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Beschluss

14 WF 113/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Frage der Übertragung eines Kfz-Schadensfreiheitsrabatts zwischen getrennt lebenden Ehegatten ist keine Familiensache im Sinne des § 23b GVG. • Das Familiengericht ist nur für abschließend in § 23b GVG genannte Streitigkeiten zuständig; finanzielle Ansprüche, die unabhängig von einer Unterhaltspflicht geltend gemacht werden, gehören nicht dazu. • Prozesskostenhilfe kann demnach vom Familiengericht verweigert werden, wenn der Streitvermögensanspruch keine familienrechtliche Zuständigkeit begründet.
Entscheidungsgründe
Übertragung des Kfz-Schadensfreiheitsrabatts keine Familiensache • Die bloße Frage der Übertragung eines Kfz-Schadensfreiheitsrabatts zwischen getrennt lebenden Ehegatten ist keine Familiensache im Sinne des § 23b GVG. • Das Familiengericht ist nur für abschließend in § 23b GVG genannte Streitigkeiten zuständig; finanzielle Ansprüche, die unabhängig von einer Unterhaltspflicht geltend gemacht werden, gehören nicht dazu. • Prozesskostenhilfe kann demnach vom Familiengericht verweigert werden, wenn der Streitvermögensanspruch keine familienrechtliche Zuständigkeit begründet. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute und führen ein anhängiges Scheidungsverfahren. Während der Ehe besaßen sie drei Fahrzeuge; das Fahrzeug der Klägerin war bis März 2002 auf den Namen des Beklagten versichert, der einen günstigen Tarif nutzte. Nach Beendigung der gemeinsamen Versicherung musste die Klägerin eine eigene Police mit deutlich höherem Beitragssatz abschließen. Sie beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf Übertragung seines Schadensfreiheitsrabatts oder auf Erstattung der höheren Beiträge. Die Klägerin sieht hierin eine familienrechtliche Angelegenheit, weil es sich um eine Verpflichtung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft und um unterhaltsrelevante Aufwendungen handele. Das Amtsgericht verweigerte PKH mit der Begründung, es handele sich um eine allgemeine vermögensrechtliche Streitigkeit und nicht um einen Anspruch, der im Unterhaltsverhältnis wurzelt. • Zuständigkeit des Familiengerichts ist abschließend in § 23b GVG geregelt; nur die dort genannten Streitigkeiten sind Familiensachen. • Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche können unabhängig vom Bestehen oder Umfang einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten erhoben werden; sie beruhen nicht auf der Unterhaltspflicht nach § 23b Abs.1 S.2 Nr.6 GVG. • Die Berufung auf Treu und Glauben bzw. auf allgemeine Verpflichtungen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) reicht nicht aus, um die Zuständigkeit des Familiengerichts zu begründen. • Zur Klarstellung weist die Entscheidung auf vergleichbare Konstellationen hin (z. B. Streitigkeiten über Steuerveranlagung oder -erstattungen), die ebenfalls keine Familiensachen sind, obwohl sie unterhaltsrelevant sein können. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klage auf Übertragung des Kfz-Schadensfreiheitsrabatts keine Familiensache im Sinne des § 23b GVG darstellt. Die Ansprüche der Klägerin sind vermögensrechtlicher Natur und stehen unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten. Daher besteht keine Zuständigkeit des Familiengerichts für den begehrten Anspruch, und die Verweigerung von Prozesskostenhilfe war rechtsmäßig. Die Klägerin bleibt mit ihren Kostenrisiken und der materiellen Durchsetzbarkeit des Anspruchs im ordentlichen Zivilprozess konfrontiert.