohnung zulässig, unvereinbartes Schild zu entfernen • Die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken ist zulässig, soweit sie andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt als eine Wohnnutzung. • Ein Zustimmungserfordernis in der Teilungserklärung ist im Zweifel nur so auszulegen, dass Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. • Ein ohne Vereinbarung angebrachtes Hinweisschild ist als nicht genehmigte bauliche Anlage nach § 22 Abs.1 WEG zu entfernen. Die Parteien bilden eine Zweieinheiten-WEG. Erwerber der Erdgeschosswohnung wollten diese als Patentanwaltskanzlei nutzen; der Sohn der Erwerber übte dort als Patentanwalt Tätigkeit aus und beschäftigte eine Sekretärin sowie vereinzelt Mandanten. Die Teilungserklärung verlangt für Vermietung und berufliche Nutzung die vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Eigentümers; Veräußerung bedarf ebenfalls Zustimmung, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Die Eigentümer der anderen Wohnung hatten schriftlich unter Bedingungen zugestimmt, streiten aber mit den Erwerbern über Umfang der Nutzung. Die Nachbarn verlangten Entfernung eines am Gartentor angebrachten Schildes und Unterbindung von Büropersonal sowie Publikumsverkehr. Amtsgericht und Landgericht erließen teils unterscheidende Anordnungen; die Erwerber legten Beschwerde ein. • Zulässigkeit des Rechtsmittels ist gegeben; kein fehlendes Rechtsschutzinteresse. • Grundsatz: Nach § 13 Abs.1 WEG kann Sondereigentum grundsätzlich beliebig genutzt werden; Beschränkungen durch Gemeinschaftsordnung sind zugunsten einer Auslegung, die nur bei über das bei Wohnnutzung übliche Maß hinausgehender Beeinträchtigung ein Verbot rechtfertigen. • Die Klausel der Teilungserklärung, wonach für Berufsausübung Zustimmung erforderlich ist, ist dahin auszulegen, dass eine Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden kann; sonst wäre § 13 Abs.1 WEG unangemessen eingeschränkt. • Auf Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen über Umfang der Sekretärin- und Mandantennutzung überschreitet die Kanzleibenutzung nicht die bei Wohnnutzung üblichen Beeinträchtigungen; daher liegen keine wichtigen Gründe für ein Nutzungsverbot vor. • Die einseitige "Einverständniserklärung" der Miteigentümer vom 5.2.1999 ändert nichts, weil sie nicht von den Erwerbern und ihrem Sohn als verbindliche Vereinbarung übernommen wurde. • Hinsichtlich des am Eingang angebrachten Schildes besteht ein Beseitigungsanspruch nach §§ 15 Abs.3 WEG, 1004 BGB; das Schild ist eine nicht vereinbarte bauliche Anlage im Sinne von § 22 Abs.1 WEG und daher zu entfernen. • Beschränkungen der Nutzung dürfen verbleiben, soweit sie das Ausmaß einer üblichen Wohnnutzung nicht überschreiten; zeitliche Rahmenbegrenzungen auf übliche Bürozeiten sind zulässig. Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Den Antragsgegnern (Erwerbern) ist die Nutzung ihrer Erdgeschosswohnung als Patentanwaltskanzlei nicht zu versagen, weil die Nutzung nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht über das bei Wohnnutzung übliche Maß hinausgeht; daher besteht kein Untersagungsanspruch der Miteigentümer. Die einseitige Einverständniserklärung der Nachbarn begründet keine weitergehenden Beschränkungen, da sie nicht von den Erwerbern verbindlich übernommen wurde. Allerdings sind die Antragsgegner verpflichtet, das ohne Vereinbarung angebrachte Hausnummernschild zu entfernen; hierfür besteht ein Beseitigungsanspruch nach §§ 15 Abs.3 WEG, 1004 BGB. Soweit erforderlich, darf die Nutzung durch zeitliche und sonst übliche Einschränkungen begrenzt werden, um Beeinträchtigungen auf dem Niveau üblicher Wohnnutzung zu halten.