Beschluss
16 W 13 /02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Beschwerdegericht in Vollstreckbarerklärungsverfahren nach EuGVÜ/AVAG ist der Senat des Oberlandesgerichts, nicht der originäre Einzelrichter des § 568 ZPO n.F.
• Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit nach Artt. 36 ff. EuGVÜ i.V.m. AVAG sind der Zivilkammer des Landgerichts zugewiesen; die Erstinstanz ist einseitig und summarisch, die 2. Instanz erfordert Kollegialzuständigkeit.
• Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht vorgesehen; Einstellung kommt allenfalls gegen Sicherheitsleistung nach § 20 AVAG in Betracht.
Entscheidungsgründe
Senat zuständig; kein Einstellungsanspruch ohne Sicherheitsleistung im Vollstreckbarkeitsverfahren • Das Beschwerdegericht in Vollstreckbarerklärungsverfahren nach EuGVÜ/AVAG ist der Senat des Oberlandesgerichts, nicht der originäre Einzelrichter des § 568 ZPO n.F. • Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit nach Artt. 36 ff. EuGVÜ i.V.m. AVAG sind der Zivilkammer des Landgerichts zugewiesen; die Erstinstanz ist einseitig und summarisch, die 2. Instanz erfordert Kollegialzuständigkeit. • Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht vorgesehen; Einstellung kommt allenfalls gegen Sicherheitsleistung nach § 20 AVAG in Betracht. Die Parteien schlossen am 29.11.1995 vor dem Friedensrichter zu Maaseik/Belgien einen Vergleich. Der Schuldner begehrte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Vollstreckbarerklärung dieses Vergleichs in Deutschland ohne Leistung einer Sicherheitsleistung. Das OLG Köln hatte über die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts und den Antrag des Schuldners zu entscheiden. Streitgegenstand war insbesondere, ob im Beschwerdeverfahren der originäre Einzelrichter (§ 568 ZPO n.F.) zuständig ist oder der Senat als Kollegialgericht und ob das Verfahren die beantragte einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung erlaubt. Relevante Rechtsgrundlagen waren Artt. 36 ff. EuGVÜ, das AVAG sowie die ab 1.1.2002 geänderte ZPO und die EuGVVO. • Zuständigkeit: Die Regelung des § 568 ZPO n.F. über den originären Einzelrichter gilt grundsätzlich für Beschwerdeverfahren, nicht jedoch für Beschwerden im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Artt. 36 ff. EuGVÜ i.V.m. AVAG; deshalb ist für die Entscheidung der Senat des Oberlandesgerichts berufen und nicht der Einzelrichter. • Zweck und Systematik: Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen wurden dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen (§ 348 Abs.1 S.2 Nr.2 ZPO i.V.m. AVAG), um einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen; daher ist die Zuweisung an die Zivilkammer und damit die funktionelle Kollegialzuständigkeit sachgerecht. • Keine Anwendung einzelrichterlicher Modelle: Der Vorsitzende der Zivilkammer ist weder originärer noch obligatorischer Einzelrichter i.S. §§ 348, 348a ZPO; auch eine entsprechende Anwendung von § 349 ZPO scheidet aus, weil die EuGVÜ/EuGVVO dem Vorsitzenden eine eigenständige Zuständigkeit zuweist. • Interessen der Beteiligten: Das Vollstreckbarerklärungsverfahren der 1. Instanz ist einseitig und summarisch; die zweite Instanz muss deshalb als umfassende Überprüfung durch ein Kollegialgericht ausgestaltet sein. • Einstellung der Zwangsvollstreckung: Das Vollstreckbarkeitsverfahren sieht keine einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung vor; nach § 20 AVAG kommt eine Einstellung nur nach Leistung einer Sicherheit in Betracht. • Ermessen nach EuGVÜ: Art. 38 EuGVÜ erlaubt die Verknüpfung der Vollstreckung mit Sicherheitsleistungen nur, wenn gegen die ausländische Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde; ein späterer schematischer Antrag (z. B. Ehescheidung) ersetzt keinen solchen Rechtsbehelf gegen den Vergleich. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach EuGVÜ/AVAG der Senat des Oberlandesgerichts zuständig ist und nicht der originäre Einzelrichter des § 568 ZPO n.F. Eine sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nicht vorgesehen; eine Einstellung käme nur bei Leistung einer Sicherheit nach § 20 AVAG in Betracht. Soweit das EuGVÜ dem Beschwerdegericht einen Ermessensspielraum zur Verknüpfung der Vollstreckung mit Sicherheitsleistungen einräumt, setzt dies das Vorliegen eines ordentlichen Rechtsbehelfs gegen die ausländische Entscheidung voraus, was hier nicht gegeben ist. Daher ist der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen.