Urteil
19 U 109/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die von einer Buslinie verursachten Lärm- und Geruchsimmissionen führen nicht ohne weiteres zu Unterlassungsansprüchen nach §§ 906, 1004 BGB; maßgeblich ist ein objektiver Maßstab des verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Grundstücksnutzung.
• Überschreitungen öffentlich-rechtlicher Lärmgrenzwerte sind ein starker Indikator für Unzumutbarkeit; werden Grenzwerte eingehalten, ist in der Regel keine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen.
• Bei Abwägung ist das öffentliche Interesse an einer verbesserten ÖPNV-Anbindung zu berücksichtigen; zumutbare Beeinträchtigungen zugunsten des Gemeinwohls sind hinzunehmen.
• Die Behörde und das Verkehrsunternehmen haben bei der Wahl der Linienführung und Haltestellenstandorte einen Ermessensspielraum, der nicht überschritten ist, wenn sachliche Gründe für die Entscheidung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungsansprüche gegen Buslinie und Haltestelle bei einhaltenden Grenzwerten • Die von einer Buslinie verursachten Lärm- und Geruchsimmissionen führen nicht ohne weiteres zu Unterlassungsansprüchen nach §§ 906, 1004 BGB; maßgeblich ist ein objektiver Maßstab des verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Grundstücksnutzung. • Überschreitungen öffentlich-rechtlicher Lärmgrenzwerte sind ein starker Indikator für Unzumutbarkeit; werden Grenzwerte eingehalten, ist in der Regel keine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen. • Bei Abwägung ist das öffentliche Interesse an einer verbesserten ÖPNV-Anbindung zu berücksichtigen; zumutbare Beeinträchtigungen zugunsten des Gemeinwohls sind hinzunehmen. • Die Behörde und das Verkehrsunternehmen haben bei der Wahl der Linienführung und Haltestellenstandorte einen Ermessensspielraum, der nicht überschritten ist, wenn sachliche Gründe für die Entscheidung vorliegen. Die Kläger wohnen in einer Erdgeschosswohnung an der Ecke B.-E.-Straße/St. Weg. Seit 1998 führt die von der Beklagten betriebene Buslinie 451 zweimal pro Fahrt entlang ihres Hauses; nahe ihrer Wohnung liegt die Haltestelle St. Weg. Die Kläger verlangen Unterlassung der Linienführung bzw. Verlegung der Haltestelle wegen angeblich unerträglicher Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger berufen gegen diese Entscheidung und rügen insbesondere die Lärmbeurteilung und die Erforderlichkeit der Linienführung. Die Beklagte hält die Anbindung an den ÖPNV für öffentlich notwendig und verweist auf steigendes Fahrgastaufkommen sowie Vermeidung von Pkw-Verkehr. Gutachten und Messungen (TÜV, gerichtlicher Sachverständiger) wurden vorgelegt; Ortstermin und verkehrliche Erhebungen sind Teil des Verfahrens. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Ansprüche nach §§ 906, 1004 BGB sind danach zu prüfen, ob eine unzumutbare bzw. wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums vorliegt; maßgeblich ist das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Grundstücksart (allgemeines Wohngebiet). • Grenzwerte und Messbefunde: Die vorgelegten Messungen und das TÜV-Gutachten zeigen, dass die maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Lärmgrenzwerte (DIN 18005/TA Lärm: tags 55 dB(A), kurzzeitige Spitzen 85 dB(A)) nicht überschritten werden. Gemessene Mittelungspegel lagen unter den Richtwerten; kurzzeitige Spitzen erreichten höchstens ca. 75 dB(A). • Gesamtbetrachtung der Lärmqualität: Neben Lautstärke sind Lästigkeit, Frequenzcharakter und Häufigkeit relevant. Die Busgeräusche unterscheiden sich nicht wesentlich von sonstigen Verkehrsimmissionen; die Spitzen treten kurzzeitig und nicht in der Nacht auf. Viele andere Verkehrsvorgänge erreichen ähnliche Spitzenwerte. • Bedeutung der Haltevorgänge und Häufigkeit: Nicht jeder Bus hält an der Haltestelle St. Weg; Angaben zufolge halten nur ein geringer Anteil der Fahrten. Dadurch treten die von den Klägern besonders beanstandeten Spitzen nicht regelmäßig auf. • Abwägung mit öffentlichem Interesse: Die Linienführung und der Haltestellenstandort dienen der verbesserten ÖPNV-Anbindung, verringern Individualverkehr und bedienen u. a. eine Sonderschule. Diese öffentlichen Ziele sind bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen; daher sind gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen. • Ermessensspielraum der Behörde und des Verkehrsunternehmens: Die Entscheidung über Linienführung und Haltestellenstandorte liegt im Ermessen der zuständigen Stellen; hier bestehen sachliche Gründe für die Wahl der Route und des Haltestellenstandorts (Entfernungen, Anschluss an Schule, Taktverkehr). • Geruchsimmissionen: Nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts begründen die vorgetragenen Geruchsimmissionen keine wesentliche Beeinträchtigung; daher besteht kein Abwehranspruch. • Zukunftsrisiken: Mögliche zukünftige Ausweitungen des Betriebs, z. B. Nachtverkehr, waren nicht hinreichend absehbar und konnten daher nicht Grundlage der Entscheidung sein. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Unterlassung der Linienführung der Buslinie 451 über den St. Weg und keinen Anspruch auf Verlegung oder Abschaffung der Haltestelle St. Weg, weil die Lärm- und Geruchsimmissionen das Eigentum nicht wesentlich und unzumutbar beeinträchtigen. Die maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Lärmgrenzwerte werden nicht überschritten, die Geräuschspitzen sind nicht außergewöhnlich und treten nicht regelmäßig auf, und die Haltestelle dient der zumutbaren Verbesserung der ÖPNV-Anbindung, sodass die berechtigten Interessen der Allgemeinheit und der Beklagten in der Abwägung überwiegen. Die Entscheidung der Behörde und der Beklagten über Linienführung und Haltestellenstandort war nicht ermessensfehlerhaft.