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Beschluss

16 Wx 72/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Qualifikation einer Verfahrenspflegschaft als anwaltliche richtet sich nach der Lage zum Zeitpunkt der Bestellung und ist im Einzelfall zu prüfen. • Allein die Schwere eines Eingriffs rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme anwaltsspezifischer Aufgaben; entscheidend ist, ob typische anwaltliche Tätigkeiten zu erwarten sind. • Eine nachträgliche Feststellung, dass eine Bestellung nicht als anwaltliche Verfahrenspflegschaft erfolgte, ist in Zweifelsfällen zulässig und mit der einfachen Beschwerde angreifbar. • Ein Vertrauensschutz zugunsten des Verfahrenspflegers aufgrund späterer Umqualifizierung scheidet aus, wenn der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hatte und zum Zeitpunkt des Tätigwerdens kein Vertrauenstatbestand vorlag.
Entscheidungsgründe
Keine anwaltliche Verfahrenspflegschaft bei routinemäßiger Überprüfung von Schutzmaßnahmen • Die Qualifikation einer Verfahrenspflegschaft als anwaltliche richtet sich nach der Lage zum Zeitpunkt der Bestellung und ist im Einzelfall zu prüfen. • Allein die Schwere eines Eingriffs rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme anwaltsspezifischer Aufgaben; entscheidend ist, ob typische anwaltliche Tätigkeiten zu erwarten sind. • Eine nachträgliche Feststellung, dass eine Bestellung nicht als anwaltliche Verfahrenspflegschaft erfolgte, ist in Zweifelsfällen zulässig und mit der einfachen Beschwerde angreifbar. • Ein Vertrauensschutz zugunsten des Verfahrenspflegers aufgrund späterer Umqualifizierung scheidet aus, wenn der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hatte und zum Zeitpunkt des Tätigwerdens kein Vertrauenstatbestand vorlag. Der seit 1997 unter Betreuung stehende Betroffene wurde am 03.08.2000 ein Verfahrenspfleger bestellt; das Amtsgericht bezeichnete den Bestellten später als Rechtsanwalt in dieser Funktion. Ziel der Bestellung war die Begutachtung und die Frage weiterer Schutzmaßnahmen wie geschlossene Unterbringung oder Bettgitter. Der Bestellte erstellte am 04.10.2000 einen Bericht über den Betroffenen, der am 09.10.2000 verstarb. Der Verfahrenspfleger rechnete seine Tätigkeit nach BRAGO ab; der Rechtspfleger äußerte Bedenken gegen eine Abrechnung nach BRAGO. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Einstufung ein; das Landgericht änderte daraufhin die Feststellung und stellte klar, dass keine anwaltliche Verfahrenspflegschaft vorlag. Der Beteiligte zu 2. rügte dies und wandte sich gegen die Änderung. • Anknüpfungspunkt ist die Situation zum Zeitpunkt der Bestellung; zu prüfen ist, ob anwaltsspezifische Aufgaben vorlagen, bei deren Lösung ein Laie typischerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (§§ 27 FGG, 550 ZPO einschlägig für die Überprüfung). • Die bloße Schwere eines Eingriffs reicht nicht automatisch für die Annahme rechtlicher Schwierigkeiten; es kommt auf das Vorliegen tatsächlicher und rechtlicher Probleme an, die anwaltliches Handeln erforderlich machen. • Hier lagen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor: der Betroffene war bereits länger betreut, ärztliche Stellungnahmen lagen vor, und die zu prüfenden Maßnahmen waren medizinisch klar und rechtlich nicht komplex. • Die Bestellung erfolgte daher in einer routinemäßigen Angelegenheit, die auch ein nicht juristisch ausgebildeter Laie anhand der Gutachten hätte beurteilen können; somit war die Verfahrenspflegschaft nicht anwaltlich im Sinne einer besonderen berufsmäßigen Tätigkeit. • Die nachträgliche Klarstellung durch das Landgericht ist zulässig; sie dient der Rechtssicherheit und ist mit der einfachen Beschwerde angreifbar. • Ein Vertrauensschutz des Verfahrenspflegers kommt nicht zum Tragen, weil er seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hatte, bevor eine abweichende rechtliche Einordnung bekannt wurde, und weil ein Rechtsanwalt das Risiko einer späteren Honoraränderung einkalkulieren kann. Der Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird nicht stattgegeben. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft keine anwaltliche war, weil zum Zeitpunkt der Bestellung keine anwaltsspezifischen Aufgaben oder besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen. Die Tätigkeit des Beteiligten zu 2. war routinemäßig und konnte von einem Laien anhand der vorliegenden ärztlichen Gutachten beurteilt werden. Ein Anspruch auf Vergütung nach der BRAGO aufgrund der Annahme einer anwaltlichen Verfahrenspflegschaft besteht damit nicht. Ein etwaiger Vertrauensschutz greift nicht, da die Tätigkeit bereits abgeschlossen war, bevor eine abändernde Entscheidung dem Verfahrenspfleger bekannt werden konnte.