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Beschluss

16 Wx 50/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Bereitschaft eines nahen Angehörigen, die Betreuung zu übernehmen, ist kein wichtiger Grund für die Entlassung des bisherigen Betreuers im Sinne des § 1908b Abs. 1 BGB. • Ein wichtiger Grund im Sinne des § 1908b Abs. 1 BGB muss in der Person oder in den Bedürfnissen des Betreuten liegen und erfordert, dass die Betreuung durch den Angehörigen dem Wohl des Betreuten erheblich besser entspricht. • Bei der Überprüfung durch das Revisionsgericht sind nur rechtliche Fehler anhand der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen prüfbar; das Revisionsgericht kann keine neuen tatsächlichen Feststellungen treffen.
Entscheidungsgründe
Keine Entlassung des Betreuers wegen bloßer Übernahmebereitschaft eines Angehörigen • Die bloße Bereitschaft eines nahen Angehörigen, die Betreuung zu übernehmen, ist kein wichtiger Grund für die Entlassung des bisherigen Betreuers im Sinne des § 1908b Abs. 1 BGB. • Ein wichtiger Grund im Sinne des § 1908b Abs. 1 BGB muss in der Person oder in den Bedürfnissen des Betreuten liegen und erfordert, dass die Betreuung durch den Angehörigen dem Wohl des Betreuten erheblich besser entspricht. • Bei der Überprüfung durch das Revisionsgericht sind nur rechtliche Fehler anhand der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen prüfbar; das Revisionsgericht kann keine neuen tatsächlichen Feststellungen treffen. Die Mutter der betreuten volljährigen Tochter wendet sich gegen die Ablehnung, die bisherige Betreuerin abzulösen. Die Mutter war ursprünglich nicht bereit, die Betreuung zu übernehmen, ist nun jedoch gesundheitlich dazu in der Lage und erklärt ihre Bereitschaft. Amtsgericht und Landgericht haben die tatsächlichen Verhältnisse festgestellt, insbesondere dass keine enge Mutter-Kind-Beziehung vorliegt und die Betroffene emotional auf Mitbewohner des Wohnheims ausgerichtet ist. Die Betroffene hat selbst keinen Wechsel des Betreuers beantragt. Die Mutter beruft sich auf § 1908b Abs. 1 BGB und auf § 1857 Abs. 5 BGB und rügt die Fortdauer der Betreuung durch die bisherigen Betreuerin. • Prüfungsumfang: Das Oberlandesgericht überprüft im Rahmen der weiteren Beschwerde (Rechtsbeschwerde) lediglich die rechtliche Wertung auf Grundlage der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen; neue Tatsachenfeststellungen sind ausgeschlossen. • Voraussetzung für Entlassung: Nach § 1908b Abs. 1 BGB ist ein "anderer wichtiger Grund" erforderlich; danach ist die bloße Bereitschaft eines nahen Angehörigen allein kein solcher Grund. • Wohlsbezug: Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn die Betreuung durch den Angehörigen dem Wohle des Betreuten erheblich besser entspricht als die bisherige Betreuung. • Fehlende Feststellungen: Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass die Betreuung durch die Mutter dem Wohl der Betreuten objektiv erheblich besser dienen würde; es fehlt an einer intensiven Mutter-Kind-Bindung. • Betreutenwille: Die Betroffene selbst hat keinen Wechsel des Betreuers angeregt, weshalb kein Anhaltspunkt für ein abweichendes Betreuungsinteresse vorliegt. • Rechtsfolgen: § 1857 Abs. 5 BGB regelt die Erstauswahl des Betreuers, nicht jedoch den Betreuerwechsel gegen den Willen des Betreuten; daher rechtfertigt die Berufung auf diese Norm hier die Ablösung nicht. Die Beschwerde der Mutter ist zwar zulässig, im Ergebnis aber erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 1908b Abs. 1 BGB festgestellt werden konnte, der eine Entlassung der bisherigen Betreuerin rechtfertigen würde. Insbesondere fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Betreuung durch die Mutter dem Wohl der Betreuten erheblich besser entsprechen würde; die Betroffene hat selbst keinen Wechsel beantragt. Damit bleibt die bisherige Betreuerin im Amt und die Beschwerdeführerin erhält keinen Anspruch auf Übernahme der Betreuung.