Urteil
13 U 35/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verstoß gegen interne Vergaberichtlinien des Fördergebers begründet keine deliktische oder vertragliche Pflichtverletzung der Förderbank gegenüber dem Darlehensnehmer.
• Die Auszahlung von zweckgebundenen Fördermitteln an das im Antrag benannte Unternehmen und deren Zugang auf dessen Kontokorrentkonto begründet nicht ohne Weiteres eine Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Antragstellers.
• Die Bank darf die Auszahlung noch nicht valuterter Darlehensbeträge widerrufen, wenn sich nach Antragstellung wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers ergeben (§ 610 BGB).
• Fehlende Kausalität zwischen behaupteten Pflichtverletzungen der Bank und dem eingetretenen Vermögensschaden des Darlehensnehmers führt zum Abweisungsgrund eines Schadensersatzanspruchs.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Förderbank für angebliche Pflichtverletzungen bei Auszahlung von Existenzgründungsdarlehen • Ein Verstoß gegen interne Vergaberichtlinien des Fördergebers begründet keine deliktische oder vertragliche Pflichtverletzung der Förderbank gegenüber dem Darlehensnehmer. • Die Auszahlung von zweckgebundenen Fördermitteln an das im Antrag benannte Unternehmen und deren Zugang auf dessen Kontokorrentkonto begründet nicht ohne Weiteres eine Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Antragstellers. • Die Bank darf die Auszahlung noch nicht valuterter Darlehensbeträge widerrufen, wenn sich nach Antragstellung wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers ergeben (§ 610 BGB). • Fehlende Kausalität zwischen behaupteten Pflichtverletzungen der Bank und dem eingetretenen Vermögensschaden des Darlehensnehmers führt zum Abweisungsgrund eines Schadensersatzanspruchs. Der Kläger war Mitgesellschafter der U.B.P. V.- u. B. GmbH, die Geschäftsanteile an der B.B. Bau GmbH erwarb. Zur Finanzierung hatten Kläger und Mitgesellschafter Fördermittel und Bankkredite eingeholt; die Kreissparkasse N. war Hausbank. Der Kläger beantragte bei der Beklagten (Förderbank) Existenzgründungsförderung und erhielt eine Zusage über 1.936.000 DM; Auszahlungen erfolgten teilweise auf das Kontokorrentkonto der B.B. Bau GmbH. Später kündigte die Kreissparkasse N. die Geschäftsverbindung und beantragte das Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die B.B. Bau GmbH; die GmbH wurde insolvent und die Eigentumswohnung des Klägers verwertet. Der Kläger macht daraus Pflichtverletzungen der Beklagten geltend und verlangt 100.000 DM Schadensersatz sowie Feststellung, dass bestimmte vertragliche Entgelte nicht geschuldet seien. • Keine Pflichten aus Förder-Richtlinien zugunsten des Darlehensnehmers: Die Vergaberichtlinien dienen dem Schutz des Fördergebers/Bundes und begründen keine gegenüber dem Antragsteller einklagbaren Prüf- oder Informationspflichten; sie sind mit Beleihungsrichtlinien vergleichbar. • Keine ersichtliche Pflichtverletzung durch Auszahlung auf Kontokorrentkonto: Die Mittel wurden zweckgebunden an das beantragte Unternehmen ausgezahlt; daraus folgt keine Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Klägers, zumal er die Verwendung der Mittel beantragt hatte. • Kein nachgewiesenes Zusammenwirken von Förderbank und Hausbank zu Lasten des Klägers: Der Kläger konnte nicht konkret darlegen, wie ein kollusives Verhalten die Insolvenz der GmbH verursacht haben soll; seine bloßen Vorwürfe genügen nicht zur Begründung von Haftung. • Widerrufsrecht der Bank bei Verschlechterung: Die Nichtauszahlung des Restbetrags war gerechtfertigt, nachdem die finanzielle Lage der GmbH sich erheblich verschlechtert hatte und die Hausbank das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet hatte; nach § 610 BGB konnte die Bank nicht zur Auszahlung verpflichtet werden. • Keine Verletzung von Aufklärungspflichten: Die Beklagte hatte vom Kläger positive Prüfungsberichte erhalten; es bestand keine Verpflichtung, diese eigenständig zu hinterfragen oder zusätzliche Prüfungen einzuleiten; Fehler der Hausbank sind der Förderbank nicht ohne Weiteres zuzurechnen. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; der Anspruch auf Zahlung von 100.000,00 DM nebst Zinsen wird abgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass weder eine vertragliche noch deliktische Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt, die kausal für den eingetretenen Schaden des Klägers geworden wäre. Soweit der Kläger Fehler oder unlautere Vorgehensweisen der Kreissparkasse N. behauptet, führen diese Vorwürfe nicht zu einer Haftung der Beklagten, weil hierfür weder ein zurechenbares Zusammenwirken noch eine hinreichende Kausalität dargelegt wurde. Ebenso war die Stornierung der Auszahlung des noch nicht valuten Darlehens nach den bestehenden Umständen rechtlich zulässig. Dadurch bleibt die Klage insgesamt erfolglos und die Beklagte obsiegt.