Beschluss
16 Wx 91/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die weitere sofortige Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebungshaft kann zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses führen, wenn das Tatgericht seinen Amtsermittlungs- und Aufklärungsobliegenheiten nicht ausreichend nachgekommen ist.
• Bei Sicherungshaft als Überhaft ist zu prüfen, ob die Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG einer Abschiebung entgegensteht; insbesondere ist zu ermitteln, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gem. § 64 Abs. 3 AuslG vorliegt.
• Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert eine laufende Abwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung; die Ausländerbehörde muss das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung betreiben.
• Fehlende Feststellungen zur Identitätsklärung und zu den Maßnahmen der Ausländerbehörde können zur Aufhebung der Haftanordnung und zur Zurückverweisung führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Abschiebungshaft bei unzureichender Amtsermittlung und fehlender Prüfung der Dreimonatsfrist • Die weitere sofortige Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebungshaft kann zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses führen, wenn das Tatgericht seinen Amtsermittlungs- und Aufklärungsobliegenheiten nicht ausreichend nachgekommen ist. • Bei Sicherungshaft als Überhaft ist zu prüfen, ob die Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG einer Abschiebung entgegensteht; insbesondere ist zu ermitteln, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gem. § 64 Abs. 3 AuslG vorliegt. • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert eine laufende Abwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung; die Ausländerbehörde muss das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung betreiben. • Fehlende Feststellungen zur Identitätsklärung und zu den Maßnahmen der Ausländerbehörde können zur Aufhebung der Haftanordnung und zur Zurückverweisung führen. Die Betroffene, mutmaßlich aus Nordafrika stammend, reiste unerlaubt nach Deutschland ein und verwendete eine gefälschte italienische Identitätskarte, wodurch sie Arbeitserlaubnis und Lohnsteuerkarte erhielt. Am 05.03.2002 führte die Vorlage der ID beim Ausländeramt zur Feststellung der Fälschung und zur vorläufigen Festnahme. Wegen Verdachts der Urkundenfälschung und Verstoßes gegen das Ausländergesetz befindet sie sich in Untersuchungshaft; die Abschiebungshaft wurde vom Amtsgericht für einen Monat im Anschluss an die Untersuchungshaft angeordnet. Das Landgericht wies eine sofortige Beschwerde zurück; hiergegen richtete sich die weitere sofortige Beschwerde der Betroffenen vor dem Oberlandesgericht. Im Verfahren bestehen Unklarheiten zur Identität, zur voraussichtlichen Dauer des Strafverfahrens und zu Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Vorbereitung einer Abschiebung. • Zulässigkeit: Die weitere sofortige Beschwerde war zulässig nach §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG. • Haftgründe und Haftfähigkeit: Das OLG bestätigt, dass Fluchtgefahr (§ 57 Abs. 2 S.1 Nr.5 AuslG) und unerlaubte Einreise (§ 57 Abs.2 S.1 Nr.1 AuslG) vorliegen; Bedenken gegen Haftfähigkeit bestanden nicht. • Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG): Das Landgericht hat unzureichend geprüft, ob die Dreimonatsfrist des § 57 Abs.2 S.4 AuslG eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten unmöglich macht; insbesondere fehlten Feststellungen darüber, ob die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis gem. § 64 Abs.3 AuslG erteilt hat. • Dreimonatsfrist (§ 57 Abs.2 S.4 AuslG): Die Sicherungshaft als Überhaft beginnt mit der Anordnung; ist absehbar, dass die Abschiebung wegen fehlenden Einvernehmens der Staatsanwaltschaft oder wegen laufender Strafverfahren nicht binnen drei Monaten möglich ist, ist Abschiebungshaft unzulässig. • Verhältnismäßigkeit: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist stets eine Abwägung zwischen Freiheitsinteresse und öffentlichem Interesse vorzunehmen; es sind Feststellungen dazu zu treffen, welche Maßnahmen die Ausländerbehörde zur Identitätsklärung und zur Beschleunigung der Abschiebung unternommen hat. • Begründung der Aufhebung: Wegen fehlender Feststellungen zur Dreimonatsfrist, zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft und zu den Bemühungen der Ausländerbehörde ist die Entscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Der Beschluss des Landgerichts vom 06.05.2002 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Haftgründe zwar grundsätzlich bestätigt, aber wegen unzureichender Amtsermittlung und fehlender Feststellungen zur Dreimonatsfrist des § 57 Abs.2 S.4 AuslG sowie zur Verhältnismäßigkeit der Haft die Entscheidung beanstandet. Insbesondere ist festzustellen, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 64 Abs.3 AuslG vorliegt und welche Schritte die Ausländerbehörde zur Identitätsklärung und zur Vorbereitung der Abschiebung unternommen hat; können diese Fragen nicht zugunsten einer kurzfristigen Abschiebung beantwortet werden, ist die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht mehr verhältnismäßig.