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Urteil

9 U 48/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags liegt Erstprämie vor, wenn die Parteien materiell einen neuen Vertrag wollen, auch wenn formale Elemente wie ein neuer Versicherungsschein allein nicht entscheidend sind. • Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Erstprämie tritt ein, wenn die Erstprämie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht gezahlt war (§ 38 VVG). • Bei rückwirkendem Versicherungsschutz gemäß vereinbarter Einlösungsklausel beginnt Deckung nur, wenn die Erstprämie ohne schuldhaftes Zögern gezahlt wurde (§ 9 AFB 95, § 38 VVG). • Ein Einwurf eines Überweisungsträgers in einen geschlossenen Hausbriefkasten begründet Zugang regelmäßig erst mit Beginn der nächsten Geschäftsstunde; Zahlung gilt erst mit Abbuchung vom Konto als erfolgt (vgl. § 36 VVG).
Entscheidungsgründe
Keine Leistung wegen Nichtzahlung der Erstprämie bei neuem Versicherungsvertrag • Bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags liegt Erstprämie vor, wenn die Parteien materiell einen neuen Vertrag wollen, auch wenn formale Elemente wie ein neuer Versicherungsschein allein nicht entscheidend sind. • Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Erstprämie tritt ein, wenn die Erstprämie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht gezahlt war (§ 38 VVG). • Bei rückwirkendem Versicherungsschutz gemäß vereinbarter Einlösungsklausel beginnt Deckung nur, wenn die Erstprämie ohne schuldhaftes Zögern gezahlt wurde (§ 9 AFB 95, § 38 VVG). • Ein Einwurf eines Überweisungsträgers in einen geschlossenen Hausbriefkasten begründet Zugang regelmäßig erst mit Beginn der nächsten Geschäftsstunde; Zahlung gilt erst mit Abbuchung vom Konto als erfolgt (vgl. § 36 VVG). Die Klägerin beansprucht Versicherungsleistung nach einem Brand am 11. Juni 1998. Zwischen den Parteien sollte nach einem Antrag der Klägerin vom 23. Januar 1998 ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen werden; hierzu stellte die Beklagte am 17. Februar 1998 einen Versicherungsschein aus und forderte die Erstprämie an. Die Klägerin zahlte die behauptete Prämie erst im Juni 1998; sie rügt, ein Überweisungsträger sei bereits am 10. Juni 1998 eingeworfen worden und frühere Zahlungen hätten auf die Erstprämie angerechnet werden sollen. Die Beklagte verweist auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitig gezahlter Erstprämie und macht geltend, es liege tatsächlich ein neuer Vertrag mit Erstprämienpflicht vor. Streitgegenstand ist, ob Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Brandes bestand und ob die Voraussetzungen für Leistungsfreiheit nach § 38 VVG vorliegen. • Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 1, 49 VVG, weil die Beklagte zu Recht Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitig gezahlter Erstprämie geltend macht (§ 9 a Nr. 3 AFB 95, § 38 VVG). • Es handelte sich um eine Erstprämie, weil die Parteien materiell einen neuen Vertrag wollten; erhebliche Änderungen in Vertragsinhalt, Prämienhöhe und Versicherungssummen sowie die ausdrückliche Aufhebung der alten Verträge sprechen dafür (§§ 133, 157 BGB). • Die Anforderung der Erstprämie im Versicherungsschein war ordnungsgemäß und gesondert ausgewiesen; die Fälligkeit trat mit Zugang des Scheins ein (§ 9 a Nr. 3 AFB). • Bei Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes greift die Deckung nur, wenn die Erstprämie ohne schuldhaftes Zögern gezahlt wurde; eine gesonderte Belehrung war nicht erforderlich, weil keine vorläufige Deckungszusage bestand (§ 38 VVG, § 9 b AFB 95). • Der behauptete Einwurf des Überweisungsträgers am Abend des 10. Juni 1998 bewirkte keinen Zugang vor dem Versicherungsfall; ein Einwurf in einen geschlossenen Briefkasten entfaltet Zugang erst mit der nächsten Entnahme während der Geschäftszeit, hier frühestens am 12. Juni 1998 (gesetzlicher Feiertag am 11. Juni). • Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung kommt es bei Überweisungen an; diese erfolgte erst nach dem Versicherungsfall, sodass zum Schadenszeitpunkt keine Zahlung vorlag (§ 36 VVG). • Vorherige Zahlungen im Februar 1998 betrafen Rückstände aus dem alten Vertrag und konnten nicht als Begleichung der erst mit dem neuen Vertrag geforderten Erstprämie gewertet werden. Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos; das Versäumnisurteil des Landgerichts wird inhaltlich bestätigt und sprachlich präzisiert. Die Klägerin erhält keine Versicherungsleistung, weil die für rückwirkenden Versicherungsschutz erforderliche Erstprämie zum Zeitpunkt des Brandes nicht ohne schuldhaftes Zögern bezahlt war; maßgeblich ist, dass die Erstprämie erst nach dem Versicherungsfall tatsächlich gebucht wurde und der behauptete Einwurf des Überweisungsträgers keinen früheren Zugang begründete. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.