Beschluss
14 WF 19/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Streithelferin ist in Kindschaftssachen aus Gründen der Waffengleichheit gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt bei Prozesskostenhilfe beizuordnen.
• Die Beurteilung der Erforderlichkeit anwaltlichen Beistands darf nicht unterschiedlich für Prozessbeteiligte erfolgen, wenn für beide ähnliche Verhältnisse vorliegen.
• Eine streitgenössische Nebenintervention nach §§ 61, 69 ZPO verleiht der Streithelferin eigenständigere Rechte, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts stützen können.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts an Streithelferin in Kindschaftssache wegen Waffengleichheit • Eine Streithelferin ist in Kindschaftssachen aus Gründen der Waffengleichheit gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt bei Prozesskostenhilfe beizuordnen. • Die Beurteilung der Erforderlichkeit anwaltlichen Beistands darf nicht unterschiedlich für Prozessbeteiligte erfolgen, wenn für beide ähnliche Verhältnisse vorliegen. • Eine streitgenössische Nebenintervention nach §§ 61, 69 ZPO verleiht der Streithelferin eigenständigere Rechte, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts stützen können. Der Kläger verlangt die Feststellung der Vaterschaft gegen den Beklagten. Die Mutter des Klägers ist als Streithelferin auf Seiten des Klägers in den Prozess eingetreten und beantragt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Dem Beklagten wurden unter Beiordnung eines Haupt- und Korrespondenzanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Amtsgericht bewilligte der Streithelferin zwar Prozesskostenhilfe, verweigerte jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung, die Sach- und Rechtslage sei einfach und das Kind werde durch das Jugendamt vertreten. Die Streithelferin legte Beschwerde ein, mit dem Ziel, die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu erreichen. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht statthaft und zuständig zu entscheiden. Das Amtsgericht kann die Beiordnung eines Anwalts nicht mit der pauschalen Feststellung verweigern, die Sach- und Rechtslage sei einfach, wenn gleichzeitig dem gegnerischen Beteiligten ein Anwalt beigeordnet wurde. • Ein zwischenzeitlich eingeholtes Blutgruppengutachten, das für die Klärung der Vaterschaft Bedeutung hat, rechtfertigt keine unterschiedliche Bewertung der Erforderlichkeit anwaltlichen Beistands für die Streithelferin gegenüber dem Beklagten. • Aus Gründen der Waffengleichheit ist die Streithelferin als gegenüber dem Beklagten anzusehender Gegner im Sinne von § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO schützenswert; der Umstand, dass das Kind durch das Jugendamt unterstützt wird, verdrängt nicht den Anspruch der Streithelferin auf gleichen anwaltlichen Beistand. • Die Streithelferin ist streitgenössische Nebenintervenientin nach §§ 61, 69 ZPO, wodurch ihr eigenständigere Befugnisse zukommen, die die Beiordnung eines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten zusätzlich rechtfertigen. • Für Kindschaftssachen betont § 640e ZPO die Bedeutung der Beteiligung des Elternteils, was die Notwendigkeit anwaltlicher Beiordnung im Einzelfall weiter stützen kann. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde teilweise abgeändert: Der Streithelferin ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ihr Rechtsanwalt beizuordnen. Die Beschwerde war erfolgreich, weil die Ablehnung der Beiordnung nicht mit der gleichfalls gewährten Beiordnung von Anwälten für den Beklagten zu vereinbaren war und die Waffengleichheit dies erforderte. Die besonderen Verfahrensstellungen der Streithelferin als streitgenössische Nebenintervenientin sowie die Regelungen zu Kindschaftssachen stützen die Entscheidung weiter. Die Streithelferin erhält damit anwaltlichen Beistand, damit ihre Verfahrensrechte gegenüber dem Beklagten wirksam wahrgenommen werden können.