OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Wx 58/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein bei richterlicher Vernehmung geäußertes klares Verlangen "um Asyl" stellt ein Asylgesuch im Sinne des AsylVfG dar. • Ein Haftgericht muss ein als solches erkennbares Asylgesuch beachten und darf dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne Anhaltspunkte für Missbrauch oder Fehlverständnis eingehend prüfen. • Wird ein Asylgesuch vor Verkündung einer Haftanordnung gestellt, ist dieses Schutzgesuch nach §55 AsylVfG zu berücksichtigen und kann die Rechtfertigung der Sicherungshaft ausschließen.
Entscheidungsgründe
Asylgesuch bei richterlicher Vernehmung verhindert Sicherungshaft • Ein bei richterlicher Vernehmung geäußertes klares Verlangen "um Asyl" stellt ein Asylgesuch im Sinne des AsylVfG dar. • Ein Haftgericht muss ein als solches erkennbares Asylgesuch beachten und darf dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne Anhaltspunkte für Missbrauch oder Fehlverständnis eingehend prüfen. • Wird ein Asylgesuch vor Verkündung einer Haftanordnung gestellt, ist dieses Schutzgesuch nach §55 AsylVfG zu berücksichtigen und kann die Rechtfertigung der Sicherungshaft ausschließen. Ein Betroffener reiste ohne Pass und Visum in die Bundesrepublik ein und wurde etwa zwei Wochen später vorläufig festgenommen. Bei der polizeilichen Vernehmung fragte er, warum er kein Asyl beantragen könne; bei der richterlichen Vernehmung erklärte er ausdrücklich, er wolle "um Asyl" bitten und nicht zurückkehren. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag eine dreimonatige Sicherungshaft an. Aus der Haft stellte der Betroffene später einen förmlichen Asylantrag, der beim Bundesamt einging und noch nicht entschieden war. Das Landgericht bestätigte die Haftanordnung; der Betroffene rügte, sein Asylbegehren sei vor Gericht nicht berücksichtigt und er sei in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden. Das OLG prüfte ausschließlich, ob das vor der Haftanordnung erklärte Asylgesuch zu beachten war. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war nach §§3 Satz 2,7 Abs.1 FEVG, §103 Abs.2 AuslG, §§27,29 FGG zulässig und führte zur Sachentscheidung. • Vorliegen eines Asylgesuchs: Die ausdrückliche Erklärung des Betroffenen bei der richterlichen Vernehmung, er bitte "um Asyl" und wolle nicht zurück, gilt nicht als bloße Absichtserklärung, sondern als ein Asylgesuch i.S.v. §13 AsylVfG; maßgeblich ist der erkennbare Wunsch, Zuflucht vor Verfolgung zu suchen. • Begründungsanforderungen: An die inhaltliche Begründung bei Haftentscheidungen sind keine besonderen verwaltungsrechtlichen Anforderungen zu stellen; allein die Bezeichnung "Asyl" kann ausreichend sein, wenn keine Anhaltspunkte für Missbrauch oder fehlendes Ernstes vorliegen. • Prüfungsaufgabe des Haftgerichts: Das Haftgericht hat nicht die Aufgabe, ein erstmals bei richterlicher Anhörung gestelltes Asylgesuch umfassend auf seine materielle Erfolgsaussicht zu untersuchen, sofern keine Hinweise auf Rechtsmissbrauch oder Fehlverständnis erkennbar sind. • Auswirkung auf Haftrecht: Wegen des vor der Haftanordnung geäußerten Asylgesuchs war der Aufenthalt nach §55 AsylVfG zu beachten; damit war die angeordnete Sicherungshaft von Anfang an nicht gerechtfertigt. • §14 Abs.4 AsylVfG: Diese Vorschrift steht der Berücksichtigung des vor Haftverkündung geäußerten Asylgesuchs nicht entgegen, da polizeilicher Gewahrsam nicht unter den Haftbegriff dieser Norm fällt. Die sofortige weitere Beschwerde war erfolgreich; die Haftanordnung des Amtsgerichts wurde aufgehoben, weil der Betroffene bereits vor der Haftanordnung ein Asylgesuch erhoben hatte, das den Aufenthalt nach §55 AsylVfG schützte. Das OLG stellte fest, dass die Äußerung "um Asyl" bei der richterlichen Vernehmung als Asylgesuch zu werten war und keine Anhaltspunkte für Missbrauch vorlagen, weshalb das Haftgericht die Ernsthaftigkeit nicht weiter prüfen musste. Folglich war die Sicherungshaft von Anfang an nicht rechtmäßig. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.