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Beschluss

14 UF 24/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d Abs.1 BGB kann trotz Tod des mutmaßlichen Vaters erfolgen, wenn ein molekulargenetisches Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit (hier 99,999 %) die Vaterschaft belegt. • Eine persönliche Anhörung von Angehörigen (§ 55b Abs.1 FGG) ist nicht stets erforderlich; schriftliche Äußerungsmöglichkeiten können das Anhörungsgebot erfüllen, sofern das Gericht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. • Gerichtskosten dürfen Beteiligten nur auf gesetzlicher Grundlage auferlegt werden; § 13a FGG begründet nur Kostenerstattungsansprüche zwischen Beteiligten, nicht gegenüber der Staatskasse. • Das Beschwerdegericht hat die Kostenentscheidung von Amts wegen zu prüfen und zu korrigieren; mangels gesetzlicher Grundlage sind Gerichtskosten der Tochter und Ehefrau des Verstorbenen nicht gegen die Staatskasse aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Vaterschaftsfeststellung trotz Tod des Mutmaßlichen; schriftliche Anhörung genügt; keine Auferlegung gerichtlicher Kosten ohne Gesetzesgrundlage • Die Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d Abs.1 BGB kann trotz Tod des mutmaßlichen Vaters erfolgen, wenn ein molekulargenetisches Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit (hier 99,999 %) die Vaterschaft belegt. • Eine persönliche Anhörung von Angehörigen (§ 55b Abs.1 FGG) ist nicht stets erforderlich; schriftliche Äußerungsmöglichkeiten können das Anhörungsgebot erfüllen, sofern das Gericht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. • Gerichtskosten dürfen Beteiligten nur auf gesetzlicher Grundlage auferlegt werden; § 13a FGG begründet nur Kostenerstattungsansprüche zwischen Beteiligten, nicht gegenüber der Staatskasse. • Das Beschwerdegericht hat die Kostenentscheidung von Amts wegen zu prüfen und zu korrigieren; mangels gesetzlicher Grundlage sind Gerichtskosten der Tochter und Ehefrau des Verstorbenen nicht gegen die Staatskasse aufzuerlegen. Die Mutter beantragte die Feststellung, der verstorbene B. K. sei Vater ihres 1995 geborenen Kindes. B. K. war zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet; Vaterschaft wurde nicht anerkannt. Als Beteiligte wurden die verwitwete Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen geladen; sie erschienen nicht persönlich, ließen sich jedoch durch einen Beistand schriftlich vertreten und reichten Schriftsätze ein. Das Amtsgericht veranlasste eine molekulargenetische Untersuchung und stellte mit hohem Wahrscheinlichkeitsgrad die Vaterschaft fest. Das Amtsgericht auferlegte der Ehefrau und der Tochter die Gerichtskosten; diese legten Beschwerde ein und rügten insbesondere die unterbliebene persönliche Anhörung und das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Kostenauferlegung. • Zulässigkeit der Beschwerde: Beschwerde statthaft nach §§ 621e Abs.1, 621 Abs.1 Nr.10 ZPO; Beteiligtenstellung nach § 55b Abs.1 FGG gegeben; Frist gewahrt. • Hauptsache: Die Vaterschaftsfeststellung war begründet (§ 1600d Abs.1 i.V.m. § 1600e BGB). Das molekulargenetische Gutachten ergab eine statistische Wahrscheinlichkeit von 99,999 %, womit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich war. • Anhörungspflicht (§ 55b Abs.1 FGG): Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Beteiligten ausreichende Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wird. Eine persönliche Anhörung ist nur ausnahmsweise erforderlich, etwa wenn der Richter auf persönlichen Eindruck abstellen muss. Hier genügte die vierwöchige Frist zur schriftlichen Äußerung und die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Gutachtenseingang. • Kostenentscheidung: Die Auferlegung gerichtlicher Kosten gegen Beteiligte bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Für das Feststellungsverfahren nach § 1600e Abs.2 BGB besteht keine gesetzliche Rechtsgrundlage, die gegenüber der Staatskasse eine Kostenzuweisung an Beteiligte erlaubt. • § 13a FGG: Regelt nur Kostenerstattung zwischen Beteiligten, nicht die Auferlegung von Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse; § 3 Nr.1 KostO und § 94 KostO greifen nicht zur Begründung. • Folge: Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten zu Unrecht den Ehefrau und Tochter gegenüber der Staatskasse auferlegt; die Beschwerde ist insoweit begründet. Die außergerichtlichen Kosten wurden von vornherein nicht zur Erstattung angeordnet und dies bleibt bestehen. • Verfahrenskosten der Beschwerdeinstanz: Die Beteiligten haften für die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 2 Nr.1, 131 Abs.1 Nr.1 KostO; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beschwerdeführerinnen wird aus Billigkeitsgründen (§ 13a Abs.1 FGG) nicht angeordnet. Die Beschwerde der Ehefrau und Tochter des Verstorbenen war hinsichtlich der Anfechtung der Kostenentscheidung erfolgreich: der Tenor des Amtsgerichts, ihnen die Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse aufzuerlegen, wurde aufgehoben, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Auferlegung fehlt. In der Hauptsache bleibt die Vaterschaftsfeststellung gegenstandslos angegriffen; die Feststellung, dass B. K. Vater des Kindes ist, bleibt bestehen, gestützt auf das überwiegende molekulargenetische Ergebnis. Die außergerichtlichen Kosten hat das Amtsgericht bereits nicht zur Erstattung angeordnet; dies wird nicht geändert. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst; eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird aus Billigkeitsgründen nicht angeordnet.